Erstellt am 18.08.2010 um 19:35 Uhr von neskia
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html
Erstellt am 18.08.2010 um 20:55 Uhr von caretakerFM
@neskia,supergeiler Tip!!!!!!
Superseite
Erstellt am 18.08.2010 um 21:36 Uhr von pfeilenbogen
Peggy
Zu beachten wäre auch das ArbZG. Für das ArbZG werden beide Jobs als 1 betrachtet. Bedeutet beide zusammen müssen besonders die täg. / wöchentl. Höchstarbeitszeiten und das Thema "ggf. Ersatzruhetag für Arbeit an Sonntagen" beachten. Wird durch die Nebentätigkeit das ArbZG verletzt, kann der Haupt-Ag diesen untersagen, da ihm ein sehr merklcihes Ordnungsgeld drohen würde. Missachtet der AN dann dieses drohen ihm alle arbeitsrechtlichen Folgen, wei Abmahnung und auch Kündigung.
Der Politik ist dieses Problem bekannt, sie sieht aber wie sie mir schrieb "leider" keine Handlungsnotwendigkeit.