Erstellt am 18.10.2010 um 08:23 Uhr von pfeilenbogen
Nein, es sei es bestünde ein TV der solches regelt oder möglic macht. Sonst müsste der AG versuchen per Änderungskündigung dern ArbV zu verändern. Dann sollte man sich aber rechtlich beraten lassen. Also nicht einfach eine Änderungskündigung ablehnen, denn dann erfolgt i.d.R. eine Beendigungskündigung
Erstellt am 18.10.2010 um 08:36 Uhr von Niemand
Ich denke schon daß das der AG darf.
Das bisherige Gehalt muss dann dem Grundgehalt entsprechen. Freiwillige Zulagen, die er immer mit dem Zusatz der Unverbindlichkeit bezahlt hat kann er wohl auch in Provision umwandeln. Durch eine Provision on Top darf der AG immer für Motivation sorgen.
Erstellt am 18.10.2010 um 09:42 Uhr von Petrus
@niemand: Aber nur, wenn der BR nach §98(1) Nr. 11 zugestimmt hat...