Erstellt am 07.11.2006 um 13:19 Uhr von user2
Findet in einem solchen Fall das TzBfG §12 "Arbeiit auf Abruf" auch Anwendung wenn die Mitarbeiter Vollzeitverträge haben. Die Mitarbeiter arbeiten jedoch zu Arbeitsspitzen 10 Stunden und bauen in darauf folgenden Tagen wieder Überstunden ab. Es handelt sich laut Gesetz meiner Meinung nach aber nicht um Teilzeitbeschäftigte. Das TzBfG bezieht sich aber doch ausschließlich auf Teilzeitbeschäftigte oder?
Erstellt am 07.11.2006 um 18:22 Uhr von harald
der betriebsrat hat mitzubestimmen über die lage und verteilung der abeitszeit
das heist: der arbeitgeber muß jedesmal den betriebsrat um zustimmung bitten wen er die arbeitszeit (auch an einzelnen tagen) ändern will. und zwar so rechtzeitig daß der br noch reagieren kann. tut er das nach ermahnung nicht solltet ihr ein beschlußverfahren beim arbeitsgericht anstrengen.
von donnerstag auf samstag die arbeitszeit zu ändern würde ich nicht mitmachen. freizeit soll planbar sein. es empfielt sich einen verbindlichen dienstplan über den zeitraum von 2 wochen aufzustellen.
Erstellt am 08.11.2006 um 08:27 Uhr von user2
Was ist wenn durch unerwartetet Maschinenausfälle oder Mehrarbeit als geplant kurzfristig sich am Dienstplan etwas ändern muß. Kann ich so etwas in die Betriebsvereinbarung mit unter bringen? Vielen dank nochmal für eine Antwort.
Erstellt am 09.11.2006 um 02:33 Uhr von Heini
Als Betriebsrat habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.