Freistellungsphase Altersteilzeit, trotzdem im WA?
Guten Morgen zusammen ihr Allwissenden, folgende Frage: eine Kollegin wird Anfang nächstes Jahr in die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit gehen. Soweit, so gut. Kann diese Kollegin trotz ihrer Freistellung als Mitglied in den WA gewählt werden? Sie ist ja immerhin noch Angestellte der Firma. Wäre nett aussagekräftige Informationen zu bekommen. Bleibt gesund.
Community-Antworten (8)
10.09.2021 um 12:43 Uhr
Ich würde vermuten nein. Zumindest hat das BAG mal entschieden: Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht mehr wählbar zu betrachten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02). Da ging es zwar um den BR, aber ich würde mal annehmen, dass das beim WA analog zu sehen ist.
10.09.2021 um 12:51 Uhr
im WA (Wirtschaftsausschuss) kann er doch trotzdem tätig werden, dafür ich die Wählbarkeit als BR nicht als Ausschlußkriterium definiert. WA ist für mich die Abkürzung für Wirtschaftsausschuss
10.09.2021 um 12:55 Uhr
da würde ich dann aber trotzdem Datenschutzprobleme sehen ... immerhin reden wir hier von internen Daten, die ein "nicht Betriebsangehöriger" zu sehen bekäme.
10.09.2021 um 13:08 Uhr
@celestro; Diese Person ist doch noch Betriebsangehöriger. Er bekommt doch in der Passiven-Altersteilzeit noch Gehalt von der Firma.
10.09.2021 um 13:25 Uhr
Zitat von Relfe: "im WA (Wirtschaftsausschuss) kann er doch trotzdem tätig werden, dafür ich die Wählbarkeit als BR nicht als Ausschlußkriterium definiert."
Zitat von UdoWoe: "Diese Person ist doch noch Betriebsangehöriger. Er bekommt doch in der Passiven-Altersteilzeit noch Gehalt von der Firma."
Es geht doch nicht um die Wählbarkeit als BR sondern darum, dass das BAG hier definiert hat, dass ein MA in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, ALS NICHT MEHR BETRIEBSANGEHÖRIG ZU BETRACHTEN IST (dass er als BR nicht mehr wählbar ist, ist doch lediglich die Konsequenz daraus). ...und die Betriebsangehörigkeit (die lt. BAG in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr gegeben ist), ist halt auch Voraussetzung für den WA.
10.09.2021 um 15:16 Uhr
Wir hatten vor 3 Jahren den Fall da wollte unsere Firma eine Mitarbeiterin (ATZ passiv) nochmal reinholen um andere an einer bestimmten Maschine zu trainieren. Sie hätte für wenige Tage als Trainerin arbeiten können wenn die Firma nachgewiesen hätte das man das nicht anders regeln kann. Zumindest war das die Auskunft des Rechtsanwalts vom AG der das eigentlich unbedingt wollte. Die Auflagen waren so hoch das die Firma davon Abstand genommen hat.
Mal davon abgesehen warum wollt ihr jemanden in den WA wählen der mit der Zeit immer mehr Abstand von den Internas hat je länger er weg ist.
10.09.2021 um 15:45 Uhr
@Thomas63: Es war erst einmal eine grundsätzliche Frage ob dies überhaupt möglich ist. Die Person um die es geht, hat sehr tiefgründige Einblicke und Kenntnisse. Wir würden die Zeit bzw. die Person nutzen für den neuen WA. Um die neuen WA-Mitglieder einzuarbeiten bzw. die Informationen weiterzugeben. Die Tendenz scheint aber leider nicht sehr positiv zu sein. Danke an alle die geantwortet haben.
10.09.2021 um 17:03 Uhr
Nur um das nochmal klar zu stellen. Ihr könnt die Person natürlich JETZT noch in den WA wählen und sie kann Ihr Wissen weitergeben. Sehe eigentlich auch kein Problem darin, da ja die Freistellungsphase erst Anfang nächsten Jahres beginnt.
Die Person würde den "Posten" halt in dem Moment verlieren, wo die Freistellungsphase beginnt.
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