Hauptjob und Nebenjob führen zum pausenlosen Einsatz - Rechtens?
Hallo liebe leute,
brauche dringend Euren Rat. Ein MA von uns hat an seinen freien Tagen an einem anderen Standort (gehört zum Konzern) in einer anderen Stadt gearbeitet. Er hat nun einen Non Stop Ablauf seit 25 Tagen(5 Tage hier ,die 2 freien Tage dort) . Wir als Br haben es zufällig erfahren und haben mit einer einstweiligen Verfügung gedroht. Somit hat der Ma heute frei. Eine Dritte Person berichtet heute, daß dieser Ma die Tätigkeit in der anderen Stadt als Nebenjob hat. Und wenn es auch so wäre mit dem Nebenjob, kann das doch nicht angehen. Und unser AG kann doch nicht erzählen er wüsste es nicht mit 25 am Stk.
Ob es nun als Konzernüberlassung oder Nebenjob deklariert wird ist doch unser AG verantwortlich,wenn dem MA etwas zu stossen würde oder??
Unser AG hat sich offiziell noch nicht geäussert! Was denkt ihr über den Sachverhalt?
Viele Grüße
werdendeMutii
Community-Antworten (10)
09.07.2009 um 16:17 Uhr
Änderst Du dann später Deinen Nick in "Mutti"?
Prüft mal, ob es sich hier nicht um eine Versetzung handelt. Dann hätte der AG euch beteiligen müssen....
09.07.2009 um 16:17 Uhr
Alle Bestimmungen des ArbZG gelten für zusammengezählte Haupt- und Nebentätigkeit!
09.07.2009 um 16:25 Uhr
Maximal zulässige Anzahl der zulässigen Arbeitstage hintereinander sind 19 Stück.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Grundsätzlich ist die Höchstarbeitszeit zu beachten. Sie dürfen maximal pro Woche 48 Stunden beschäftigt werden, wobei auf 60 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von 26 Kalenderwochen ein Ausgleich auf 48 h/Woche stattfindet (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Bei Nacht- und Schichtarbeit gilt allerdings die Empfehlung, maximal 8 Arbeitstage in Folge zu arbeiten ( § 6 Arbeitszeitgesetz).
In den meisten Branchen ist der Sonntag auch Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn-und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Ferner gilt nach § 11 Arbeitszeitgesetz, dass im Jahr mind. 15 Sonntage arbeitsfrei sein müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichszeitraum acht Wochen.
Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Damit könnte also 7 + 12 Tage hintereinander gearbeitet werden. Somit sind im Extremfall auch 19 Arbeitstage in Folge möglich. Weitere Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages möglich (vgl. §§ 7 und 12 ArbZG).
Demnach ist das, was du geschildert hast, unzulässig.
09.07.2009 um 16:26 Uhr
@ werdendeMutti, ein klarer Verstoss gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Der AG hat darauf zu achten, dass dieses Gesetz eingehalten wird Ein Nebenjob (400 €-Job) bei dem selben Konzern ist nicht erlaubt. Der Kollege ist trotzdem durch die Berufsgenossenschaft versichert
09.07.2009 um 16:30 Uhr
@derdermalwylwar,
paar Monate noch dann ändere ich auch meinen Nick in Mutti:-)
@DonJohnson
wenn es 2 verschiedene AGs wären, wer ist denn für die Einhaltung des ArbZG verantwortlich? Der AN selbst?
Zurück zu meinem Fall:
mein AG ist doch so oder so dran oder?
Mitbestimmung nicht eingehalten im Falle eine Versetzung! Hauptjob und Nebenjob ArbZG nicht eingehalten! In Falle der Konzernüberlassung hätten wir doch auch gefragt werden müssen, wenn unsere AN verliehen werden sollen?
Vielen Dank
werdende Mutti
09.07.2009 um 16:37 Uhr
@pitsieben, #Ein Nebenjob (400 €-Job) bei dem selben Konzern ist nicht erlaubt.# ..stimmt nicht ganz. Es darf nur nicht die gleiche Tätigkeit sein.
09.07.2009 um 16:40 Uhr
Da die Nebentätigkeiten in der Regel beim AG mitzuteilen sind (auch wenn er ihr nciht unbedingt widersprechen darf - außer die Ausnahmen) der Haupt AG. Aber auch der AG der Nebentätigkeit weiß ja eigentlich über die Wochenarbeitszeit des Nebenjobbers.
@ridgeback Bist du dir da sicher???
09.07.2009 um 16:43 Uhr
@pitsieben und ridgeback,
ist es auch nicht erlaubt, wenn die 2 standorte 2 getrennte GmbH s sind???
@Galaxy,
danke für deine ausführliche Antwort! 19 Tage am STk ist legitim. Da habe ich was neues gelernt.
09.07.2009 um 16:46 Uhr
@werdendeMutti
eine Nebentätigkeit ist dem Haupt-AG in Art und Umfang (Menge) anzuzeigen. Dieser kann und müsste dann sofern dadruch das ArbZG verletzt wirde diese untersagen.
Verletzt der AN durch eine Nbentätigkeit das ArbZG, kann der Haupt-AG dieses arbeitsrechtlich behandeln. Also Untersagung und ggf. auch Abmahnung usw.
Denn er bekommt ggf. Problem wegen Verletzung des ARbZG, also ihm drohen Bußgelder usw.
Ich denke, dass in Deutschlang gegen kein gesetz so oft verstoßen wird wie gegen das ArbZG.
Man bedenke nur an die §§ 3 und 5 des ArbZG. Denn gerade die vielen AN die abends/nachts als Kellner jobben verstoßen wohl sehr oft gegen § 5 (1) ArbZG "Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben"
Dieses gilt auch für den Nebenjob. So z.B. Kelnnern bis 01:00 oder 02:00 Uhr, dann morgens um 07:00 oder 08:00 in den Hauptjob ist ein Verstoß gegen § 5 ArbZG mit den dann möglichen Folgen.
PS: Tanz in der Disko bis um 06:00 Uhr und dann ohn eoder mit einer Stunde Schlaf atrbeit geht darf man, ist halt keine Arbeit
Achtung, gerade in der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeit und bei den ab Herbst zu erwartenden "Kündigungen", sollten AN hie rim eigenen Interesse auf die Beachtung des ArbZG auch bei Nebentätigkeit achten. Denn ein AG sucht vielleich nach Gründen wie kann ich mich einfacgh von AN trennen. Das auch ohne Anspruch auf Abfindungen. Da könnten ihm dann solche Verletzungen des ArbZG durch AN ganz Recht kommen. Er mahnt ab, der AN macht weiter auch weil er ggf. das Geld brauch, dann kündigt der AG.
09.07.2009 um 19:15 Uhr
Mehrere Mini-Jobs dürfen nicht beim gleichen ArbG ausgeführt werden. Ansonsten; Eine Nebentätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit nicht zur Dienstaufgabe gehört und für sie eine Vergütung geleistet wird. Sie kann aufgrund eines Werk-, eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrages geleistet werden.
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