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Vorgehen bei Verstoss gegen das Arbeitsschutzgesetz?Arbeiten trotz Krankmeldung!Betrug?

F
frageundantwort
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen, folgendes problem, wir als br haben den hinweis von kollegen erhalten, dass ein mitarbeiter der aktuell bis heute krankgeschrieben ist, gestern ein paar stunden an der arbeit tätig war. dieser kollege habe auch an und abgestempelt. hiervon haben wir uns als br überzeugt(schichtplan-krank, stempelkarte-kopie). die kollegen baten uns um klärung, daraufhin haben wir mit der personalleiterin gesprochen und wollten dies problem lösen. sie und der chef reagierten total abweisend, der chef brüllte uns an, ein vernünftiges gespräch kam gar nicht zustande, es ginge uns nichts an, der kollege wollte der firma was gutes tun.... so ganz wollen wir das nicht stehen lassen. habt ihr einen rat was wir machen könnten und eben auch wie man den chef zu anderen umgangstönen "bewegen" kann. wie ist die rechtslage??? oder sollen wir es beruhen lassen eurer meinung nach??? viele grüße frageundantwort

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Community-Antworten (2)

P
pfeilenbogen

10.09.2010 um 20:53 Uhr

frageundantwort

Es ist nicht verboten, wenn auch unklug, trotz AU in die Firma zum arbeiten zu gehen. Denn siestellt kein Beschäftigungsverbot dar.

Aber, der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, dieses beiden Arbeitsvertragsparteien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehendes Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht **1) heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.LG Hamm (Az. 17 Sa 605/88)

**1) Dieses zu mindest, wenn eine Verschlechterung eintreten könnte.

  1. Die Grundregel lautet: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wer also krankgeschrieben ist, darf seiner Arbeit nicht nachgehen. Andernfalls kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und ihm im schlimmsten Fall sogar fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschieden (4.2.1999, Az. 2 AZR 666/97).

Wer sich jedoch wieder fit fühlt und etwas früher an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, sollte vorher die schriftliche Zustimmung des Arztes einholen und seine Krankenversicherung informieren. Dennoch braucht der Arbeitgeber sich darauf nicht einzulassen, sondern kann darauf bestehen, dass der Beschäftigte so lange zu Hause bleibt, wie es nach dem ursprünglichen Attest vorgesehen war.

C
caretakerFM

11.09.2010 um 20:30 Uhr

Wichtig ist, dass die Krankenkasse informiert ist, damit das AU Verzeichniss gelöscht wird!! Weil, wenn der MA an diesem Tag einen Arbeitsunfall erleidet und er eigentlich Krank geschrieben ist, wird die BG die Unterstützung verweigern. Bei schwerwiegenden Unfällen mit nötiger Rehabilitation sehe ich da extreme Probleme aufkommen. In einem Prozessverfahren wird dann auch das mündige Verhalten des MA beurteilt! Also, Krank ist Krank.

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