Erstellt am 12.10.2010 um 06:29 Uhr von Tanzbär
> eine ausnahme beantragt und durch die Behörde unbefristet bewilligt.
> der Br war damit einverstanden
Du hast die Frage doch schon beantwortet.
Erstellt am 12.10.2010 um 13:04 Uhr von holzwurm
Für unseren Betrieb wurde auch bis zum Jahresende Sonntagsarbeit genehmigt, trotzdem verlangen wir jede Woche eine Liste welche Abteilung und Mitarbeiter am Sonntag arbeitet.
Erstellt am 15.06.2011 um 11:34 Uhr von Pilas
grunsätzlich müssen trotz Sonntags- und Feiertagsgenehmigung mindestens jede MA 15 Sonntage/Jahr frei haben. Desweiteren muß der BR trotz Genehmigung angehört werden.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:07 Uhr von rkoch
@Pilas, holzwurm
Hängt davon ab....
> war damit einverstanden. als kontinuierlicher schichtbetrieb arbeiten wir in der regel das ganze jahr
Ich lese das so, das der BR per BV grundsätzlich alle Sonn- und Feiertage mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht zu Werktagen degradiert hat. Und so weit auch die "freien Tage" geregelt sind (was mit 99%iger Garantie auch so ist, schließlich kann ich mir nicht vorstellen das jeder AN 7 Tage/Woche arbeitet also wird das rein statistisch so aufgehen) würde ich davon ausgehen das es keine weitere MB des BR gibt, so lange keine Abweichungen (Schichttausch, Mehrarbeit, etc.) der weiteren MB bedürfen. Insofern gebe ich Tanzbär uneingeschränkt Recht so lange uns tiggerbb nicht mit weiteren Details seine Frage näher erläutert.
> oder entbindet ihn diese ausnahmegenehmigung?
Umgekehrt: Die Ausnahmegenehmigung ist eine Folge der Vereinbarung zwischen AG und BR (die in einem derart krassen Fall von dauerhaftem Verstoß gegen das Arbeitsverbot mit Sicherheit auch vorgelegt werden musste). Und diese Vereinbarung zwischen AG und BR (i.d.R. eine Betriebsvereinbarung) entbindet den BR von der weiteren Mitbestimmung. Etwas anderes kann nur gelten wenn
- die Vereinbarung im Gegensatz zur Ausnahmegenehmigung befristet war, dann muß die Verlängerung der Vereinbarung vom BR erneut beschlossen werden
- der Betriebsrat sich in der Vereinbarung ausdrücklich irgendwelche MBR vorbehalten hat.
Selbst die Kündigung einer auf Dauer angelegten derartigen Vereinbarung würde diesen Zustand nicht beenden, da diese Vereinbarung dann in die Nachwirkung gehen würde.
Erstellt am 15.06.2011 um 12:34 Uhr von keiner
Pilas
du hast aber tief gegraben. Welche seite war das?
Erstellt am 15.06.2011 um 12:43 Uhr von blackseven
§ 11 Abs. 1, 3 und 4 ArbZG. Bei mir Seite 354. ;-))