Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gestrichen wegen Krankheit.
Hallo,
eine Kollegin ist seit Februar krank (Arbeitsunfall), so wie es aussieht wird es auch noch ein Weilchen dauern bis sie kommt.
Sie bekommt weder Weihnachts noch Urlaubsgeld, da der Kostenträger nicht mehr unser Geschäft, sondern die BG ist (Verletztengeld) Ist das tatsächlich so?
Im TV steht bei Sonderzahlungen: Kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht für den Zeitraum, für welches kein Entgeldanspruch besteht. Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit entsteht für diese Monate einen Anspruch auf die halbe anteilige Sonderzahlung, nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf die volle Sonderzahlung.
Der erste Satz ist deutlich und verständlich. Das was danach kommt, bereitet mir Kopfschmerzen, denn meine Kollegin ist schon seit 13 Jahren im Unternehmen. Unsere BRV sagt, der Chef hat Recht, das Geld ist nicht zu zahlen, da der erste Satz bindend ist und den zweiter Satz somit aushebelt.
Ich hab keine Ahnung von Gesetzen, bin aber etwas Misstrauisch was unsere BRV sagt. Könnt ihr mir da Klarheit verschaffen?
Gruß Whity
Community-Antworten (9)
19.10.2010 um 13:53 Uhr
Hallo Whity, wenn die Kollegin 13 Jahre da ist hat sie laut Tarifvertrag den vollen Anspruch auf die Sonderzahlungen. Der Erste Satz des Paragraphen regelt den Grundsatz. Der darauf folgende Satz regelt die Sonderfälle die ja eindeutig benannt werden. Dieser Satz ergänzt den ersten Satz und gibt wietere Regelungen vor. Also aushebeln ist nicht. Mein rat der Mitarbeiter sollte die Gewerkschaft einschalten. Denn anscheinend kennt der BRV sich nicht aus oder er will dem Chef gefällig sein. Eine so klare Regelung sollte jeder verstehen. Gruß Jazzman
19.10.2010 um 13:54 Uhr
@ Whity, "Kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht für den Zeitraum, für welches kein Entgeldanspruch besteht. Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit entsteht für diese Monate einen Anspruch auf die halbe anteilige Sonderzahlung, nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf die volle Sonderzahlung."
Im zweiten Satz steht "für diese Monate einen Anspruch", also der Zeitraum wo kein Entgeldanspruch entstand. Bei 13 Jahren Betriebszugehörigkeit hat die Kollegin Anspruch auf die volle Sonderzahlung.
Ich empfehle der Kollegin einen Anwalt einzuschalten.
19.10.2010 um 14:25 Uhr
Ach so ist das........... der erste Satz regelt und ...............
Vielen Dank für die Antworten.
Habe auch gleich mit der Kollegin telefoniert. In der Gewerkschaft ist sie nicht, aber sie hat eine Arbeitsrechtschutzversicherung.
Hab ihr vorgeschlagen, das wir erst mal ein Schreiben an die Geschäftsleitung verfassen, bevor wir ne Bombe platzen lassen.
Danke nochmals
Gruß Whity
19.10.2010 um 14:25 Uhr
Wenn hier ein Satz den andern aushebelt, dann der zweite Satz (der Sonderfall) den ersten Satz (den allgemeinen Fall). Die Kollegin kriegt das Geld.
19.10.2010 um 18:33 Uhr
@all, ist nicht auch mal toll, wenn alle Antworter einer Meinung sind? Ich finde jaaaaaaaaaaaaaaaaaa! ;-))
19.10.2010 um 18:55 Uhr
Die Dame gehört doch gar nicht den Tarifparteien an. Oder handelt es sich um einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag für die Branche? Wenn nicht gilt was sie im Arbeitsvertrag ausgehandelt hat.
19.10.2010 um 19:48 Uhr
@niemand: Entweder es wurde die Anwendung des TV im AV der Dame vereinbart. Dann gilt eben der TV und sie kriegt ihr Geld. Oder der TV gilt nicht. Dann aber auch nicht der Satz "Kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht...". Und da die Dame die letzten 12 Jahre Weihnachtsgeld bekommen hat, würde ich auf betriebliche Übung plädieren und die Dame kriegt deshalb ihr Geld.
19.10.2010 um 23:25 Uhr
Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf den TV. Somit ist die Sachlage klar.
Ich hab jetzt noch eine ander Mitarbeiterin gefragt, die auch seit 15 Monaten krank ist.
Ohje, da kommt ein Stein ins rollen, aber diese Dame ist wenigstens bei der Gewerkschaft.
Gruß Whity
20.10.2010 um 12:10 Uhr
Aus der Frage war nicht zu ersehen was die Mitarbeiterin für sich mit der GL ausgehandelt hat. Somit muss man ja davon aus gehen, daß der TV für sie nicht gilt. Oftmals glauben Angestellte sie hätten Anspruch auf Regelungen die die Gewerkschaft für ihre Mitglieder ersteitet, obwohl sie einen eigenen Arbeitsvertrag mit anderen Regelungen unterschrieben haben.
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