Arbeitszeit abziehen bei Fehler eines Lehrlings?
Hallo BR-Profis,
mal wieder was neues aus unserem Hause :) Wir sind eine Schreinerei und liefern unsere Produkte teilweise selber aus. Nun ergab es sich dass ein Kaufmannslehrling beim verpacken und ausliefern helfen sollte. Es waren 3 Pakete, eins hat er vergessen mit zunehmen. Als er wieder zurück war, sagte ihm unsere Chefin, er soll sich ausstempeln und das vergessene Paket liefern, wenn er zurück ist soll er sich wieder anmelden. Ist das Rechtens? Wir sind der Meinung, Nein! Ein Lehrling lernt ja, da gehören Fehler dazu, die kann man doch nicht mit Arbeitszeitabzug bestrafen?! Wisst Ihr mehr? Hab im BBIG schon geschaut aber bin nicht richtig schlau geworden. vielen Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (3)
08.09.2010 um 17:40 Uhr
wenn arbeitszeit abgezogen wurde, wird dann das gehalt gekürzt? am gehalt des azubis darf sich der chef nicht bedienen soweit ich weiß.
bei grober fahrlässigkeit könnte aber sicherlich auch ein azubi haftbar gemacht werden, aber das sehe ich in diesem fall nicht.
außerdem muss der ausbilder die arbeiten des azubi kontrollieren, er lernt ja schließlich noch.
mfg bubie
08.09.2010 um 17:45 Uhr
Der Azubi ist m. W. im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses nicht haftbar, sofern er nicht grob fahrlässig handelt. Weder im Aussen- noch im Innerverhältnis. Wenn der Azubi also auf einen Dienstgang geschickt wird (nicht privat und auf Anordnung), dann ist das reguläre Arbeitszeit. Nur, weil er ein Paket vergessen hat, kann er nicht auf Freizeit von der Chefin nochmal geschickt werden. Mal unabhängig von Zeit und Geld, wenn dem Jungen bei dem Zweiten Gang was passiert, wäre er nicht versichert!!!! Das Risiko, daß ein Azubi Fehler macht, trägt der AG im Rahmen der Ausbildung. Die AZ sind besonders bei Azubis einzuhalten, und einen Zeitabzug müßte der Kollege ja wieder nacharbeiten.
08.09.2010 um 19:09 Uhr
Der AG kann von KEINEM AN verlangen nach Ausstempeln noch zu arbeiten, es wäre sogar ein rechtliches Fehlverhalten des AG Höchstarbeitszeit und Aufzeichungspflichten nach dem ArbZG
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