Erstellt am 02.04.2019 um 13:22 Uhr von celestro
auf welcher Basis wird die Abfindung überhaupt zurückgezahlt? Die Abfindung ist ja dafür da, dass der AG einen AN loswerden will und ihm den "Abgang" schmackhaft macht.
Ob man bei einem AG wieder anfängt, der einen raus haben wollte, muss jeder selbst wissen. Aber von der Abfindung würde der bei mir keinen Cent sehen.
P.S. Vielleicht gibt es da ja Regelungen zu. Glauben kann ich es aber ehrlich gesagt nicht.
Erstellt am 02.04.2019 um 13:26 Uhr von Cyber99
Das ist ja ein kurioser Fall. Ich hab noch nie gehört, dass jemand wiederbeschäftigt wird und dann eine Abfindung in Raten wieder zurückzahlt. Gestern hätt ich´s für einen Aprilscherz gehalten.
Zum Thema Abfindung sei bemerkt, dass eine Abfindung kein Rechtsanspruch ist und daher frei verhandelt wird, es sei denn das Arbeitsverhältnis wird durch das Arbeitsgericht aufgelöst. Letztendlich ist die Abfindung immer die Summe, die der Arbeitgeber zu zahlen bereit ist, um den Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen zu müssen. Es kommt eben auch auf das Prozessrisiko im drohenden Kündigungsschutzprozess an. Die Faustformel mit 0,5 Bruttogehältern je Beschäftigungsjahr findet zwar häufig Anwendung ist aber nicht unbedingt das Maß der Dinge. Im konkreten Fall muss einfach verhandelt werden, welche Zeiten bei der Abfindungsberechnung berücksichtigt werden sollen. Der Bazar ist eröffnet!
Erstellt am 02.04.2019 um 13:29 Uhr von Cyber99
übrigens, Dein Name FUN deutet eindeutig auf einen Scherz hin :-)
Erstellt am 02.04.2019 um 13:49 Uhr von moreno
Chef schmeisst AN raus der bekommt Abfindung drei Monate später sagt Chef warst doch nicht so schlecht wenn Du die Abfindung zurückzahlst darfst wieder anfangen. Jetzt geht es doch darum ob es durch diese Unterbrechung die Betriebszugehörigkeit neu beginnt.
,,Wird etwa das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann dieser sich in der Regel auf die von ihm selbst gesetzte Ursache nicht berufen. Von einem „ununterbrochenen“ Arbeitsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 KSchG ist deshalb auch dann auszugehen, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis an ein vorangegangenes zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien nahtlos anschließt. Selbst wenn mit der rechtlichen eine zeitliche Zäsur einhergeht, ist sie dann unschädlich, wenn die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt insbesondere vom Anlass der Unterbrechung und der Art der Weiterbeschäftigung ab3. Quelle: Rechtslupe / BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
Aus meiner Sicht würde ich sagen hat der AN selbst gekündigt am 28.11.02 beginnt die Betriebszugehörigkeit am 09.05.11 hat der AG gekündigt dann ab dem 01.02.86. Der 450 Euro Job gehört natürlich zur Betriebszugehörig dazu.
Erstellt am 02.04.2019 um 15:46 Uhr von FUN
Hallo Zusammen,
danke für Eure Antworten und Kommentare.
Der Name FUN hat in diesem Zusammenhang nicht mit Spaß oder einem Scherz zu tun!
Der beschrieben Fall ist bei uns gerade ganz aktuell.
Besonders die Antwort von moreno hat mit weitergeholfen.
Nochmals danke und viele Grüße
FUN