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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitveränderung

E
Entenbach
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Betriebsrat der seid den letzten Wahlen aus einem 5er Gremium besteht. Vor kurzer Zeit hat in unserem Betrieb auch die komplette Führungsetage gewechsselt. Der neue Chef möchte nun ab 1.10. die Arbeitszeiten verändern, d.h. der Frühdienst soll eine Stunde später anfangen. Es wurde nichts mit dem BR besprochen. Er hat das einfach so beschlossen. Wir haben also überhaupt nichts davon gewußt. Nun meine Frage: Darf er die Arbeitszeiten verändern, ohne vorher mit BR darüber gesprochen zu haben? Was können wir tun? Wäre sehr schön, wenn mir jemand helfen könnte... LG...

97305

Community-Antworten (5)

P
pfeilenbogen

14.09.2010 um 23:23 Uhr

Wäre sehr schön, wenn mir jemand helfen könnte... Ja!! Der Blick ins Gesetz würde hier helfen

BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

N
nicoline

14.09.2010 um 23:35 Uhr

Entenbach, ich vermute mal, dass Ihr ein neuer BR seid, sonst könnte so eine Frage eigentlich nicht auftreten. Was die Veränderung von Arbeitszeiten angeht, seid Ihr, nach § 87 Abs. 2 BetrVG, voll in der Mitbestimmung. Ich empfehle Euch zunächst die Lektüre der Kommentare zu § 87, entweder den DKK oder den Fitting, von denen ich hoffe, dass wenigstens einer sich in Eurem BR Büro aufhält. Und dann unbedingt Schulungen. Für den akuten Fall: Wenn Ihr nett seid, zunächst versuchen mit dem AG zu sprechen und ihm klarzumachen, dass Ihr hier in der MB seid. Wenn er das anders sieht, ein Gespräch ablehnt, oder Euch immer wieder hinhält, AG einen Brief schreiben, das Mitbestimmungsverfahren einfordern und auffordern, die AZ Änderung augenblicklich auszusetzen, bei Zuwiderhandlung beschreiten des Rechtsweges mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des BR bis hin zu Einigungsstelle. Kostet richtig Geld und der AG muss bezahlen.

E
Entenbach

15.09.2010 um 00:31 Uhr

Vielen Dank :-) Ja, sind ein neu zusammengewürfelter Betriebsrat. Uns gibt es erst seid Mai... Schulung ist beantragt, aber erst im November...

D
DerAlteHeini

15.09.2010 um 00:43 Uhr

Entenbach Genanntes ist eindeutig Mitbestimmungspflicht und dürfte ohne Einigung mit dem BR nicht umgesetzt werden. Hier sollte der BR so tun als wenn er von der Arbeitszeitveränderung nichts mitbekommen hat. Setzt der AG nun am 1.10. seine Änderungen um, sollte der BR sofort eine Betriebsratssitzung einberufen und einen Beschluss für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit der Androhung eines Zwangsgeldes fassen. Mit diesen Beschluss geht der Betriebsratsvorsitzende noch am gleichen Tag oder spätestens am nächsten Tag morgens, zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgericht und beantragt dort die einstweilige Verfügung. Somit dürfte die einstweilige Verfügung noch am gleichen aber spätestens am nächsten Tag dem AG und dem BR zugestellt werden. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt immer ein Hauptsacheverfahren, in dem beide Seiten gehört werden.

M
Moore

20.09.2010 um 22:22 Uhr

Etwas spät, aber gut gemeint:

......zusätzlich noch §23,3 BetrVG. Das erste mal wird der AG sicherlich darüber lachen. Aber mit jedem weiteren Mal, wird es immer schmerzhafter. Er wird dann bald einlenken und den geltenden BR-Rechten mehr Respekt entgegenbringen.

  1. Gesprächstermin verlangen mit einigen von euch vorgeschlagenen Terminen
  2. Erinnern falls der AG den Termin "vergessen" hat, mit eurem weiteren Vorschlag.
  3. Wenn keine Reaktion, dann die Verhandlungen als gescheitert erklären. Macht alles schriflich und macht lieber einen Beschluss zuviel, als einen zu wenig. Dann kommt das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren(welches ihr beschließen müsst) und EST. Klärt unbedingt mit eurem RA vorher die einzelnen Schritte an, zieht auch die Möglichkeit einer "Einstweiligen Verfügung" in Betracht. Ich könnte noch viel mehr ausführen, aber das wird vielleicht zuviel auf einmal. Gruß and good luck Moore

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