in unserer firma wurde von der sonn- und feiertagsruhe nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine ausnahme beantragt und durch die Behörde unbefristet bewilligt. der Br war damit einverstanden. als kontinuierlicher schichtbetrieb arbeiten wir in der regel das ganze jahr.
meine frage nun:
nach § 87 ist der BR doch im mitbestimmungsrecht
soll an einem feiertag gearbeitet werden muss der ag den br informieren und das recht auf mitbestimmung ermöglichen? oder entbindet ihn diese ausnahmegenehmigung?
grüße mario
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