Erstellt am 08.09.2010 um 14:53 Uhr von Ulrik
Was für Veranstaltungen sind das denn?? Pflicht für jeden AN??
Erstellt am 08.09.2010 um 15:02 Uhr von ThomasL
Mitternachtssauna in einem Erlebnisbad.
Nicht für jeden AN. Nur einzelne.
Erstellt am 08.09.2010 um 16:42 Uhr von katie
Sind diese Stunden für die Kollegen Überstsunden und somit vom BR genehmigt?
Erstellt am 08.09.2010 um 17:58 Uhr von ThomasL
Nein keine Überstunden, da an diesem Tag die Schichten anders gelegt werden.
Erstellt am 08.09.2010 um 19:52 Uhr von Lotte
Thomas,
wenn Ihr es mit 100% regeln könntet und kein TV Euch bindet und Ihr hier nach § 87 (1) Nr.10 wirklich handeln könnt. dann macht das doch. Was hindert Euch?
Was ich allerdings noch nicht verstehe: werden die Stunden dann mit 100% vergütet und Ihr bekommt sie trotzdem ausgelichen also = 200%? Oder entstehen gar keine Überstunden? Oder soll das mit 100% beides erledigt sein? Dann wäre es ja kein Gewinn.
LG Lotte
Erstellt am 09.09.2010 um 11:26 Uhr von Angie
Hallo ThomasL,
lt ArbZG §2 Abs. 3 + 4 handelt es sich hierbei um Nachtarbeit. Diese muss lt. § 6 Abs. 5 entweder mit freien Tagen oder einem angemessen Zuschlag entlohnt werden.
LG
Angie
Erstellt am 09.09.2010 um 15:42 Uhr von ThomasL
Hallo,
also im Moment wird die Zeit nur per Nachtzuschlag (20%) ausgeglichen, da es aber außerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt, denke ich es sollte besonders vergütet werden.
Erstellt am 10.09.2010 um 10:33 Uhr von Petrus
Die Lage der Arbeitszeit ist bei euch in einer BV nach §87(1) Nr.2 BetrVG geregelt. Daran hat sich auch der ArbGeb zu halten. Wenn der ArbGeb jetzt der Meinung ist, die Öffnungszeiten so zu ändern, dass sie außerhalb der in der BV geregelten Zeiten liegen, hat er ein Problem, denn als BR könnt ihr ihm aufgrund der BV untersagen lassen, Arbeitnehmer in dieser "erweiterten Öffnungszeit" einzusetzen.
Der ArbGeb hat zwei Möglichkeiten:
1. Er deckt die 2 Stunden komplett mit leitenden Angestellten ab (Der Geschäftsführer macht die Aufgüsse und der Prokurist serviert die Cocktails ;-) )
2. Er tritt mit dem BR eine Neuregelung. Und da muss er eben was anbieten, damit ihr diese unterschreibt. Oder in der E-Stelle den Arbeitsrichter überzeugen, dass 20% Nachtzulage doch mehr als ausreichend sind.