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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsplanung 2011

N
NewBee
Jan 2018 bearbeitet

Mal ne Frage zum Thema Urlaub: In einer Abteilung sind 4 Personen beschäftigt. Person 1 hat ein schulpflichtiges Kind. Person 2 beendend (hoffentlich) im Mai die Ausbildung uns soll übernommen werden. Person 3 hat ein volljähriges Kind in der Ausbildung. Sie fahren aber auch nichtzusammen in den urlaub. Person 4 macht eine Weiterbildung über zwei Jahre und soll in den Sommerferien für diese Weiterbildung Kurse belegen. Die Kosten für die Weiterbildung trägt er selber.

Wer hat anrecht auf Urlaub und darf wie lang in den Sommerferien Urlaub machen? Wer muss hier zurückstecken?

1.46008

Community-Antworten (8)

U
Ulrik

29.09.2010 um 17:31 Uhr

Hi,

ich würde sagen, daß Person 1 und 4 das Anrecht auf die Sommerferien haben. Person 3 scheidet völlig aus, denn das Kind ist volljährig und geht seinen eigenen Weg. Person zwei hat ab Mai die Möglichkeit auch ausserhalb der Ferien Urlaub zu nehmen.

R
ridgeback

29.09.2010 um 18:32 Uhr

Newbee, das Anrecht haben alle Arbeitnehmer. Person 1 hat zwar ein Schulpflichtiges Kind aber es ist nirgendwo geregelt, dass es in den Sommerferien bevorzugt zu behandeln ist. Es gibt ja noch andere Ferienzeiten. Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber bei der Abwägung zu prüfen, welche Urlaubswünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Die zu berücksichtigenden Gründe sind nicht entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit beschränkt. Alle sozialen Gesichtspunkte, die auch bei der Urlaubsplanung eine Rolle spielen können, dürfen und sollen berücksichtigt werden. Dies sind typischerweise Punkte wie

  • Bindung an Schulferien bei schulpflichtigen Kindern,
  • Urlaubsmöglichkeiten des Ehegatten/Lebensgefährten,
  • Erholungsbedürftigkeit, z. B. nach Erkrankung und
  • bei Teilzeitbeschäftigten die gleichzeitige Urlaubsgewährung bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen. Bei der Abwägung kann auch berücksichtigt werden, wessen Urlaubswünsche in den Vorjahren Vorrang hatten mit dem Ziel eines Wechsels.
M
Moore

29.09.2010 um 21:57 Uhr

Newbee, ich empfehle dir/euch, dass ihr euer MBR wahrnehmt( ich gehe davon aus, dass ihr einen BR habt)und hier mit dem AG eine BV nach §87 1, Nr. 5 BetrVG aushandelt. Gruß Moore

N
NewBee

29.09.2010 um 22:07 Uhr

Hi,

vielen dank für die Antworten.

Leider gibt es keinen BR.

Ridgeback erst schreibst du von davon das es kein Vorrecht gibt und dann schreibst du von Personen mit schulpflichtigen Kindern, das die berücksichtigt werden müssen. Das verstehe ich nicht.

R
ridgeback

29.09.2010 um 22:44 Uhr

Newbee, Schulferien ja, aber nicht unbedingt in den Sommerferien.

N
NewBee

29.09.2010 um 22:49 Uhr

Es geht ja nur um die Schulferien im Sommer sonst geht es um keine anderen Ferien.

Q
qwert

30.09.2010 um 01:08 Uhr

Es ist aber nicht zwingend, das MA mit schulpflichtigen Kindern in den Sommerferien Urlaub machen. Das geht genausogut auch zu Ostern und im Herbst.

N
NewBee

30.09.2010 um 19:28 Uhr

An qwert Jedoch nicht drei Wochen! Es wird eine längere Reise geplant. Person 1 kann weder in den Oster- noch in den Herbstferien urlaub vom Arbeitgeber bekommen!

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