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TzBfg § 14 Abs. 2

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retepm
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen/Kolleginnen,

nach der dritten Verlängerung ohne sachlichen Grund und nach Ablauf der 2 Jahre

stellt sich die Frage der Festeinstellung.

Arbeitgeber lehnt einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab und bietet einen weiteren

befristeten Arbeitsvertrag nach Abs. 1 (sachlicher Grund) an. Betriebsrat wurde

angehört und hat zugestimmt. Der Vertrag wurde mit dem Mitarbeiter verlängert.

Meine Fragen: Ist dieses Verfahren zulässig? Wenn nicht, tritt § 16 (unwirksamer

Befristung) in Kraft?

Meiner Meinung nach widerspricht dieses Verfahren dem Sinn des Gesetzes und wir

können uns auf § 16 berufen, notfalls nach § 17 verfahren.

Freue mich auf eure Antworten.

Gruß PM

5.625012

Community-Antworten (12)

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ridgeback

16.06.2009 um 12:13 Uhr

@ retepm, zu beachten wäre auch, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG festgelegt werden können. Und wenn der schliche Grund gerechtfertigt ist, sehe ich auch kein Problem.

K
Kölner

16.06.2009 um 12:47 Uhr

@retepm Und was will der AN jetzt beklagen? