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Wahlberechtigung bei Altersteilzeit?

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Rainer-A
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in einem Basiskommentar zum BetrVG (14. Auflage 2007; Klebe/´Ratayczak/Heilmann/Spoo) wird auf den Seiten 122f unter "§ 7 Wahlberechtigung" u. a. folgendes festgestellt: "AN in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell sind wahlberechtigt (...). Auch wenn der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss und nicht mehr im Betrieb eingegliedert ist, unterliegt er der Mitbestimmung des BR. Betriebsvereinbarungen, die dieser abschließt, betreffen auch den AN in der Freistellungsphase."

Meine Fragen: Ist es richtig, dass AN, die sich in der passiven Phase ihrer Altersteilzeit befinden, wahlbereichtigt sind? Wie steht es um AN, die sich noch in der aktiven Phase ihrer Altersteilzeit befinden, aber an einen anderen Betrieb ausgeliehen sind? In welchem Betrieb sind diese wahlberechtigt? Nur im neuen oder alten Betrieb oder sogar in beiden?

8.20004

Community-Antworten (4)

P
pit47

18.12.2008 um 12:26 Uhr

Hallo Rainer-A, zu Frage 1: Sie sind wahlberechtigtnach dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe 11. Auflage zum § 7 BetrVG Rn 11a. zu Frage 2: Nach dem obigen Kommentar Rn 17 sind sie in beiden Betrieben wahlberechtigt.

K
Kölner

18.12.2008 um 13:11 Uhr

@pit47, Rainer-A Passive Phase: nicht wahlberechtigt! Aktive (Ansparphase): wahlberechtigt!

BAG macht es möglich...

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frager1

18.12.2008 um 15:23 Uhr

Zur Ergänzung der Antwort von Kölner

FAQ zur Wahl

http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/faq/index_html

Können Beschäftigte in Altersteilzeit in der Freistellungsphase wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht)? Nein. In einem Beschluss vom 16.04.03 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können), durch das Ende ihrer aktiven Tätigkeit die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr ihre Betriebszugehörigkeit endet. Die Betriebszugehörigkeit ist jedoch die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht.

R
Rainer-A

19.12.2008 um 10:05 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. Frohe Festtage und für 2009 alles Gute ...

Rainer

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