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Überschreitung Rahmenarbeitszeit

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ThomasL
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserm Betrieb ist die Rahmenarbeitszeit von 5.00-23.30 per BV geregelt. Im Betrieb finden aber regelmäßig jetzt (z.Zt. 4x/Jahr) Veranstaltungen statt, die tlw. bis 1.30 Uhr gehen. Was schlagt ihr vor, dies im Sinne der AN zu reglen? Einfach akzeptieren oder viell. die Zeit ab 23.30 wie Feiertage zu behandeln (100%)

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Community-Antworten (8)

U
Ulrik

08.09.2010 um 16:53 Uhr

Was für Veranstaltungen sind das denn?? Pflicht für jeden AN??

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ThomasL

08.09.2010 um 17:02 Uhr

Mitternachtssauna in einem Erlebnisbad. Nicht für jeden AN. Nur einzelne.

K
katie

08.09.2010 um 18:42 Uhr

Sind diese Stunden für die Kollegen Überstsunden und somit vom BR genehmigt?

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ThomasL

08.09.2010 um 19:58 Uhr

Nein keine Überstunden, da an diesem Tag die Schichten anders gelegt werden.

L
Lotte

08.09.2010 um 21:52 Uhr

Thomas, wenn Ihr es mit 100% regeln könntet und kein TV Euch bindet und Ihr hier nach § 87 (1) Nr.10 wirklich handeln könnt. dann macht das doch. Was hindert Euch? Was ich allerdings noch nicht verstehe: werden die Stunden dann mit 100% vergütet und Ihr bekommt sie trotzdem ausgelichen also = 200%? Oder entstehen gar keine Überstunden? Oder soll das mit 100% beides erledigt sein? Dann wäre es ja kein Gewinn. LG Lotte

A
Angie

09.09.2010 um 13:26 Uhr

Hallo ThomasL, lt ArbZG §2 Abs. 3 + 4 handelt es sich hierbei um Nachtarbeit. Diese muss lt. § 6 Abs. 5 entweder mit freien Tagen oder einem angemessen Zuschlag entlohnt werden.

LG Angie

T
ThomasL

09.09.2010 um 17:42 Uhr

Hallo, also im Moment wird die Zeit nur per Nachtzuschlag (20%) ausgeglichen, da es aber außerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt, denke ich es sollte besonders vergütet werden.

P
Petrus

10.09.2010 um 12:33 Uhr

Die Lage der Arbeitszeit ist bei euch in einer BV nach §87(1) Nr.2 BetrVG geregelt. Daran hat sich auch der ArbGeb zu halten. Wenn der ArbGeb jetzt der Meinung ist, die Öffnungszeiten so zu ändern, dass sie außerhalb der in der BV geregelten Zeiten liegen, hat er ein Problem, denn als BR könnt ihr ihm aufgrund der BV untersagen lassen, Arbeitnehmer in dieser "erweiterten Öffnungszeit" einzusetzen. Der ArbGeb hat zwei Möglichkeiten:

  1. Er deckt die 2 Stunden komplett mit leitenden Angestellten ab (Der Geschäftsführer macht die Aufgüsse und der Prokurist serviert die Cocktails ;-) )
  2. Er tritt mit dem BR eine Neuregelung. Und da muss er eben was anbieten, damit ihr diese unterschreibt. Oder in der E-Stelle den Arbeitsrichter überzeugen, dass 20% Nachtzulage doch mehr als ausreichend sind.

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