Urlaubsgeld nach BAT bei Krankheit
Guten Abend, eine Kollegin ( Altenpflegerin, BAT) ist von März 2010 bie Juli 2010 krank gewesen. Jetzt verweigert der Arbeitgeber ihr das Urlaubsgeld. Begründung: Sie hätte im Juli keinen Lohn bekommen, sondern Krankenbezüge. Das Urlaubsgeld wird doch gezahlt, wenn mann im Arbeitsverhältnis steht, auch bei Krankheit stehe ich doch im Arbeitsverhältnis. Vielleicht hat jemand eine schnelle, sichere Antwort. Danke und einen schönen Abend noch.
Community-Antworten (1)
01.09.2010 um 00:46 Uhr
elloi, Jetzt verweigert der Arbeitgeber ihr das Urlaubsgeld. Begründung: Sie hätte im Juli keinen Lohn bekommen, sondern Krankenbezüge. Traurig, traurig, wenn der AG den TV nicht kennt nach dem er seine MA bezahlt. Aber auch der BR sollte diesen kennen!!!!!!
TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte
§ 1 Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht => das ist bei Deiner Kollegin der Fall
und
- seit dem 01. Januar ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben => kann ich aus der Ferne nicht sagen, ob das zutrifft.
und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder ++Krankenbezüge++ haben.
und falls es ganz hart kommen sollte, gilt auch der nächste Absatz noch:
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Be-zugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-geldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindes-tens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruch-nahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraus-setzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Eltern-zeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in die-sem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
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