Überschreitung Rahmenarbeitszeit
Hallo, in unserm Betrieb ist die Rahmenarbeitszeit von 5.00-23.30 per BV geregelt. Im Betrieb finden aber regelmäßig jetzt (z.Zt. 4x/Jahr) Veranstaltungen statt, die tlw. bis 1.30 Uhr gehen. Was schlagt ihr vor, dies im Sinne der AN zu reglen? Einfach akzeptieren oder viell. die Zeit ab 23.30 wie Feiertage zu behandeln (100%)
Community-Antworten (8)
08.09.2010 um 16:53 Uhr
Was für Veranstaltungen sind das denn?? Pflicht für jeden AN??
08.09.2010 um 17:02 Uhr
Mitternachtssauna in einem Erlebnisbad. Nicht für jeden AN. Nur einzelne.
08.09.2010 um 18:42 Uhr
Sind diese Stunden für die Kollegen Überstsunden und somit vom BR genehmigt?
08.09.2010 um 19:58 Uhr
Nein keine Überstunden, da an diesem Tag die Schichten anders gelegt werden.
08.09.2010 um 21:52 Uhr
Thomas, wenn Ihr es mit 100% regeln könntet und kein TV Euch bindet und Ihr hier nach § 87 (1) Nr.10 wirklich handeln könnt. dann macht das doch. Was hindert Euch? Was ich allerdings noch nicht verstehe: werden die Stunden dann mit 100% vergütet und Ihr bekommt sie trotzdem ausgelichen also = 200%? Oder entstehen gar keine Überstunden? Oder soll das mit 100% beides erledigt sein? Dann wäre es ja kein Gewinn. LG Lotte
09.09.2010 um 13:26 Uhr
Hallo ThomasL, lt ArbZG §2 Abs. 3 + 4 handelt es sich hierbei um Nachtarbeit. Diese muss lt. § 6 Abs. 5 entweder mit freien Tagen oder einem angemessen Zuschlag entlohnt werden.
LG Angie
09.09.2010 um 17:42 Uhr
Hallo, also im Moment wird die Zeit nur per Nachtzuschlag (20%) ausgeglichen, da es aber außerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt, denke ich es sollte besonders vergütet werden.
10.09.2010 um 12:33 Uhr
Die Lage der Arbeitszeit ist bei euch in einer BV nach §87(1) Nr.2 BetrVG geregelt. Daran hat sich auch der ArbGeb zu halten. Wenn der ArbGeb jetzt der Meinung ist, die Öffnungszeiten so zu ändern, dass sie außerhalb der in der BV geregelten Zeiten liegen, hat er ein Problem, denn als BR könnt ihr ihm aufgrund der BV untersagen lassen, Arbeitnehmer in dieser "erweiterten Öffnungszeit" einzusetzen. Der ArbGeb hat zwei Möglichkeiten:
- Er deckt die 2 Stunden komplett mit leitenden Angestellten ab (Der Geschäftsführer macht die Aufgüsse und der Prokurist serviert die Cocktails ;-) )
- Er tritt mit dem BR eine Neuregelung. Und da muss er eben was anbieten, damit ihr diese unterschreibt. Oder in der E-Stelle den Arbeitsrichter überzeugen, dass 20% Nachtzulage doch mehr als ausreichend sind.
Verwandte Themen
Absprache Zahlung
ÄlterHallo zusammen Laut TV-V müssen Stunden in der Rufbereitschaft auch während der Rahmenarbeitszeit als Überstunden vergütet werden. Wir haben in zwei BV die Rahmenarbeitszeit sowie die Rufbereitschaf
Rahmenarbeitszeit - TVöD
ÄlterWir sind im TvÖD Kommune Bayern, Verwaltung. In dem Tarifvertrag steht im §6, Abs. 7: "Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf
Betriebsvereinbarung Regelung von Abteilungsbesetzungen vs. Kern/Rahmenarbeitszeit
ÄlterHallo! In unserer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit steht, dass die Kernarbeitszeit von 9-16 Uhr für bestimmte Abteilungen gilt. Rahmenarbeitszeit ist 7-20 Uhr. Jetzt wünscht die GL, dass an zwei Ta
Rahmenarbeitszeit in der Pflege
ÄlterMorgen Mitstreiter, nach langer Zeit habe ich mal eine Frage. Wir sind ein Krankenhaus ca. 1000 Beschäftigte. Tarifbindung ist vorhanden statisch BAT und den TVL für einige. Wir führen jetzt nach f
Überschreitung der 10 - Stunden-Grenze
ÄlterHallo Zusammen, gibt es eine Grundlage, nachdem der Arbeitgeber bei vorherige mündlicher Ermahnung, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Überschreitung der 10 - Stunden-Grenze erteilen kann? Di