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Mitbestimmung

T
tiggerbb
Jan 2018 bearbeitet

huhuu zusammen

in unserer firma wurde von der sonn- und feiertagsruhe nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine ausnahme beantragt und durch die Behörde unbefristet bewilligt. der Br war damit einverstanden. als kontinuierlicher schichtbetrieb arbeiten wir in der regel das ganze jahr. meine frage nun:

nach § 87 ist der BR doch im mitbestimmungsrecht

soll an einem feiertag gearbeitet werden muss der ag den br informieren und das recht auf mitbestimmung ermöglichen? oder entbindet ihn diese ausnahmegenehmigung?

grüße mario

1.08106

Community-Antworten (6)

T
Tanzbär

12.10.2010 um 08:29 Uhr

eine ausnahme beantragt und durch die Behörde unbefristet bewilligt. der Br war damit einverstanden

Du hast die Frage doch schon beantwortet.

H
holzwurm

12.10.2010 um 15:04 Uhr

Für unseren Betrieb wurde auch bis zum Jahresende Sonntagsarbeit genehmigt, trotzdem verlangen wir jede Woche eine Liste welche Abteilung und Mitarbeiter am Sonntag arbeitet.

P
Pilas

15.06.2011 um 13:34 Uhr

grunsätzlich müssen trotz Sonntags- und Feiertagsgenehmigung mindestens jede MA 15 Sonntage/Jahr frei haben. Desweiteren muß der BR trotz Genehmigung angehört werden.

R
rkoch

15.06.2011 um 14:07 Uhr

@Pilas, holzwurm

Hängt davon ab....

war damit einverstanden. als kontinuierlicher schichtbetrieb arbeiten wir in der regel das ganze jahr

Ich lese das so, das der BR per BV grundsätzlich alle Sonn- und Feiertage mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht zu Werktagen degradiert hat. Und so weit auch die "freien Tage" geregelt sind (was mit 99%iger Garantie auch so ist, schließlich kann ich mir nicht vorstellen das jeder AN 7 Tage/Woche arbeitet also wird das rein statistisch so aufgehen) würde ich davon ausgehen das es keine weitere MB des BR gibt, so lange keine Abweichungen (Schichttausch, Mehrarbeit, etc.) der weiteren MB bedürfen. Insofern gebe ich Tanzbär uneingeschränkt Recht so lange uns tiggerbb nicht mit weiteren Details seine Frage näher erläutert.

oder entbindet ihn diese ausnahmegenehmigung?

Umgekehrt: Die Ausnahmegenehmigung ist eine Folge der Vereinbarung zwischen AG und BR (die in einem derart krassen Fall von dauerhaftem Verstoß gegen das Arbeitsverbot mit Sicherheit auch vorgelegt werden musste). Und diese Vereinbarung zwischen AG und BR (i.d.R. eine Betriebsvereinbarung) entbindet den BR von der weiteren Mitbestimmung. Etwas anderes kann nur gelten wenn

  • die Vereinbarung im Gegensatz zur Ausnahmegenehmigung befristet war, dann muß die Verlängerung der Vereinbarung vom BR erneut beschlossen werden
  • der Betriebsrat sich in der Vereinbarung ausdrücklich irgendwelche MBR vorbehalten hat. Selbst die Kündigung einer auf Dauer angelegten derartigen Vereinbarung würde diesen Zustand nicht beenden, da diese Vereinbarung dann in die Nachwirkung gehen würde.
K
keiner

15.06.2011 um 14:34 Uhr

Pilas du hast aber tief gegraben. Welche seite war das?

B
blackseven

15.06.2011 um 14:43 Uhr

§ 11 Abs. 1, 3 und 4 ArbZG. Bei mir Seite 354. ;-))

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