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BR-Mitglied mit befristetem Vertrag

O
Obelix
Jan 2018 bearbeitet

Hallo en Alle. Wir haben im Gremium eine Kollegin mit befristetem (ohne Sachgrund) AV. Der endet am 31.01.2011.

  • Sie hat vorher schon als "Aushilfe" gearbeitet von 09/2008 -01/2009
  • Dann befr. AV von 01.2009 bis 01.2010
  • Dann Stundenerhöhung (stillschweigende Verlängerung) bis 01.2011 Meiner Meinung nach hat sie ein unbefr. AV, da mehr als 2 Jahre befristet beschäftigt wurde! (TbFG) Sollte sie im unbefr. AV eine Kündigung bekommen, kann es nur eine außerordentliche sein. Sollte der AG das AV aufgrund der Befristung für beendet erklären, was tun? Bitte um korrigierende Meinungen zu meinen Behauptungen und/oder Antworten zuhauf auf meine letzte Frage!

Danke euer Asterix

3.847012

Community-Antworten (12)

P
paula

13.12.2010 um 13:41 Uhr

steht im Vertrag explizit dass es ein Vetrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist?

A
Angie

13.12.2010 um 13:57 Uhr

Hallo Obelix, ich sehe hier schon bei der Stundenerhöhung, also Änderung des Ursprungsvertrags einen unbefristeten AV, siehe nachfolgenden Text mit Urteilen:

Zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung führt eine Änderung der übrigen Arbeitsbedingungen, die erst zum Zeitpunkt der Verlängerung vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen führt nämlich zum Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG) ohne Sachgrund nicht mehr zulässig ist. Allerdings ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen anlässlich einer Verlängerung i. S. d. § 14 Absatz 2 TzBfG zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits anlässlich der ersten Befristung zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte, z. B. aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung. In solchen Fällen beruht die Änderung der Vertragsbedingungen auf dem ursprünglichen befristeten Arbeitsvertrag (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 -, und 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - und 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 -).

LG Angie

U
Ulrik

13.12.2010 um 14:07 Uhr

Hi Obelix,

ich sehe es so wie Angie. Die Stundenerhöhung selbst war schon ein herbeiführen des unbefristeten Vertrages. Aus dem, was Du schreibst (stillschweigend verlängert), schliesse ich jetzt für mich, dass zu diesem zeitpunkt auch keine neue Befristung vereinbart wurde? Geht ihr nun davon aus, dass die Verlängerung nur ein Jahr war, weil der alte Vertrag ein Jahr befristet war?? Aus welchem Grund geht ihr von einer Befristung bis zum 31.1.2011 aus?

Kündigung: Der AG kann nicht nur ausserordentlich, er kann auch ordentlich kündigen, davor schützt ein unbefristetes AV nicht.

Sollte der AG nun behaupten, das AV sei beendet, weil eine Frist ausläuft, dann hin zum Arbeitsgericht, Rechtsantragsstelle, und eine Klage auf Feststellung eines unbefristeten AV einreichen.

L
Lotte

13.12.2010 um 14:08 Uhr

Obelix, heißt stillschweigende Verlängerung, dass es für die Zeit vom 01/10 bis 01/11 keinen schriftlichen Vertrag mehr gibt? Dann wäre § 14 (4) TzBfG maßgeblich und es wäre völlig unerheblich ob mit oder ohne Sachgrund, dann wäre die Sachlage eindeutig.

Sollte es etwas schriftliches geben, wäre die Sachlage ebenso zu Gunsten der Kollegin eindeutig, wenn es garantiert keinen Sachgrund gibt. LG Lotte

P
paula

13.12.2010 um 14:59 Uhr

@Angie und Ulrik

ihr habt fei mächtig große Glaskugeln....

@Obelix

bitte beschreibe ganz genau wann was mit welchem Inhalt schriftlich vereinbart wurde

D
DocPille

13.12.2010 um 15:27 Uhr

@Obelix

Was war denn das für ein Vertrag als sie als Aushilfe gearbeitet hat?

O
Obelix

14.12.2010 um 13:42 Uhr

@ paula und @ DocPille

Der erste AV war ein "Aushilfsarbeitsverhältnis" auf 400.-€-Basis Das zweite AV war eine Ersatzeinstellung für einen augeschiedenen MA Die "Stillschweigende " Verlängerung kam durch die Änderung der WAZ zustande.

@ Ulrik Sie ist BR-Mitglied, kann also nur AO gekündigt werden §103 BetrVG

L
Lotte

14.12.2010 um 15:34 Uhr

Obelix, was heißt denn stillschweigende Verlängerung für Dich? Gibt es einen schriftlichen Vertrag über die Befristung? Ein Sachgrund scheint ja vorhanden.

I
Immie

14.12.2010 um 15:45 Uhr

http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Recht-Steuern/4946.html

Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 2008, Az: 7 AZR 603/06.

D
DocPille

14.12.2010 um 17:13 Uhr

Der erste AV war ein "Aushilfsarbeitsverhältnis" auf 400.-€-Basis

das heisst , der war nicht befristet, und auch ohne Sachgrund usw.

Dann verstehe ich die ganze Diskusion hier nicht,die frau hat seit 09/2008 einen unbefristeten Vertrag.

L
Lotte

14.12.2010 um 18:14 Uhr

docpille, der Aushilfsvertrag ist ja nur von Belang, wenn die Verträge danach keinen Sachgrund haben. Das sehe ich aber noch nicht eindeutig bestätigt.

Obelix, mit derart wenigen Infos Deinerseits werden wir hier wohl weiter rumstochern und letztendlich ist der Gang zum FA sicher sowieso das Beste. Viel Glück!

I
Immie

14.12.2010 um 18:52 Uhr

....Das zweite AV war eine Ersatzeinstellung für einen augeschiedenen MA...

Klar... Mit Sachgrund bis sie wieder kommt:-)

Was nutzt das alles, wenn man einen Tag nach der gewonnenen Entfristungsklage, die Kündigung erhält.

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