Erstellt am 06.02.2006 um 18:55 Uhr von Norden
Nein. Da keine Rückkehr in die Firma vorgesehen ist, darf diese Personengruppe nicht wählen. Wenn sich der Arbeitnehmer noch nicht in der Freistellungsphase befindet, dann darf auch noch gewählt werden.
Erstellt am 07.02.2006 um 10:41 Uhr von nidis
Das sieht Kittner in seiner Kommentierung aber anderst.
Ich zitiere "AN in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell sind wahlberechtigt" (a.A LAG Düsseldorf v. 31.10.02-5TaBV 42/04 vgl. BAG NZA 01, 461).
Auch wenn der MA während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss und nicht mehr in den Betrieb eingegliedert ist, unterliegt er der Mitbestimmung des Betriebsrates. Daher ist es undemokratisch Ma einerseits den Auswirkungen der Handlungen des BR (z.B. bei einer BV) zu unterwerfen, ihm aber keine Einflussmöglichkeiten auf die Zusammensetzung des BR zu geben.
Gruß nidis
Erstellt am 07.02.2006 um 12:32 Uhr von Kölner
nidis...ich mag ja eigentlich nicht mehr auf die Freistellungsphase eines ATZ'lers eingehen - diese Diskussion ist hier zu oft geführt worden.
Nur eins: Auch der Bremer Professor Däubler sieht das ganze recht locker und sagt, das solche ATZ'ler NICHT wahlberechtigt sind. - Ich empfehle eine aktuellere Kommentierung - dringend!