Erstellt am 31.08.2010 um 20:15 Uhr von pfeilenbogen
Hallo,
schaue einmal hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=38517&
Den von Ihnen geschilderten Fall regelt § 4 IV ArbZG:
......wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet (...), sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Also, wenn es keine betriebliche Gründe gibt welchem diesen entegegenstehen und der AG frei Arbeitsplätze in der Tagesschicht hat.....
kann er beides nicht, könnte den Betroffenen aber ggf. auch die Kündigung drohen.
Erstellt am 01.09.2010 um 08:56 Uhr von Ulrik
Je nachdem wie euer AG den Betroffenen gegenüber steht, wäre ich damit auch vorsichtig.
Der Ag hat, wie pfeilenbogen schreibt, die Möglichkeit, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Als Grund reicht dann aus, wenn eine dauerhafte oder auch teilweise Erbringung der Arbeitsleistung nicht mehr gegeben ist.