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Sonderurlaub nach Todesfall

N
niknuk
Nov 2024 bearbeitet

Hallo, eine Mitarbeiterin war nach dem Tod ihres Vaters eine Woche arbeitsunfähig geschrieben. Stehen ihr jetzt trotzdem noch die 2 Tage Sonderurlaub laut TVöD zu?

11.548023

Community-Antworten (23)

M
Mona-Lisa

29.08.2007 um 13:51 Uhr

@niknuk, ich denke mir, dass das beim TVöD nicht anders ist als bei anderen Tarifverträgen. Ja, die 2 Tage Sonderurlaub stehen ihr nach wie vor zu. ...sollten aber dennoch "zeitnah" in Anspruch genommen werden!

K
Kölner

29.08.2007 um 13:54 Uhr

@Mona-Lisa Sehe ich nicht so.

M
Mona-Lisa

29.08.2007 um 13:58 Uhr

@Kölner, auf deine Begründung bin ich gepannt! Ich kann mir nur vorstellen, dass das im TVöD anders geregelt ist... Da kenn ich mich nun mal leider nicht aus..... :-))

B
Bergmann

29.08.2007 um 13:59 Uhr

@ Mona-Lisa,

bei uns im MTV steht noch : Für eine Schicht....nur sofern eine Teilnahme an der Beisetzung möglich ist !!

War sie denn trotz Krankschreibung auf der Beerdigung ??

W
Werner

29.08.2007 um 13:59 Uhr

Ich auch nicht. Im TV Metall-Elektro gibt es nur einen Tag und diese Deffinition: Der Tag kann entweder am Todestag am Begräbnistag oder zur Trauerfeier genommen werden.

M
Mona-Lisa

29.08.2007 um 14:02 Uhr

@Werner, diese Einschränkung ist in unserem MTV eben nicht enthalten. Darum meine Aussage!

K
Kölner

29.08.2007 um 14:04 Uhr

@Mona-Lisa Das ist kein Sonderurlaub, sondern eine Arbeitsbefreiung! Arbeitsbefreiungen wiederum haben die dumme Angewohnheit in Zusammenhang mit § 616 BGB zu stehen. Und in diesem Fall könnte § 616 BGB bereits erfüllt sein.

Aus Sicht der AN warne ich auch vor dem Genuß von "Übermaßfrüchten".

W
Werner

29.08.2007 um 14:05 Uhr

Deshalb ist es schwer bis unmöglich ohne den TV zu kennen eine direkte Aussage zu treffen!

B
Bergmann

29.08.2007 um 14:07 Uhr

@ Kölner,

Aus Sicht der AN ?? Eher aus der Sicht des AG´s, oder ??

W
Werner

29.08.2007 um 14:08 Uhr

Bei uns steht auch: Mit Nr.1 (Auflistung möglicher Freistellungen von A bis I)sind die in Anwendung des §616 BGB möglichen Fälle festgelegt.

M
Mona-Lisa

29.08.2007 um 14:11 Uhr

@Kölner, deine Meinung teile ich nicht! Sicherlich ist Sonderurlaub und Arbeitsausfall usw. zweierlei Paar Schuhe. Wir haben dieses Thema bei uns aus so einem ähnlichen Anlass (Krankschreibung) schon durch!

Solange der TV keine Einschränkung auferlegt (was ja doch, wie ich sehe, der Fall sein kann...) steht dem AN diese "Arbeitsbefreiung" auch nach der Beerdigung, bzw. der AU zu. Aussage unserer GL...

E
ego112

29.08.2007 um 14:14 Uhr

Im TvöD wird eindeutig ein Bezug auf den § 616 BGB genommen. Dort heißt es "Beim Tod eines Ehegatten 2 Tage" und es bezieht sich nicht, z.B. auf die Beerdigung. Somit hat Kölner wieder einmal Recht(wen wundert es).

B
Bergmann

29.08.2007 um 14:17 Uhr

@ ego112,

hier dreht es sich um den Tod des Vaters !!

§ 1 ) Kölner hat immer Recht !!

§ 2 ) Falls Kölner mal nicht Recht haben sollte, tritt automatisch § 1 in Kraft !! :-)))

K
Kölner

29.08.2007 um 14:22 Uhr

@Bergmann Lass das nicht einen "Steinhaufen in Hundeform aus dem alten Ägypten" hören. :o)

Mit den Übermaßfrüchten meinte ich tatsächlich den AN (zunächst). Beim Nachdenken über Deinen Auswurf könnte man aber zurecht auch an den AG denken.

B
Bergmann

29.08.2007 um 14:26 Uhr

@ Kölner,

erklär mir das mit dem Übermaßfrüchten bitte !!

( Kristallkugel ist beschlagen :-)))

K
Kölner

29.08.2007 um 14:32 Uhr

@Bergmann Vorweg: Meine "Übermaßfrüchte" sind nicht ursächlich in einem Zusammenhang mit dem BGB zu sehen. Was ich meine... ...wenn die Kollegin "auch noch" zwei weitere Tage Arbeitsbefreiung beansprucht, würde sie sich schon fast "bereichern". ...wenn der AG diese zwei Tage zusätzlich zur AU noch gewähren würde, könnten dritte einen Anspruch daraus ableiten.

