Erstellt am 18.09.2010 um 17:24 Uhr von nicoline
Hallo Stubsi,
nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es leider nicht. Arbeitsgerichte orientieren sich bei solchen Arbeitszeitfragen, in Ermangelung einer anderen Richtlinie, gerne an der Vorankündigungsfrist des § 12 Abs. 2 TzBfG von 4 Tagen. Wobei der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht mitzählen, sodass am Montag angekündigt werden muss, wenn am Samstag gearbeitet werden soll.
Hier habe ich noch einen interessanten Link für Dich: => kopieren und einfügen
http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden
Und abschließend wäre noch zu erwähnen, dass ein Betriebsrat, was die Vorankündigungsfrist angeht, in der Mitbestimmung ist.
Erstellt am 19.09.2010 um 12:10 Uhr von DerAlteHeini
Stubsi
Gem.: § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG hat der BR in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht:
Ziffer 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
ziffer 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Hier kann der BR o.g. Rechte mit einer Betriebsvereinbarung regeln, wobei die Inhalte des Dienstplanes und auch die Fristen für die Bekanntmachung des Dienstplanes vereinbart werden können.