Erstellt am 21.09.2010 um 12:05 Uhr von nicoline
Hallo Rbcdefg,
das verhält sich so, dass dieser Urlaub, nach der Rechtssprechung des EuGH, nicht verfällt,
Erstellt am 21.09.2010 um 12:16 Uhr von galaxy
@Rbcdefg
in Ergänzung zu nicoline ein Fall aus der Praxis, auch hier gilt der TVöD. MA krank seit 2007, dieses Jahr zurückgekehrt und siehe da, ihr standen noch jeweils 30 Tage Urlaub aus den Jahren 2007,2008,2009 und der diesjährige Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu, macht summasumarum 120 Tage Urlaub. Nach der erfogreichen Wiedereingliederung mittels Hamburger Modell und 1 Woche arbeiten wurden der MA dann 100 Tage Urlaub zusammenhängend gewährt, diese besagte MA war dann von 04/2010 bis 08/2010 im Urlaub.
@nicoline
Berlin wieder auf dem Schirm????????
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.09.2010 um 12:16 Uhr von RBabcd
Das ist mir bekannt, aber das meine ich nicht.
Mir geht es um den grundsätzlichen Anspruch auf Urlaubstage für die Zeit der Krankschreibung.
Erstellt am 21.09.2010 um 12:27 Uhr von galaxy
@Rbcdefg oder RBabcd
der grundsätzliche Anspruch auf Urlaubstage besteht auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit = Krankschreibung
im TVöD steht unter
§ 26
Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
Dort steht NICHT, "Beschäftigte, die erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Urlaub"
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.09.2010 um 14:55 Uhr von RBabcd
OK, danke. Mit dem genauen Wortlaut von §26 ist tatsächlich die Sache klar geregelt.
Erstellt am 21.09.2010 um 16:41 Uhr von nicoline
@galaxy,
*Berlin wieder auf dem Schirm????????*
Ja, hatte ich. Gremium hat entschieden, dieses Jahr andere BRM teilnehmen zu lassen.
Aber trotzdem danke für die Erinnerung ;-))