elloi,
*Jetzt verweigert der Arbeitgeber ihr das Urlaubsgeld.
Begründung: Sie hätte im Juli keinen Lohn bekommen, sondern Krankenbezüge.*
Traurig, traurig, wenn der AG den TV nicht kennt nach dem er seine MA bezahlt. Aber auch der BR sollte diesen kennen!!!!!!
TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte
§ 1
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht => das ist bei Deiner Kollegin der Fall
und
2. seit dem 01. Januar ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben => kann ich aus der Ferne nicht sagen, ob das zutrifft.
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder *+*+*Krankenbezüge*+*+* haben.
und falls es ganz hart kommen sollte, gilt auch der nächste Absatz noch:
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Be-zugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-geldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindes-tens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruch-nahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraus-setzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Eltern-zeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in die-sem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.