Erstellt am 14.09.2010 um 21:23 Uhr von pfeilenbogen
>> Wäre sehr schön, wenn mir jemand helfen könnte...
Ja!!
Der Blick ins Gesetz würde hier helfen
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Erstellt am 14.09.2010 um 21:35 Uhr von nicoline
Entenbach,
ich vermute mal, dass Ihr ein neuer BR seid, sonst könnte so eine Frage eigentlich nicht auftreten.
Was die Veränderung von Arbeitszeiten angeht, seid Ihr, nach § 87 Abs. 2 BetrVG, voll in der Mitbestimmung. Ich empfehle Euch zunächst die Lektüre der Kommentare zu § 87, entweder den DKK oder den Fitting, von denen ich hoffe, dass wenigstens einer sich in Eurem BR Büro aufhält. Und dann unbedingt Schulungen.
Für den akuten Fall:
Wenn Ihr nett seid, zunächst versuchen mit dem AG zu sprechen und ihm klarzumachen, dass Ihr hier in der MB seid.
Wenn er das anders sieht, ein Gespräch ablehnt, oder Euch immer wieder hinhält, AG einen Brief schreiben, das Mitbestimmungsverfahren einfordern und auffordern, die AZ Änderung augenblicklich auszusetzen, bei Zuwiderhandlung beschreiten des Rechtsweges mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des BR bis hin zu Einigungsstelle. Kostet richtig Geld und der AG muss bezahlen.
Erstellt am 14.09.2010 um 22:31 Uhr von Entenbach
Vielen Dank :-) Ja, sind ein neu zusammengewürfelter Betriebsrat. Uns gibt es erst seid Mai... Schulung ist beantragt, aber erst im November...
Erstellt am 14.09.2010 um 22:43 Uhr von DerAlteHeini
Entenbach
Genanntes ist eindeutig Mitbestimmungspflicht und dürfte ohne Einigung mit dem BR nicht umgesetzt werden.
Hier sollte der BR so tun als wenn er von der Arbeitszeitveränderung nichts mitbekommen hat. Setzt der AG nun am 1.10. seine Änderungen um, sollte der BR sofort eine Betriebsratssitzung einberufen und einen Beschluss für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit der Androhung eines Zwangsgeldes fassen. Mit diesen Beschluss geht der Betriebsratsvorsitzende noch am gleichen Tag oder spätestens am nächsten Tag morgens, zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgericht und beantragt dort die einstweilige Verfügung. Somit dürfte die einstweilige Verfügung noch am gleichen aber spätestens am nächsten Tag dem AG und dem BR zugestellt werden. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt immer ein Hauptsacheverfahren, in dem beide Seiten gehört werden.
Erstellt am 20.09.2010 um 20:22 Uhr von Moore
Etwas spät, aber gut gemeint:
......zusätzlich noch §23,3 BetrVG.
Das erste mal wird der AG sicherlich darüber lachen. Aber mit jedem weiteren Mal, wird es immer schmerzhafter.
Er wird dann bald einlenken und den geltenden BR-Rechten mehr Respekt entgegenbringen.
1. Gesprächstermin verlangen mit einigen von euch vorgeschlagenen Terminen
2. Erinnern falls der AG den Termin "vergessen" hat, mit eurem weiteren Vorschlag.
3. Wenn keine Reaktion, dann die Verhandlungen als gescheitert erklären.
Macht alles schriflich und macht lieber einen Beschluss zuviel, als einen zu wenig.
Dann kommt das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren(welches ihr beschließen müsst) und EST.
Klärt unbedingt mit eurem RA vorher die einzelnen Schritte an, zieht auch die Möglichkeit einer "Einstweiligen Verfügung" in Betracht.
Ich könnte noch viel mehr ausführen, aber das wird vielleicht zuviel auf einmal.
Gruß and good luck
Moore