@würrti,
Vermutungsmodus an:
Du fragst als BR und es handelt sich um ein Seminar für BR.
Vermutungsmodus aus. Dann darf der AG das nicht rausrechnen:
§ 37 BetrVG, Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt;
Und hier ein Teil des Kommentars zu dem §:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 3. Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts Rn 48
Das BR-Mitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Nebenbezüge, wie z. B. Erschwernis- und Schmutzzulage, Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (BAG 8. 10. 81, NJW 82, 1348) und Schichtarbeit (Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1080; SWS, Rn. 17), Prämien (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 zur Jahresprämie eines Pharmaberaters), auch Inkasso- (BAG 11. 1. 78, AP Nr. 7 zu § 2 LohnFG) und Anwesenheitsprämien (LAG Hamm 20. 4. 88, DB 88, 2058, das allerdings den Anspruch bei Teilnahme an nicht erforderlichen Schulungsmaßnahmen verneint), Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III, Vergütung der Sonntagsarbeit für freigestellte BR-Mitglieder (BAG 21. 6. 57, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG), Entschädigungen (LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 für eine Lehrentschädigung, die gezahlt wurde, obwohl durch die Lehrtätigkeit keine Mehraufwendungen entstanden), Mehrflugprämien und -vergütungen gem. § 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal der Deutschen Lufthansa (BAG 16. 8. 95, NZA 96, 552; GK-Weber, Rn. 60), Fahrtentschädigungen, die Lokomotivführern und Zugbegleitern der Deutsche Bahn AG gewährt werden (BAG 5. 4. 00, NZA 00, 1174), Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, die es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte (BAG 29. 7. 80, 22. 8. 85, AP Nrn. 37, 50 zu § 37 BetrVG 1972; 12. 12. 00, DB 01, 875; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Hamburg 11. 11. 94, BetrR 95, 35 mit Anm. Steen; LAG Köln 17. 10. 03, AiB Newsletter 05, Nr. 1, 5; Richardi, a. a. O.; Fitting, Rn. 63; GK-Weber, Rn. 60; GL, Rn. 37; HSWGN-Glock, Rn. 45; Peter, AiB 02, 205), einschließlich sog. Antrittsgebühren, die z. B. in der Druckindustrie für regelmäßige Sonntagsarbeit zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften gezahlt werden (BAG 13. 7. 94, NZA 95, 588; zustimmend HSWGN-Glock, Rn. 45; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Ehrich/Hoß, a. a. O.). Fällt wegen der BR-Tätigkeit ein ganzer Arbeitseinsatz oder eine ganze Schicht aus, steht dem betroffenen BR-Mitglied hierfür ein uneingeschränkter Ausgleich zu (LAG Düsseldorf/Köln 23. 8. 77, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 56; Fitting, Rn. 59; GK-Weber, Rn. 58). In Betracht kommt auch die Bezahlung von Überstunden, die das BR-Mitglied an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte, wenn es nicht wegen seiner Tätigkeit daran gehindert gewesen wäre (BAG 29. 6. 88, AP Nr