Rückgruppierung bei Betriebsübergang nach § 613a BGB rechtens?
Für einen Teil unseres Pflegebereiches soll ein Betriebsübergang nach § 613a BGB zum Jahreswechsel stattfinden. Eine MA hat widersprochen. Der AG bietet ihr nun zwei andere Stellen an, welche eine Rückgruppierung um zwei EG und eine Reduzierung der Arbeitszeit beinhalten. Eine Stelle wäre im gleichen Haus, die andere 5km entfernt. Fragen:
- Muss sie diese Verschlechterung hinnehmen, wenn keine andere Stelle frei ist?
- Kann sie ihren Widerspruch gegebenenfalls widerrufen? Vielen Dank für eure Hilfe.
Community-Antworten (5)
15.09.2011 um 10:28 Uhr
Warum hat sie denn wiedersprochen? Da kann es doch nur darum gehen, ob sie in den neuen Betrieb mit übergehen will oder im dann nicht mehr exestierenden Altbetrieb verbleiben will. Diese Widerspruchsmöglichkeit macht nur in ganz wenigen Konstellationen sinn. Für das normale Arbeitsverhältnis eher weniger.
Die Kollegin sollte sich rechtlich beraten lassen und ggf den Widerspruch zurückziehen.
Wegen des Widerspruchs ist ja der bisherige Arbeitsplatz im neuen Betrieb nicht weggefallen. Warum also einen neuen Arbeitsplatz. Die Frage lautet eher Beschäftigung im neuen Betrieb ja oder nein.
15.09.2011 um 10:33 Uhr
@gironimo Die Kollegin war Sekretärin in einem speziellen Pflegebereich. Dieser Teil wird nun an einen kirchlicher Träger übergeben. Das übrige Krankenhaus bleibt in seiner bisherigen Struktur erhalten, eben auch beim alten AG. Wir sind eine GmbH mit mehreren Krankenhäusern. Als neue Stellen sind ihr die Pforte im gleichen Haus bzw. die Patientenaufnahme beim anderen Haus angeboten worden. Sie ist seit über 30 Jahren beim alten AG angestellt.
15.09.2011 um 10:37 Uhr
Hallo Maria,
schaut euch doch um ob es noch Vergleichbare Arbeitsplätze im Betrieb gibt, oder ob man die Kollegin nicht für andere Aufgaben Qualifizieren kann. Da nur ein Teil des Pflegebereichs den Betriebsübergang mitmacht, scheint es mir so als gibt es noch gleichwertige Arbeitsplätze.
Grüße, Lernender
15.09.2011 um 10:48 Uhr
Hätte sie nicht widersprochen, hätte sie nach den Regeln des § 613aBGB zunächst weiterbeschäftigt werden müssen.
Also noch einmal - schnellstens einen Fachanwalt aufsuchen!
15.09.2011 um 11:58 Uhr
Den Widerspruch zurücknehmen geht nur im beiderseitigem Einvernehmen. Sie hätte sich vor dem Widerspruch informieren sollen. Wenn der AG ihr keinen anderen Arbeitsplatz zuweisen kann, kann er ihr auch kündigen. Ich denke, die angebotenen Arbeitsplätze sind ihre letzte Chance.
MfG Dr. House
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