Erstellt am 12.10.2010 um 07:37 Uhr von pitsieben
@ Starterle,
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist die Aufstellung von Regeln für das Krankengespräch mitbestimmungspflichtig. Auch nach §§ 3, 9 Abs. 3 ASiG ist dieses mitbestimmungspflichtig.
Du kannst den BR auf seine Pflichten hinweisen und die Gewerkschaft informieren.
Außerdem können ein Viertel der wahlberechtigten AN nach § 23 BertVG beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR`s beantragen.
Erstellt am 12.10.2010 um 07:53 Uhr von Starterle
Oh also doch mitbestimmungspflichtig.Vielen dank.Ich hab leider kein Buch da indem ich die Arbeitsgesetze nachlesen kann.Ws heißt ASig?und was steht in den Paragraphen 3,9 Abs.3?Mein AG beruft sich übrigens auf Paragraphen im Sozialgesetzbuch wonach der AG sogar dazu verpflichtet wäre mit Leuten die öfters Krank sind solche Gespräche zu führen,ist das richtig?Du schreibst das ich den BR auf seine Pflichten hinweisen muß und die Gewerkschaft informieren.Soll ich das schriflich machen und wie verfasst man so ein schreiben?
Erstellt am 12.10.2010 um 08:09 Uhr von pitsieben
@ Starterle,
AsiG ist Arbeitssicherheitsgesetz, dein AG bezieht sich auf den § 84 Abs. 2 Sozialdesetzbuch IX.
"(2) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).2Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.5Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden.6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen.7Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
Also auch hier ist der BR als Interessenvertretung in der Pflicht.
Den BR kannst du erstmal mündlich auf seine Pflichten hinweisen, die GEW würde ich telefonisch informieren.
Erstellt am 12.10.2010 um 08:19 Uhr von Starterle
Ok,danke nochmal für die antwort.Nur noch eine frage:Was ist denn wenn ich mich weigere zu so einem Gespräch zu gehn?hat der AG hat dann irgendwelche rechtliche möglichkeiten gegen mich?Mein AG hat vor der Belegschaft gesagt das jeder der nicht zu so einem Gespräch kommt einen Vermerk in die Personalakte bekommt.Inwiefern kann er das dann gegen einen nutzen?
Erstellt am 12.10.2010 um 09:10 Uhr von letzebuerg
Was die Mitbestimmung angeht:
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949751757/1384.html
Wie ein BR die Mitbestimmung richtig umsetzt:
http://www.buero-fuer-arbeitsschutz.de/archiv/pdf/2009_08_44_47.pdf
Leitfaden:
http://archiv.soca-online.de/faq_volltext.php3?si=1&id=404a355d22e97&akt=praxistipps_arbeitsrecht&view=&lang=1
Erstellt am 12.10.2010 um 09:58 Uhr von paula
ob es für ein Verfahren nach § 23 BetrVG reicht bezweifel ich erst einmal