Erstellt am 28.08.2021 um 23:29 Uhr von BRHamburg
Kurzarbeit ist kein Urlaub. Man muss jederzeit in der Lage sein, seiner Arbeitspflicht nach zukommen. Wenn in einem Betrieb Kurzarbeit gemacht werden muss, sollte auch genau festgelegt sein mit welcher Vorlaufzeit die MA aus der Kurzarbeit gerufen werden können. Diese Zeitspanne kann zwischen 1 bis 7 Tagen liegen.
Erstellt am 28.08.2021 um 23:49 Uhr von Stellv. BV
Hallo, da ist nichts genaueres festgelegt. Es wird die ganze noch Woche nicht gearbeitet.
Erstellt am 29.08.2021 um 00:03 Uhr von Catweazle
Die Verteilung der Arbeitszeit muss aber im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder in deiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt sein.
Erstellt am 29.08.2021 um 00:10 Uhr von Stellv. BV
Es geht hinsichtlich der Frage ob man während der Kurzarbeit für 5-6 Tage verreisen darf wenn die Arbeit für die ganze Woche entfällt.
Erstellt am 30.08.2021 um 03:56 Uhr von BRHamburg
Die Frage ist doch schon beantwortet. Man muss innerhalb des festgelegten Zeitraums die Arbeit aufnehmen können. Wenn dieser Zeitraum 7 Tage beträgt, könnte man fahren. Ist der Zeitraum kürzer geht es nicht. Das der AG sagt, das er keine Arbeit plant, ist aber keine Ausreichende Aussage.
Erstellt am 30.08.2021 um 07:29 Uhr von UdoWoe
Ich würde nicht "einfach" in Urlaub fahren, in der Hoffnung das der AG mich nicht anruft und aus der KA zurückholt. Auch wenn es Vereinbarunge gibt, wie lange die Rückrufzeit des AG ist.
Sicher ist die Person erst dann, wenn er einen Urlaubsschein für diese Zeit abgibt. Zumal er dann auch für diese Zeit volles Gehalt erhält. Oder streicht euch der AG für einen vollen KA-Monat den Urlaub?
Erstellt am 30.08.2021 um 07:32 Uhr von xyz68
Im Zweifel Telefonnummer angeben und bereit sein, auch kurzfristig aus dem Urlaub zurückzukehren. Man sollte nun nicht unbedingt sagen: ich fahre in den Urlaub und man muss sich im Klarem sein, dass man, wenn der Arbeitgeber anruft ggf. am nächsten Tag auf Arbeit sein muss.
Erstellt am 30.08.2021 um 13:24 Uhr von EDDFBR
Zitat von xyz68:
"und man muss sich im Klarem sein, dass man, wenn der Arbeitgeber anruft ggf. am nächsten Tag auf Arbeit sein muss."
1 Tag Vorlauf wird nach herrschender Meinung als zu kurzfristig angesehen. Je nach Natur der Arbeit (wie kurzfristig gibt es Auslastungsschwankungen im Betrieb) ist eine Frist zwischen 48h und einer Woche Vorlauf angemessen.
Hier sollte der Betriebsrat dringend seine Mitbestimmungsrechte ausüben und mit dem AG eine Vereinbarung abschließen, die das "Holen aus der Kurzarbeit" verbindlich regelt.
Erstellt am 30.08.2021 um 14:29 Uhr von rtjum
"Darf man" ?...
Ja man darf. Man darf auch über eine rote Ampel fahren wenn man dabei aber von den falschen Personen oder einer Kamera gesehen wird zahlt man eine Strafe und geht eine Zeitlang zu Fuß.
Was sagt denn eure BV zur Ankündigungsfrist?
Ich würde, wenn überhaupt, wie aber auch schon geschrieben nur so wegfahren, dass ich innerhalb der Ankündigungsfrist wieder vor Ort sein könnte.
Erstellt am 02.09.2021 um 09:50 Uhr von EDDFBR
Zitat rtjum:
"Ja man darf. Man darf auch über eine rote Ampel fahren ..."
NEIN, darf man eben nicht! :). Das man es nicht darf steht in §37 Straßenverkehrsordnung.
Generell gilt in Deutschland, dass man alles darf, was nicht explizit durch Gesetz oder Verordnung untersagt ist. Ob es wirklich untersagt ist, erklärt einem dann im Zweifelsfalle ein Richter ... :)
Erstellt am 02.09.2021 um 11:46 Uhr von fantil
Wenn man über eine rote Ampel fährt, ist dies Sachbeschädigung, die Ampel ist ja dann kaputt!
Das ist sicherlich nicht erlaubt...