einsicht in die Dienstpläne der MItarbeiter
darf der Betriebsrat einsicht in die Dienstpläne der MItarbeiter haben? Mir wird als Brv. verweigert einsicht in die Dienstpläne der Mitarbeiter zu haben. Es geht um gerechte arbeitsverteilung zb.
Community-Antworten (12)
22.09.2021 um 18:00 Uhr
Der Betriebsrat muss ja Dienstpläne genehmigen wie soll er dies machen wenn er sie nicht kennt?
22.09.2021 um 18:01 Uhr
Zitat:
"Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen hat zur Folge, dass der Arbeitgeber Dienstpläne nicht alleine aufstellen darf. Der Betriebsrat entscheidet über die Dienstpläne gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mit."
also da wäre es schon sehr komisch, wenn der BR nicht in die Pläne gucken dürfte. ;-)))
23.09.2021 um 13:47 Uhr
Hallo danke für die antwort... Mitbestimmung bei Dienstplänen ist klar..mir wird aber jetzt verweigert die dienstpläne der einzelenen mitarbeiter einzusehen..hier geht es um gerechte arbeitsaufteilung zb. Freue mich auf antworten
23.09.2021 um 14:12 Uhr
das verstehe ich nicht ... der BR bestimmt bei den Dienstplänen mit. Somit kennt er die Dienstpläne. Wie kann man da jetzt den Einblick in den einzelnen Dienstplan verweigern bzw. wie kann der BR den Dienstplan der einzelnen Person nicht kennen?
23.09.2021 um 14:15 Uhr
Zitat von Rolando55: "... Mitbestimmung bei Dienstplänen ist klar" Sorry, aber offensichtlich ist das keineswegs "klar". Die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) bezieht sich natürlich auf absolut ALLE Dienstpläne bzw. auf die Verteilung sämtlicher Arbeitszeit. Nur weil es um die Dienstpläne einzelner MA geht, wird daraus keine individualrechtliche Angelegenheit. Der Betriebsrat hat bei jedem einzelnen Dienstplan, für jeden einzelnen MA, mitzubestimmen. Diese Dienstpläne dürften ohne Eure Zustimmung gar nicht umgesetzt werden, allein deshalb könntet Ihr schon vor Gericht ziehen und dass man Euch die Einsicht in die Dienstpläne verweigert ist definitiv eine Behinderung der Betriebsratsarbeit (§ 119 BetrVG) und kann für den AG noch viel ernstere Konsequenzen haben.
23.09.2021 um 14:22 Uhr
Zitat Uhr von celestro: "das verstehe ich nicht..." ich würde vermuten es gibt so eine Art "Rahmendienstplan" bei dem der BR hier mitwirken "darf", aber der AG will sich nicht dabei in die "Karten schauen lassen", wie er diesen dann für die einzelnen MA umsetzt (wahrscheinlich weil er diesen Rahmen eher als "Vorschlag" sieht und sich nur bedingt daran hält).
23.09.2021 um 17:35 Uhr
Danke für die antworten,, ich möchte es nochmal erörtern... wir sind ein klinik betrieb und die mitarbeiter arbeiten an unterschiedlichen stationen um hier eine gerechte arbeitsaufteilung zu haben , so das nicht jeder immer das gleiche oder mitarbeiter benachteiligt werden, möchte ich einsicht in die täglichen dienstpläne nehmen. Beste grüsse
23.09.2021 um 17:42 Uhr
@Rolando55
auch nach Deinem letzten Post habe ich keine Ahnung, wovon Du redest. Fakt ist ... der BR ist bei Dienstplänen in der Mitbestimmung und darf die daher auch sehen. Punkt!
23.09.2021 um 17:46 Uhr
....möchte ich einsicht in die täglichen dienstpläne....
es geht aber nicht um Dich, sondern das Einsichtsrecht steht dem BR zu. Gibt es denn einen Beschluss des BR, dass er Einsicht will?
23.09.2021 um 18:10 Uhr
Ich glaube hier wird etwas vermengt, du willst anscheinend Einsicht in den Einsatzplan haben, Also Wer arbeitet wo Hier wird allgemein unter Dienstplan eher "Wer arbeitet wann" verstanden.
Lieg ich da richtig?
Ob du da ein Einsichtsrecht hast, ich bin ehrlich überfragt, bei uns gibt es dafür nur bedingt echte dokumentierte Pläne
24.09.2021 um 18:32 Uhr
Moin,
ich sehe hier keinen Unterschied zwischen Einsatzzeiten und Einsatzorten. Das Mitbestimmungsrecht umfasst (Zitat aus https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/betriebsrat-mitbestimmung-bei-dienstplaenen/):
"Der komplette Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig, insbesondere die darin festgelegten
=>Arbeitstage und arbeitsfreien Tage, =>die Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, =>die Pausenzeiten und =>die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Diensten.
Das Mitbestimmungsrecht umfasst sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans, als auch jede spätere Änderung eines Dienstplans nach seinem Inkrafttreten, auch wenn die Änderung noch so geringfügig ist."
Gerade der 4. Punkt ist hier wichtig. Es geht um die Zuordnung zu einem einzelnen spezifischen Dienst. Und das ist eben nicht nur die Zeit, sondern auch der Arbeitsort.
27.09.2021 um 15:22 Uhr
Tja, was verstehe ich unter einen Dienst: Bei uns ist dies die Lage der Schicht also Früh- Spät- oder Nachtschicht. Der Einsatz an welcher Maschine der Mitarbeiter konkret arbeitet ist bei uns nicht festgelegt. Er wird halt entsprechend seines Arbeitsvertrages an den Linien oder den Maschinen eingesetzt. Falls er die Abteilung wechseln würde, wäre es eine Versetzung, da wären wir wieder in der Mitbestimmung.
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