Erstellt am 23.08.2010 um 08:24 Uhr von ridgeback
besterbusfahrer,
das regelt § 23 III BetrVG.
Erstellt am 23.08.2010 um 08:36 Uhr von dinoli
§87.2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Kündigt dem AG an, dass sollte er die Dienstpläne in Kraft setzen Ihr eine Einstweilige Verfügung euch beschaft. Manchmal hilft das schon. Wenn nicht zum Arbeitsgericht und die Verfügung holen!
Erstellt am 23.08.2010 um 08:58 Uhr von Pfälzer
@besterbusfahrer
wie du schreibst, habt ihr doch schon eine BV zu diesem Thema; hält sich der AG nicht an die dort vereinbarten Vorschriften, dann lehnt die Dienstpläne rundweg ab, weist ihn schriftlich auf die bestehenden Vorschriften der BV hin und verlangt ebendiese auch zwingend einzuhalten; macht das der AG nicht, dann beschließt im BR einen Anwalt einzuschalten, der dann ein Beschlussverfahren gegen den AG beim ArbG einleiten soll wg. Verstoß gegen geltende BV Regelungen; darüberhinaus kann er auch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung der bestehenden (unrechtmäßigen)Dienstplaneinteilung erwirken;
Erstellt am 23.08.2010 um 09:47 Uhr von rainerw
@besterbusfahrer
Die BV wird hier wohl wenig Hilfestellung für die MA geben, da man betriebl. Erfordernisse eingefügt hat. Wer soll diese nun definieren? Betriebl. Gründe ja das kann man definieren, aber nicht betriebl. Erfordernisse oder betriebl. Belange; da macht der Gesetzgeber den Unterschied.
Grundsätzlich ist es aber so das hier eine Änderung der Arbeitszeit in Verbindung mit Überstunden im Vorfeld beim BR zu beantragen sind. Dieser kann das begehren des AG ablehnen. Beabsichtigt der AG dagegen zu verstossen, sofort eine Sitzung einberufen und Beschlussfassen über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum Erlangen einer Einstweiligen Verfügung. Dies sollte für einen Rechtsanwalt dann auch ein leichtes sein dies zu erwirken, da der Erlass einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs 2 ArbGG Angelegenheiten zulässt die auch im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, wobei sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO richten.
Erstellt am 23.08.2010 um 11:38 Uhr von busfahrer
Hallo besterbusfahrer,
wir habe ein ähnliches Problem. Aber (noch) keine BV zur Dienstplangestaltung.
Evtl. solltet ihr mal eure BV mit höherrangigem Recht dem Tarifvertrag (ArbZG usw.) abgleichen.
In unserem TV steht zwar nichts von "betrieblichen Erfordernissen" sondern von "Notwendigkeiten". Hier ist die Definition einfacher, da eine NOT nicht ein Jahr (Gültigkeit des Dienstplans) im voraus eingeplant werden kann.
(ich schreibe später noch etwas zu unserem Vorgehen)
Gruß busfahrer
Erstellt am 23.08.2010 um 15:41 Uhr von omnibussi
einstweilige Verfügung wird in dem Fall nichts nützen
der Richter wägt ab und im Rahmen der Verhältnismässigkeit
( Verletzung der Rechte des BR einerseits , kein Dienstplan auf der anderen Seite)
wird er eine Eilentscheidung zu Gunsten des BR ablehnen
(am eigen leib ...oder heißt es laib.?....na egal, erfahren und erlitten...)
was aber nichts aussagt über den Ausgang des Hauptverfahrens,
das der BR sicherlich gewinnen wird
der Richter wird wohl entscheiden, dem AG unter Androhung von Zwangsgeld zu untersagen, künftig Dienstpläne ohne Zustimmung des BR herauszugeben
bloß wird kein Richter "einstweilig verfügen", daß ein Betrieb praktisch lahmgelegt wird
denn ohne Dienstplan geht nichts
Erstellt am 23.08.2010 um 16:04 Uhr von Petrus
@Onmibussi:
Kommt drauf an - wenn es Ziel des BR ist, solch deutliche Gesetzesverstöße wie 13h Arbeitszeit zu vermeiden und er darlegen kann, dass das auch möglich und kurzfristig umsetzbar ist...
@besterfahrer
Und der Dienstplan soll ab 30.08. wie lange gelten?
Wenn länger als 8 Wochen, dann könnte man versuchen, die Geltungsdauer per EV begrenzen zu lassen mit dem Ziel, für die Zeit danach eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln. (Erfordert natürlich auch praktikable Vorschläge eurerseits)
Wenn da der ArbGeb wieder blockt, kann man zur Lösung eine Einigungsstelle bemühen. Nachdem ihn der Dienstplan dann eine höhere 4-stellige Summe gekostet hat, werden zukünftige Verhandlungen vermutlich nicht mehr blockiert.
Erstellt am 23.08.2010 um 16:58 Uhr von stoßzeitfahrer
bei Verkehrsbetrieben muß man aufpassen
"geteilte Dienste" sind vielerorts schon üblich und vereinbart
morgens 2 stunden, mittags nochmal 3 und abends wieder 5
dazwischen mehrere stunden "frei"
üüüüüübellll !
Erstellt am 23.08.2010 um 18:36 Uhr von busfahrer
Wie bereits im meinem vorherigen Beitrag erwähnt, hatte wir das selbe Problem.
Der uns zuerst vorgelegte Dienstplan beinhaltete erhebliche Verstöße gegen den bei uns geltenden Tarfivertrag. So legt der TV fest, dass bei Teildiensten jeder Schichtteil midestens 2h betragen muss. Weiterhin darf die Gesamtschichtzeit von 12h nur in betriebsnotwendigen Fällen mit Zustimmung des BR überschritten werden. Außerdem dürfen die Dienste nur einmal geteilt werden. In allen Punkten gab es Verstöße.
Daraufhin hat der BR den Beschluss gefasst, den Diensten und somit dem Dienstplan nicht zuzustimmen. Der Geschäfteführer wurde aufgefordert, weil der Fahrplan am 23.08. in Kraft treten sollte, innerhalb von 2 Tagen dem Tarifvertrag entsprechende Dienste dem BR vorzulegen. Die dann vorgelegten Dienste enthielten weiterhin die oben genannten Verstöße.
Daraufhin hat der BR den Beschluss gefasst, einen Rechtsanwalt zu beauftragen die Mitbestimmungsrechte aus dem TV durchzusetzen. Der GF bekam vom Anwalt ein Schreiben in dem er aufgefordert wurde, bis zum 23.08. zu erklären, dass er diese Verletzungen zukünftig nicht mehr unternehmen wird. Sollte er diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, so wird der BR seine MBR gerichtlich geltend machen. Weiterhin schreibt der RAe, dass es sich um eine Verletzung der MBR nach §87 Abr. 1 Nr. 2 BetrVG handelt. Deshalb könnte der BR dem GF untersagen lassen, dass die Fahrer nach diesen Diensten fahren.
Bis jetzt hat unser Anwalt noch keine Antwort erhalten. Wir werden sehen was jetzt passiert.
Gruß busfahrer