Erstellt am 04.10.2010 um 16:10 Uhr von Petrus
Ein 400€-Mini-Job ist ersteinmal ein ganz normaler Teilzeitjob. Dass dafür Besonderheiten in der Besteuerung und Sozialversicherung gelten - nunja. Für MA mit Kind(ern) gibt es auch Besonderheiten. Für verheiratete ebenfalls. Und für Studenten. Und noch zig Gründe, warum MA irgendwie anders besteuert und sozialversichert werden als andere.
Der Mindestlohn ist nicht ohne Grund ein _Brutto_stunden_lohn.
Er gilt also pro Stunde, egal wie viele man davon arbeitet. Und egal, wieviel Netto überbleibt.
Erstellt am 04.10.2010 um 16:35 Uhr von sanifair
Wenn es aber zu wenig ist muss sich im Einzelfall der AN selber kümmern. Über welchen Mindestlohn sprichst du hier denn?
Erstellt am 04.10.2010 um 17:12 Uhr von Petrus
@sanifair: Jein. Wenn es ein Mindestlohn nach einem für verbindlich erklärten TV ist, kann und sollte der BR den Arbeitgeber schon nachdrücklich darauf hinweisen. Mehr geht allerdings wegen §85(2) Satz 3 BetrVG in der Tat nicht. Klagen muss der ArbN notfalls selber :-( Oder seine Gewerkschaft.
Erstellt am 04.10.2010 um 17:38 Uhr von Petrus
Ergänzung an Pirneubr:
Falls die berühmte Frage kommt, wo das denn steht, dass das auch für Minijobber gilt:
Im §1 GebäudeArbbV2 (http://bundesrecht.juris.de/geb_udearbbv_2/) steht "alle".
Allerdings gibt es für Minijobber eine "Verstetigung" in §3 des allgemeinverbindlichen TV(http://bundesrecht.juris.de/tvmindestlohngeb_ude_2010/)
Monatslohn (west) = Wochenstunden * 36,54 €
Monatslohn (ost) = Wochenstunden * 29,71 €
Eure Reinigungskraft darf für 325 € also im Westen maximal 8:54 h/Woche arbeiten, im Osten 10:56 h/Woche - und nicht eine Minute länger!
Erstellt am 04.10.2010 um 23:39 Uhr von qwert
Das gilt aber nur " wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.".