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Freiwillige Betriebsvereinbarungen (Umgang mit Abmahnungen im Betrieb) - kann der AG diese so einfach kündigen ?

P
peli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben im Jahr 2006 eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum Thema "Umgang mit Abmahnungen im Betrieb" mit der Unternehmensleitung abgeschlossen. Der AG will diese nun mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Nun die Frage: Stimmt es, dass, wenn einmal eine BV abgeschlossen wurde, diese nicht gekündigt werden kann bzw. diese nachwirkt, bis man sich auf eine neue Regelung geeinigt hat (auch bei einer freiwilligen BV)??? Wir überlegen halt nun, ob der AG diese so einfach kündigen kann, denn wir haben lange für diese BV gekämpft.

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

peli

5.18409

Community-Antworten (9)

U
uhu

14.07.2008 um 18:14 Uhr

@peli die Antworten auf deine Fragen findest du in der betreffenden BV; da sollte es sowas wie "Schlussbestimmungen" geben : "...die BV tritt in Kraft ab..., sie kann gekündigt werden...., sie wirkt nach bis...(oder auch nicht),...Salvatorische Klausel..."

D
DonJohnson

14.07.2008 um 18:17 Uhr

@ peli

Das liegt an der BV als solches. Wenn dort keine Nachwirkungen festgelegt sind, wirkt sie tatsächlich nach bis es zu einer neuen kommt. Wenn hingegen dort geschrieben stehen, dass keine Nachwirkungen gelten, ist sie abgelaufen. Eine BV kündigen kann natürlich jede Partei, so auch euer AG. Wenn er seiner Zeit keine Nachwirkung festgelegt wurde, müßt ihr wieder verhandeln.

Viel Spaß und viel Erfolg dabei...

M
Mona-Lisa

14.07.2008 um 18:40 Uhr

@Don Johnson, bist du dir sicher?

"Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart."

sagt Wikipedia!

peli sagt klar, dass eine vereinbarte Kündiungsfrist von 3 Monaten ausgehandelt wurde und endet damit nach fristgerechter Kündigung. Da wurde der Fehler wohl schon beim Abschluss gemacht.....

@peli,
warum will euer AG die BV kündigen? Wenn es ein Punkt ist, mit dem ihr leben könntet, versucht doch, dies mit einer Aktennotiz an die BV anzuhängen......

P
peli

14.07.2008 um 19:25 Uhr

Also eine Nachwirkung wurde nicht vereinbart. Der § 4 Inkrafttreten und Kündigung lautet..."Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.05.2007 in Kraft und kann von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten, jedoch erstmals zum 31.12.2007, gekündigt werden."...

Wir haben darin geregelt, dass Abmahnungen dem Mitarbeiter zeitnah, sprich innerhalb von 4 Wochen, ausgesprochen und ausgehändigt werden müssen. Da es Fälle gab, in denen der Mitarbeiter sich gar nicht mehr genau an diese Situation erinnern konnte und demnach auch keine genaue Gegendarstellung schreiben konnte. Diese 4 Wochen sind dem Unternehmen zu knapp, da es organisatorisch manchmal gar nicht händelbar ist, in diesem Zeitraum alle Unterschriften einzuholen und einen Termin mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Mein Vorschlag für die Sitzung am Mittwoch zu diesem Thema wäre, dass wir mit dem Unternehmen eine längere Zeitspanne verhandeln. Sollte der AG jedoch trotzdem auf die Kündigung bestehen, möchten wir rechtlich natürlich abgesichert sein.

thx peli

D
DonJohnson

14.07.2008 um 19:44 Uhr

@Mona Lisa

Im Prinzip hast du Recht. In der Regel sind Freiwillige BV ohne Nachwirkungen. In diesem Fall sehe ich es aber anders. In diesem Fall sehe ich aber die Angelegenheit etwas anders. Dadurch, dass diese spezielle BV geschlossen wurde, sehe ich sie als Mitbestimmungspflichtig nach 87, 1, 1 an. "Fragen der Ordnung des Betriebes..." Von daher hat sich die Mitbestimmung dahingehend geändert. Ich weiß von einem befreundeten BR, dass er mit der Argumentation vor dem LAG durch kam. Wurde bei uns im ARII Seminar Thematisiert und vom Dozenten (Vorsitzender Richter LAG) bestätigt. Beim LAG wurde Einspruch bzw Revision zugelassen, aber der AG hat dieses nciht in Anspruch genommen.

Demnach können viele freiwillige BV wenn sie unklug formuliert wurden, zu erzwingbaren BV werden und wirken hiermit nach.

B
betriebsratten

15.07.2008 um 09:56 Uhr

@don johnson Hast Du Aktenzeichen oder andere Einzelheiten? Denke das ist für alle hier hochinteressant

D
DonJohnson

15.07.2008 um 22:47 Uhr

jepp, besorge ich gerne. In kürze hier mehr! Stecke gerade in einem Einigungsstellen Verfahren, habt bitte ein paar Tage Geduld!

P
pirat

15.07.2008 um 23:07 Uhr

@DJ, ok, interessiert mich auch.....

J
jotim

18.07.2008 um 00:18 Uhr

Hallo Peli, nun mal abgesehen von der BV wäre es ja doch eigentlich nicht ganz so "schlimm", wenn der AG länger als 4 Wochen für eine Abmahnung braucht. Zumindest könnte man versuchen mit rechtschutzgestählten Kollegen dann die eine oder andere Abmahnung zu beklagen und darin auch den Zeitverzug von vorgehaltener Verfehlung bis zum Ausspruch der Abmahung günstig verwerten. Das ist sicher ein "Winkelzug", aber vielleicht für den Arbeitgeber teuer und lehrreich. Weil, eine BV zu Abmahungen ist doch eigentlich nur eine Regelung für die Auswirkungen eines Problems - und keine Arbeit an der Wurzel! Viel Erfolg!

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