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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausbildung eines Lehrlings - wer entscheidet über den Bewerber ?

R
rue
Jan 2018 bearbeitet

In diesem Jahr bilden wir wieder Lehrlinge aus. An den Vorstellungsgesprächen nahm der Betriebsrat teil. Vom Betriebsrat und auch von der Personalabteilung wurde ein Bewerber favorisiert. Der Geschäftsführer hingegen hat bzw. wird sich für einen anderen entscheiden. Braucht er für diese Maßnahme gem. § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats oder kann er diese Maßnahme selbst entscheiden ? Unser Geschäftsführer ist der Meinung, der Betriebsrat hat in diesem Fall nur ein "Empfehlungs-Recht". Fällt die Ausbildung eines Lehrlings in diesm Fall unter den § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen ? Ist die Ausbildung in dem Fall eine Einstellung ? Für diesen Fall muß ich die Frage so konkret stellen, denn bei unserem Geschäftsführer muß ich mit ganz klaren, stichhaltigen, durch Gesetze begründete Aussagen meine Meinung vertreten. Danke für eure Antworten im Voraus, bitte kurzfristig.

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Community-Antworten (3)

A
Angi1

12.06.2006 um 13:15 Uhr

Hallo rue,

die Ausbildung eines Lehrlings fällt unter § 99 BetrVG. Der AG hat die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Dieser kann die Zustimmung nur mit den unter § 99 Abs 2 aufgeführten Gründen verweigern.

Also nur wenn einer der dort aufgeführten Gründe gegen die Einstellung des Lehrlings spricht, könnt ihr eure Zustimmung verweigern, nicht weil ihr euch für einen anderen entschieden habt.

MfG Angi1

RI
Ramses II

12.06.2006 um 13:17 Uhr

Es sei denn: § 95 BetrVG

J
Johannes

12.06.2006 um 13:19 Uhr

Hallo rue, für welchen Bewerber sich der Arbeitgeber entscheidet, unterliegt tatsächlich nicht der Mtbestimmung des BR. Ob er aber überhaupt einen Mitarbeiter einstellt, unterliegt selbstverständlich der Mitbestimmung nach §99. Auch die Einstellung eines Azubi ist mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG. Hier sind die Widerspruchsgründe des BR genau reglementiert. NUR die in §99 Abs 2 BetrVG aufgeführten Gründe berechtigen den BR zu einem Widerspruch. Die Auffassung, ein anderer Bewerber wäre geeigneter ist ausdrücklich KEIN Widerspruchsgrund. (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.) mfg Johannes

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