Erstellt am 24.10.2010 um 12:35 Uhr von nicoline
Hallo Kasimir,
Krank ist wie gearbeitet, ist der Kollege mit Rufbereitschaft vorgeplant gewesen, dann ist ihm diese auch im Krankheitsfall zu vergüten, §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Erstellt am 25.10.2010 um 05:14 Uhr von Kasimir
Hallo nicoline,
danke Dir für Deine Antwort. Das gilt auch, wenn in den beiden Paragraphen nichts von Rufbereitschaften steht? Ich möchte mich halt genau absichern und unserem Geschäftsführer dann diese Gestze vorlegen. Nicht dass er dann kontert, das Rufbereitschaften davon ausgenommen sind.
MfG,
Kasimir
Erstellt am 25.10.2010 um 07:20 Uhr von nicoline
Hallo Kasimir,
umgekehrt wird ein Schuh draus, wenn Rufbereitschaft ausgenommen wäre, müßte es dort extra stehen. ;-))
Hier noch ein Urteil, in dem es zwar um das Zeitkonto geht, aber der letzte Satz trifft auch ein bißchen auf Euer Problem zu:
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Erstellt am 25.10.2010 um 07:38 Uhr von Kasimir
Hallo nicoline,
danke Dir für Deine Antwort. Diese reciht mir vollkommen aus, vor allem, wenn ich dann beim GF im Notfall mit dem Urteil kontern kann. Das Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rufbereitschaft, aber es sollte reichen.
Nochmal Danke und eine schöne Woche,
kasimir
Erstellt am 26.10.2010 um 20:57 Uhr von nicoline
Hallo Kasimir,
gerne ;-)) und Dir auch eine schöne Woche!