B
Bergmann

29.08.2007 um 14:35 Uhr

@ Kölner,

jetzt hab ich dich verstanden !! Danke !!

W
wölfchen

29.08.2007 um 18:10 Uhr

Na, da brat mir doch einer einen Storch! Jemandem, dessen Vater gestorben ist, eine Bereicherung zu unterstellen, wenn er nach dem Ableben eines Elternteils arbeitsunfähig war und dann eventuell erst in der Lage ist, alle behördlichen Formalitäten zu erledigen und dafür 2 Tage Freistellung beantragt! So eine Unterstellung hat bisher noch nicht mal meine "Lieblingsvorgesetzte" fertiggebracht und die ist recht kreativ in solchen Dingen. Für alle, denen der Text im TVöD nicht geläufig ist - sei er hier eingefügt:

(1)Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) . . . b) Tod der . . . , der . . . eines Kindes oder Elternteils : zwei Arbeitstage,

Und der § 616 BGB geht von einer unverschuldeten Verhinderung aus, für die unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen ist. Ich denke mal, dass die geforderten Formalitäten, die einer Beisetzung vorangehen, nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sind, also eine Freistellung durchaus gerechtfertigt ist, zumal im TVöD nichts davon steht, dass man vorher nicht krank sein darf und auch kein Zeitrahmen vorgegeben ist.

K
Kölner

29.08.2007 um 20:14 Uhr

@wölfchen Siehe es bitte ein wenig emotionsloser! Achja...der TVöD ist mir geläufig und die Kommentierung dazu auch.

W
wölfchen

29.08.2007 um 21:22 Uhr

@kölner, wenn ich alles emotionslos sehen würde, wäre ich nicht Interessenvertreter geworden. Und als solcher und Mensch, der ebenfalls schon Vater und Mutter verloren hat und demzufolge weiß, wie besch. . . man sich fühlen kann, finde ich eine emotionslose Debatte darüber, dass sich jemand, den gerade ein Verlust getroffen hat, der Bereicherung schuldig macht, irgendwie . . . (mir fällt kein passendes Synonym ein) . . . gelinde gesagt daneben und eines Interessenvertreters unwürdig. Und der Text des TVöD war für die anderen Wortmelder, die ihn nicht kennen. Das Du ihn kennst, war mir klar. :-))

L
Lotte

29.08.2007 um 23:07 Uhr

wölfchen, und doch glaube ich, dass gerade wir als Interessensvertreter viele Dinge emotionslos betrachten müssen. Stell Dir vor, ein emotionsbeladenes BRM rät der Kollegin, die zwei Tage SU noch zu beanspruchen und es kommt zu einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit weil die AN im guten Glauben gehandelt hat. Nun folgt eine Abmahnung. Was haben der AN dann die Emotionen des BRM gebracht?

Ob der SU noch beansprucht werden kann, wird davon abhängen, ob dieser zu dem Zweckk zu dem er erteilt werden soll (Regelung des Nachlasses etc.) noch benötigt wird.

W
wölfchen

30.08.2007 um 11:35 Uhr

Hallo Lotte, genau so, wie du in Deinem letzten Satz beschrieben hast, sehe ich das auch - jedoch einem MA von vornherein Bereicherung zu unterstellen, ist für mich nicht emotionslos, sondern würde den von mir vertretenen MA wahrscheinlich arge Emotionen entlocken. Ich würde natürlich KEINEM MA empfehlen, einfach ohne Genehmigung zu Hause zu bleiben - was denkst Du denn von mir? ;-)) Aber um nochmal auf die Interessenvertretung einzugehen, zitiere ich hier mal den Helmut aus einem anderen Forum:

Betriebsraete ersetzen keine Richter, sie sind Arbeitnehmer mit Verpflichtungen den Kollegen gegenüber, die Vertrauen in sie setzen, Ihre Interessen gegenüber dem AG zu vertreten. Das Amt ist ein Ehrenamt, es ehrt den gewählten, ist aber auch eine Bürde !

Gesetzgebungenändern nicht meine Meinung, und meine Handlungsweise. Im § 2 BetrVG steht: "AG und BR arbeiten . . .zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen." Dass Arbeitnehmer zuerst genannt sind, ist nicht rein zufällig!

Helmut hat mir voll aus dem Herzen gesprochen!

P
Pdstern

01.11.2024 um 19:51 Uhr

Eine Woche arbeitsunfähig nach dem Tod, egal welches Familien Mitglied, ist wohl normal. Und bisher hab ich es nicht erlebt, dass eine Beerdigung direkt Stattfindet, dafür ist meistens 3-5 wochen nötig, alle Formalitäten geregelt zu haben. Und da greifen dann die 2 Tage …

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