Reisekosten zu Seminaren für BR
Hallo ihr Lieben,
Heute eine Neue Frage. In unserem Gremium werden per Geschäftsordnung immer im Januar des neuen Jahres eine gewisse Anzahl an sachbezogenen Seminaren für unsere Mitglieder und Nachrücker per Beschluss verabschiedet und den AG wegen der besseren Planbarkeit an die jeweiligen Vorgesetzten weitergegeben. Die Seminare werden dann dem AG vorgelegt und er kann sie binnen einer Frist von 2 Wochen bestätigen oder auch nicht. In dem Fall haben zwei unserer Mitglieder im vergangenen Jahr ein Seminar gebucht mit der Zustimmung des HL. Sie haben einen Leihwagen mit dem Stempel und der Unterschrift des AG geordert und diesen am Sonntag mit der Zustimmung des AG auch bereitgestellt bekommen, da das Seminar in Bayern statt gefunden hat und am Montag begann. Das heißt, das die beiden BR- Leute das Arbeitszeitgesetz einhalten mußten in Bezug auf die Ruhezeit zwischen den beiden Arbeitszeiten. Jetzt meint der AG, die Kosten für die Übernachtung von Sonntag auf Montag nicht bezahlen zu wollen, obwohl er Kenntnis davon hatte und reicht die Rechnung des Hotels an die beiden an die Betroffenen durch. Ein Teil unsreres Gremiums ist leider der Meinung, das die beideb diese Klage über ver.di privat einleiten sollten. Ich bin der Meinung, das es sich um Belange des gesamten BR handelt und somit auch weitere Mitglieder betroffen "kann" und aus meiner Sicht auch wird. Wir wollten eine Erweiterung der BV Arbeitszeit in Bezug auf Reisezeiten und -kosten machen, da wurde uns gesagt es gibt eine Dienstreiseregelung und diese ist sowieso freiwillig. Ein Teil des Gremiums ist gekippt und es ruht jetzt. Wir/ Ich wollte diese Regelung auch zum Zwecke der beruflichen Bildung in unserem Unternehmen nutzen, da ja auch MA und Azubis an bestimmten interen Bildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Sie haben also auch ein Anrecht an Aufwendungen für Fahrten zum und von dem Bildungsort in Bezug auf Reisezeiten , die aus meiner Sicht auch Arbeitszeit sind wie bei BR- Seminaren auch. Der AG ist bei BR Seminaren der Meinung, das diese ncht auf Anweisung des AG erfolgen, also auch keine Abgeltung der Fahrzeit. Der GBR wird aber vom AG eingeladen und bekommt somit alle Aufwendungen selbstverständlich gestellt und bezahlt. Ist das nicht auch eine Beeinträchtigung der BR Arbeit nach § 23 Absatz3 BetrVG und benachteiligt den BR gegenüber dem GBR? Warte auf Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
09.03.2012 um 00:36 Uhr
Ich meinte dies im Zusammenhang: Thema freiwillige Bertriebsvereinbarung im Zusammenhang mit der Thematik "Förderung der innerbetrieblichen Fortbildung " (hier wieder Mitbestimmung).
Hier geht es Euch aber eher um die Frage "Kosten des Betriebsrats" - oder?.
Da wäre die Frage der Notwendigkeit. Da BR- Tätigkeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht Arbeitszeit ist (sondern ehrenamtliche Tätigkeit), kann man schlecht auf Ruhezeitregelungen pochen.
Zielführender ist dem Punkt der "Genehmigung" der Fahrt am Sonntag nachzugehen. Aber ver.di wird es besser einschätzen können:"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
(Gute Nacht)
09.03.2012 um 00:04 Uhr
- Die im Betrieb geltenden Reiserichtlinien gelten auch für den BR.
- Der BR sollte auf jedem Fall versuchen, den Kollegen unterstützend zur Seite zu stehen und den Sachverhalt klären. Wenn dem AG bekannt war, dass am Sonntag gefahren wird und er dies per Unterschrift genehmigt hat, kann er hinterher auch nicht April, April rufen.
- Letztendlich müssten aber in der Tat die Kollegen klagen (wenn sie Ver.di-Mitglieder sind, dürfte dies ja kein Problem sein).
- Fahrzeit=Arbeitszeit bei Schulungen ist eine Problemstellung für sich. Hier gibt es durchaus auch die Tendenz zu sagen, dass der AN bei Anreise am Sonntag die Arbeitszeit als "Eigenleistung" erbringen muss. Ließe sich aber auch im Betrieb anders regeln.
- Der BR kann Regelungen nur treffen, wenn er im eigenen Gremium eine Mehrheit für das Vorhaben bekommt.
09.03.2012 um 00:16 Uhr
Hallo gironimo,
in deinem Punkt 4 erwähnst du eine Möglichkeit der Regelung :-) ich will hören...... Wir hätten die Mehrheit, da gibt es keine Frage. Die wird es bis zur nächste Wahl auch geben.
09.03.2012 um 16:57 Uhr
BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74
09.03.2012 um 22:54 Uhr
Hallo Gironimo,
Es geht mir nicht nur in erster Linie um die BR- Tätigkeit, sondern auch um die Zusammenführung beider Punkte, die du ja auch schon erwähnt hast. Das wäre zum einen die Förderung innerbetriebliche Fortbildung natürlich auch mit einem Hintergrund der BR- Reisekosten. Du erwähnst die Frage der Notwendigkeit. Ich sehe die BR- Arbeit nicht nur als ehrenamtliche Tätigkeit. Was ist denn mit einer benachteiligung derer, die ein solches Amt ausüben. Was ist mit den Kosten. Sagen wir mal so: Ein Mitarbeiter arbeitet in Teilzeit, besucht ein innerbetriebliches Seminar natürlich wärend seiner Arbeitszeit und zu Lasten (Fahrkosten und Unterkunft sowie Verpflegung) des AG. Ein anderer MA ebenfals TZ übt zusätzlich zu seiner Arbeit im Betrieb das Amt eines BR- Mitgliedes aus, muss sich ebenfals sschulen bzw. bilden, um dem Amt gerecht zu werden und erleidet dadurch unteranderem auch finanzielle Nachteile, weil er sich gewisse Kosten einklagen muss oder im Voraus erst einmal verauslagen muss. Wenn er einen Fahrschein für die Bahn brauch oder einen Leihwagen mietet, geht er in Vorkasse und muss hoffen, diese Gelder ohne Bitten und Betteln vom AG anstandslos zu erhalten. Ich sehe darin eine Benachteiligung, oder?
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