Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in einem Basiskommentar zum BetrVG (14. Auflage 2007; Klebe/´Ratayczak/Heilmann/Spoo) wird auf den Seiten 122f unter "§ 7 Wahlberechtigung" u. a. folgendes festgestellt: "AN in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell sind wahlberechtigt (...). Auch wenn der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss und nicht mehr im Betrieb eingegliedert ist, unterliegt er der Mitbestimmung des BR. Betriebsvereinbarungen, die dieser abschließt, betreffen auch den AN in der Freistellungsphase."

Meine Fragen:
Ist es richtig, dass AN, die sich in der passiven Phase ihrer Altersteilzeit befinden, wahlbereichtigt sind?
Wie steht es um AN, die sich noch in der aktiven Phase ihrer Altersteilzeit befinden, aber an einen anderen Betrieb ausgeliehen sind? In welchem Betrieb sind diese wahlberechtigt? Nur im neuen oder alten Betrieb oder sogar in beiden?