Erstellt am 04.09.2010 um 13:18 Uhr von ridgeback
IchundDu,
und woher soll hier jemand wissen, was in euer BV dazu geregelt ist??
Erstellt am 04.09.2010 um 13:19 Uhr von pfeilenbogen
Das schlechte Gewissen hat er zu Recht.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Sie außerdem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorlegen.
Also, Do, Fr, Sa = 3 Arbeitstage, auch wenn Sa arbeitsfrei, aber Do, Fr Sa und SO = 4 Kalendertage.
Wenn es der AG hier also genau nimmt könnte es eine Abmahnung geben. Denn der Arzt darf nun nicht eine rückwürkende AU-Bescheinigung ausstellen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html#tocitem6
Erstellt am 05.09.2010 um 03:44 Uhr von qwert
Wo steht da, das er Samstag krank war?
Erstellt am 06.09.2010 um 08:31 Uhr von Ulrik
Zusätzlich aber auch in den Arbeitsvertrag schauen, denn der AG kann die AU-Bescheinigung auch früher verlangen!!! Also auch bereits am ersten Tag!!