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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

wahlvst - Extra Ausgabe - für wahlvst

R
ridgeback
Jan 2019 bearbeitet

Altersteilzeitarbeitnehmer a) Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG). Es besteht kein Zweifel, dass Altersteilzeitarbeitnehmer in der klassischen Form der Altersteilzeit oder während der Arbeitsphase des Blockmodells wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigung von Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich am Wahltag bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells befinden, wird dagegen nach herrschender Meinung zu Recht abgelehnt ( Fitting/Kaiser/Heither/Engels (o. Fußn. 2), § 7 Rdnr. 14a; Rieble/Gutzeit, BB 1998, 638; Schiefer/Korte, NZA 2002, 57 (59); a.A. Natzel, NZA 1998, 1262 (1265) . In der Freistellungsphase des Blockmodells ist der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend von seiner Arbeitspflicht befreit, sondern scheidet aus dem Betrieb aus und geht in den vorzeitigen Ruhestand, auch wenn er bis zum Ablauf des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch in einer Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber steht. Anders als beim nur vorübergehenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit mehr. Regelmäßig wird der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bereits wiederbesetzt haben, um die Förderleistungen des Arbeitsamts nach dem Altersteilzeitgesetz zu erhalten. Sein bisheriger Arbeitsbereich innerhalb der Betriebsorganisation ist nicht mehr dem Altersteilzeitarbeitnehmer, sondern dem ihn ersetzenden Wiederbesetzer zugewiesen. Es fehlt deshalb in der Freistellungsphase des Blockmodells an der für die Betriebszugehörigkeit erforderlichen tatsächlichen Beziehung zum Betrieb. Zwar fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung zum aktiven Wahlrecht, doch wurde die Frage für das passive Wahlrecht vom BAG entschieden (BAG, Beschluß vom 25. 10. 2000 - 7 ABR 18/00 (LAG Hamburg, Beschluß vom 1. 3. 2000 - 5 TaBV 4/99)), NZA 2001). Die Entscheidung des BAG gründet auf die fehlende Betriebszugehörigkeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers in der Freistellungsphase des Blockmodells und ist insoweit ohne weiteres auf die Wahlberechtigung, die ebenfalls die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers voraussetzt, übertragbar. Quelle; NZA 2002 Heft 7

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

24.03.2010 um 08:26 Uhr

@ridgeback Wenn ich jetzt 'wahlvst' wäre, würde ich Dir mitteilen, dass das aber im DKK so steht. Der Witz daran ist ja: Es ist 'nur' die MEINUNG von Däubler, die 'wahlvst' verzweifeln lässt!

R
ridgeback

24.03.2010 um 09:31 Uhr

Kölner, eben, nur Däublers Meinung wird leider nicht immer akzeptiert.

N
nicoline

24.03.2010 um 19:30 Uhr

ridgeback, eben, nur Däublers Meinung wird leider nicht immer akzeptiert. Was manchmal richtig schade sein kann ;-)))

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