Urlaubsplanung 2011
Mal ne Frage zum Thema Urlaub: In einer Abteilung sind 4 Personen beschäftigt. Person 1 hat ein schulpflichtiges Kind. Person 2 beendend (hoffentlich) im Mai die Ausbildung uns soll übernommen werden. Person 3 hat ein volljähriges Kind in der Ausbildung. Sie fahren aber auch nichtzusammen in den urlaub. Person 4 macht eine Weiterbildung über zwei Jahre und soll in den Sommerferien für diese Weiterbildung Kurse belegen. Die Kosten für die Weiterbildung trägt er selber.
Wer hat anrecht auf Urlaub und darf wie lang in den Sommerferien Urlaub machen? Wer muss hier zurückstecken?
Community-Antworten (8)
29.09.2010 um 17:31 Uhr
Hi,
ich würde sagen, daß Person 1 und 4 das Anrecht auf die Sommerferien haben. Person 3 scheidet völlig aus, denn das Kind ist volljährig und geht seinen eigenen Weg. Person zwei hat ab Mai die Möglichkeit auch ausserhalb der Ferien Urlaub zu nehmen.
29.09.2010 um 18:32 Uhr
Newbee, das Anrecht haben alle Arbeitnehmer. Person 1 hat zwar ein Schulpflichtiges Kind aber es ist nirgendwo geregelt, dass es in den Sommerferien bevorzugt zu behandeln ist. Es gibt ja noch andere Ferienzeiten. Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber bei der Abwägung zu prüfen, welche Urlaubswünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Die zu berücksichtigenden Gründe sind nicht entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit beschränkt. Alle sozialen Gesichtspunkte, die auch bei der Urlaubsplanung eine Rolle spielen können, dürfen und sollen berücksichtigt werden. Dies sind typischerweise Punkte wie
- Bindung an Schulferien bei schulpflichtigen Kindern,
- Urlaubsmöglichkeiten des Ehegatten/Lebensgefährten,
- Erholungsbedürftigkeit, z. B. nach Erkrankung und
- bei Teilzeitbeschäftigten die gleichzeitige Urlaubsgewährung bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen. Bei der Abwägung kann auch berücksichtigt werden, wessen Urlaubswünsche in den Vorjahren Vorrang hatten mit dem Ziel eines Wechsels.
29.09.2010 um 21:57 Uhr
Newbee, ich empfehle dir/euch, dass ihr euer MBR wahrnehmt( ich gehe davon aus, dass ihr einen BR habt)und hier mit dem AG eine BV nach §87 1, Nr. 5 BetrVG aushandelt. Gruß Moore
29.09.2010 um 22:07 Uhr
Hi,
vielen dank für die Antworten.
Leider gibt es keinen BR.
Ridgeback erst schreibst du von davon das es kein Vorrecht gibt und dann schreibst du von Personen mit schulpflichtigen Kindern, das die berücksichtigt werden müssen. Das verstehe ich nicht.
29.09.2010 um 22:44 Uhr
Newbee, Schulferien ja, aber nicht unbedingt in den Sommerferien.
29.09.2010 um 22:49 Uhr
Es geht ja nur um die Schulferien im Sommer sonst geht es um keine anderen Ferien.
30.09.2010 um 01:08 Uhr
Es ist aber nicht zwingend, das MA mit schulpflichtigen Kindern in den Sommerferien Urlaub machen. Das geht genausogut auch zu Ostern und im Herbst.
30.09.2010 um 19:28 Uhr
An qwert Jedoch nicht drei Wochen! Es wird eine längere Reise geplant. Person 1 kann weder in den Oster- noch in den Herbstferien urlaub vom Arbeitgeber bekommen!
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