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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Korrigierende Rückgruppierung nach Stellenüberprüfung möglich?

S
SigiSorglos
Jan 2018 bearbeitet

Wir wurden vor einigen Jahren von einer städtischen Dienststelle in eine GmbH umgewandelt. Tarifvertrag ist weiter der TVÖD. Derzeit werden hier umfangreiche Stellenüberprüfungen durchgeführt. Die ersten Ergebnisse lassen darauf schließen, dass etliche Stellen runterbewertet werden. Darf der Arbeitgeber jetzt korrigierende Ruckgruppierungen vornehmen?

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Community-Antworten (8)

K
Kölner

18.10.2010 um 20:51 Uhr

@SigiSorglos Darf er - ob das allerdings der einzelne AN und auch der BR mitmachen wollen ist eine ganz andere Frage. Zumal: Selbst die Stellenüberprüfung ist ja auch dem BR zuzuleiten...

R
rkoch

19.10.2010 um 11:08 Uhr

@Kölner

ob SigiSorglos nach fast zwei Wochen noch mitliest?

@SigiSorglos (falls Du noch mitliest):

Rechtlich gesehen kommt eine derartige Abwertung nur unter zwei Voraussetzungen in Frage:

  • wenn sich die Anspruchsgrundlage geändert hat (sprich die Bewertungskriterien des TV)
  • wenn sich die Aufgabe an sich geändert hat. Dazu reicht nicht, das der AG gewisse ursprünglich abgeforderte Aufgabenbestandteile nicht mehr abfordert. Eine derartige Änderung der Aufgabe setzt beiderseitiges Einvernehmen voraus, wobei stillschweigende Vereinbarung in diesem Fall kaum in Frage kommt.

Wenn der AG also nach Jahren ohne vorliegen einer der beiden möglichen Ursachen plötzlich auf derartige Gedanken kommt stehen die Chancen in einem Rechtsstreit nicht schlecht (auch wenn man nie weiß was der zuständige Richter treibt).

S
SigiSorglos

20.10.2010 um 14:34 Uhr

Ich schau schon ab und an mal wieder rein.

Danke für die Antworten.

Der AG argumentiert damit, dass die ursprünglichen Bewertungen seitens der Stadt nicht sorgfältig gemacht worden seien und man nun sogar, aufgrund der Stellenüberprüfungen, verpflichtet sei, die Gruppierungen wieder nach unten zu korrigieren. Es sollen Änderungskündigen ausgespochen werden, um das durchzusetzen.

R
rkoch

20.10.2010 um 16:11 Uhr

@SigiSorglos

Jetzt läuten aber die Alarmglocken !!!!!!

Fakt: ein TV gilt unmittelbar und zwingend! Treten die von mir angesprochenen zwei Möglichkeiten ein, ist die Umgruppierung (nach oben oder unten) aus diesem Grund OHNE Vertragsänderung zwingend (zumindest bei echter oder schuldrechtliche Tarifbindung).

Wenn der AG die Änderung auf dem Weg der Änderungskündigung durchsetzen will, hat er Dreck am Stecken, sprich: er ist sich bewußt, das die gemachten Fehler bei der Eingruppierung aus den vorgenannten Gründen (keiner der beiden Fälle eingetreten) nicht mehr tarifrechtlich korrigiert werden kann. Sprich im Sinne Deiner eigentlichen Frage: Er DARF NICHT.

Der AG argumentiert damit, dass die ursprünglichen Bewertungen seitens der Stadt nicht sorgfältig gemacht worden seien und man nun sogar, aufgrund der Stellenüberprüfungen, verpflichtet sei, die Gruppierungen wieder nach unten zu korrigieren.

Und weil Rapunzel den Weihnachtsmann geheiratet hat gibts dieses Jahr zu Weihnachten Schokotaler statt Euros als Weihnachtsgeld.... :-) Ich gehe davon aus, das Du den Bluff nach meinen Ausführungen erkennst.

Was wieder mal untergeht: Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung wie jede andere auch, und die braucht einen der Gründe aus dem KSchG (soziale Rechtfertigung: es muss ein betrieblicher, verhaltens- oder personenbedingter Grund vorliegen). Das ist mit 100%iger Garantie nicht der Fall - eine fehlerhafte Eingruppierung ist kein betrieblicher Grund, ein anderer sowieso nicht. Ergo: die Änderungskündigungen sind samt und sonders nichtig! Da das wieder keiner weiß, wird keiner dagegen vorgehen.

Tip: Änderung unter Vorbehalt annehmen und geschlossen Kündigungsschutzklage erheben. Das macht Laune :-).....

K
Kölner

20.10.2010 um 21:03 Uhr

@rkoch Allerdings ist das alles im TVöD möglich...

R
rkoch

21.10.2010 um 11:27 Uhr

@Kölner

Ich kenne den TVöD nur aus Presse und aus http://www.gew.de/Binaries/Binary33829/TV%C3%B6D%20Allgemeiner%20Teil%20Jan2009.pdf

Das der TVöD Änderungskündigungen als Umgruppierungshilfe legalisiert (am KSchG vorbei) kann ich mir jetzt nicht vorstellen .... Ist auch nicht so.

Fakt ist doch, das die Verahandlungen über Eingruppierungsbestimmungen sich in einem desolaten Zustand befinden. Eine Lösung ist meines Wissens nicht in Sicht. Deswegen gelten ja die Eingruppierungsrichtlinien des BAT weiter und werden nur "übergeleitet".

Falls ich im TVöD irgendwas übersehen habe, was eine "korrigierende Umgruppierung wegen Irrtum des AG" erlaubt wäre es nett wenn Du mich auf den entsprechenden Passus führst. Neugierig bin ich nämlich schon wieso "das alles im TVöD möglich" sein soll.

NB: Die Druckumgruppierung ist natürlich immer möglich, wenn auch i.d.R. nicht legal.

NB2: WENN irgendwann die neuen Eingruppierungsrichtlinien stehen, dann schlägt ja Fall 1 aus meiner Antwort 2 zu.....

NB3: Was ich überlesen habe: Kann der TVöD eigentlich weiterhin für eine GmbH gelten ? Vermutlich ist dieser im Rahmen des Betriebsübergangs in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter übergegangen....

I
Immie

21.10.2010 um 12:05 Uhr

R
rkoch

21.10.2010 um 15:09 Uhr

@Immie

Ah ja.... den find ich genial:

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche rechtsgeschäftliche Bedeutung nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht

Wie schön das ein Arbeitgeber des öffentlichen Rechts per Definition "grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung gewähren will".

Aber auch der (in dem zitierten Urteil aao.) ist nett:

Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.

Ich als AN muss also beweisen, das die zugesagte höhere Entlohnung absicht war.. Aha.

Nun, nach diesen Urteilen sehe ich ein, das erstmal zu klären wäre, was im Arbeitsvertrag tatsächlich vereinbart ist. Läßt sich daraus erkennen, das die Eingruppierung lediglich eine Folge des TV sei muss man wohl anerkennen, das eine Rückgruppierung möglich ist. Klärt aber nicht, was die "Änderungskündigung" dabei zu suchen hat, denn die wäre dann unnötig. Vielleicht deshalb weil der AG als GmbH jetzt kein "Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes" mehr ist???

Schade nur, das unsere AG nur bei Abgruppierungen so bereitwillig reagieren.

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