Übernahme der Kosten für Stornierung einer Reise aufgrund der Rücknahme der Urlaubsgenehmigung
Hallo Zusammen
Übernahme der Kosten für Stornierung einer Reise aufgrund der Rücknahme der Urlaubsgenehmigung
Sachverhalt: in unserer Firma wird die Urlaubsgenehmigung wie folgt durchgeführt. Die Mitarbeiter besprechen untereinander den Urlaub und tragen diesen in einen Planer ein. Dieser wird dem Vorgesetzten vorgelegt. Eine schriftliche Bestätigung gibt es hier nicht.
Nun ist es so, dass zwei Kollegen gekündigt haben. Daraufhin hat meine Kollegin den Urlaub um eine Woche verschoben. Dies wurde dem Vorgesetzten schriftlich per Mail mitgeteilt. Daraufhin gab es keine Rückmeldung. Die Kollegin hat dann den Urlaub gebucht (im Juni). Im Juli wurde dann der Kollegin mündlich mitgeteilt, dass Sie den Urlaub nicht nehmen kann.
Nun hat die Kollegin beim Vorgesetzten die Rückerstattung der Kosten beantragt. Dies wird mit den folgenden Worten abgelehnt:
Die Kosten für die Stornierung der Flüge können aus den folgenden Gründen nicht übernommen werden.
- Die Flüge wurden ohne explizite Genehmigung des 4-Wochen Urlaubes gebucht.
- Die Flüge wurden 8 Tage nach offizieller Information über die Kündigung der Kollegin und der damit verbundenen Veränderung in der Abteilung, gebucht. Das Risiko, dass der Flug nicht stornierbar ist, haben Sie damit selbst übernommen
- Der Flug kann umgebucht werden für andere Reisen.
Dazu muss man noch erwähnen, dass die Kollegin jedes Jahr einen 4-wöchigen Urlaub um die gleiche Zeit macht und dies nie in frage gestellt wurde. Es handelt sich bei den Kosten um den Flug für zwei Personen und die Reiserücktrittsversicherung. Es handelst sich hier nicht um eine Pauschalreise und ist nicht stornier- und erstattbar.
Kann es tatsächlich sein, dass der Arbeitgeber hier für die Kosten nicht aufkommen muss?
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (6)
15.10.2010 um 12:24 Uhr
Gibt es eine BV zum Thema "Urlaub". Wenn es bisher immer so gelaufen ist, dann könnte es doch auch eine "betriebliche Übung" sein. Egal, wie der Fall endet. Falls ein Anspruch besteht, dann NUR für die Beschäftigte, aber NICHT für die zweite Person. Fliege
15.10.2010 um 12:59 Uhr
Hallo Consultant !
Es gibt in der Geschichte die du hier vorgetragen hast, folgenden Lösungsansatz. Weder die Beschäftigte noch der Boss tragen die Kosten, da du selber mitgeteilt hast das es eine Reiserücktrittsversicherung gibt.
Es handelt sich bei den Kosten um den Flug für zwei Personen und die Reiserücktrittsversicherung.<<
Sollte es sie nun doch nicht mehr geben, bleibt die Kollegin tatsächlich auf den Kosten selber sitzen, da ihr Urlaub nicht genehmigt war.
15.10.2010 um 13:11 Uhr
@Tubbs Ist bei einer Reiserücktrittsversicherung auch die "Willkür" eines Chefs mitversichert? Oder nur bei Krankheit, Todesfall.......? Tubbs, wo steht deine Behauptung, dass eine fehlende Zustimmung des AG mitversichert ist? Fliege
15.10.2010 um 14:27 Uhr
@ Fliege Du hast vollkommen Recht, Willkür und fehlende Zustimmung eines AG ist nicht versichert. Allerdings hat der Arbeitnehmer in diesem Fall dann leider Pech, denn ein Urlaubsantrag gilt erst als genehmigt, wenn ich diesen schriftlich vom AG zurückerhalten habe. Die Rechtsprechung dahingehend ist nunmal so. Und Willkür kann ich in dem Verhalten des AG nicht feststellen, aber vielleicht hast du ja andere Infos als den vorliegenden Sachverhalt. LOL
15.10.2010 um 16:10 Uhr
Vielleicht hilft euch das ein bischen weiter
Gebuchter Urlaub
mit Festsetzung des Urlaubstermins ist der AG daran gebunden. Er hat keinen Anspruch gegen den AN, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (BAG 14. 3. 06 – 9 AZR 11/05, NZA 06, 1008 LS; BAG 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99, NZA 01, 460). Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur im Einvernehmen von AG und AN rückgängig gemacht werden. Unter eng begrenzten Ausnahmevoraussetzungen – wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle – kann der AN aufgrund vertraglicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet sein, einer vom AG begehrten Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung zu entsprechen (Schaub § 102 Abs 5 Ziff 4; offengelassen durch BAG 20. 6. 2000; nach MünchArbR/Leinemann § 89 Rz 87 und Leinemann/Linck § 7 Rz 37 ff soll ein Widerruf vor Antritt des Urlaubs ebenso generell ausgeschlossen sein, wie ein Rückruf aus dem Urlaub). Eine Vereinbarung, in der sich der AN trotz Urlaubserteilung – jedenfalls ohne Begrenzung auf unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen – verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist rechtsunwirksam (BAG 20. 6. 2000).
16.10.2010 um 00:51 Uhr
@CONSULTANT,
ein BR könnte hier seinen Pflichten nachkommen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5).
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