Erstellt am 29.09.2010 um 15:31 Uhr von Ulrik
Hi,
ich würde sagen, daß Person 1 und 4 das Anrecht auf die Sommerferien haben.
Person 3 scheidet völlig aus, denn das Kind ist volljährig und geht seinen eigenen Weg.
Person zwei hat ab Mai die Möglichkeit auch ausserhalb der Ferien Urlaub zu nehmen.
Erstellt am 29.09.2010 um 16:32 Uhr von ridgeback
Newbee,
das Anrecht haben alle Arbeitnehmer.
Person 1 hat zwar ein Schulpflichtiges Kind aber es ist nirgendwo geregelt, dass es in den Sommerferien bevorzugt zu behandeln ist. Es gibt ja noch andere Ferienzeiten.
Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber bei der Abwägung zu prüfen, welche Urlaubswünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Die zu berücksichtigenden Gründe sind nicht entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit beschränkt. Alle sozialen Gesichtspunkte, die auch bei der Urlaubsplanung eine Rolle spielen können, dürfen und sollen berücksichtigt werden.
Dies sind typischerweise Punkte wie
* Bindung an Schulferien bei schulpflichtigen Kindern,
* Urlaubsmöglichkeiten des Ehegatten/Lebensgefährten,
* Erholungsbedürftigkeit, z. B. nach Erkrankung und
* bei Teilzeitbeschäftigten die gleichzeitige Urlaubsgewährung bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen.
Bei der Abwägung kann auch berücksichtigt werden, wessen Urlaubswünsche in den Vorjahren Vorrang hatten mit dem Ziel eines Wechsels.
Erstellt am 29.09.2010 um 19:57 Uhr von Moore
Newbee,
ich empfehle dir/euch, dass ihr euer MBR wahrnehmt( ich gehe davon aus, dass ihr einen BR habt)und hier mit dem AG eine BV nach §87 1, Nr. 5 BetrVG aushandelt.
Gruß Moore
Erstellt am 29.09.2010 um 20:07 Uhr von Newbee
Hi,
vielen dank für die Antworten.
Leider gibt es keinen BR.
Ridgeback erst schreibst du von davon das es kein Vorrecht gibt und dann schreibst du von Personen mit schulpflichtigen Kindern, das die berücksichtigt werden müssen. Das verstehe ich nicht.
Erstellt am 29.09.2010 um 20:44 Uhr von ridgeback
Newbee,
Schulferien ja, aber nicht unbedingt in den Sommerferien.
Erstellt am 29.09.2010 um 20:49 Uhr von Newbee
Es geht ja nur um die Schulferien im Sommer sonst geht es um keine anderen Ferien.
Erstellt am 29.09.2010 um 23:08 Uhr von qwert
Es ist aber nicht zwingend, das MA mit schulpflichtigen Kindern in den Sommerferien Urlaub machen. Das geht genausogut auch zu Ostern und im Herbst.
Erstellt am 30.09.2010 um 17:28 Uhr von Newbee
An qwert
Jedoch nicht drei Wochen! Es wird eine längere Reise geplant. Person 1 kann weder in den Oster- noch in den Herbstferien urlaub vom Arbeitgeber bekommen!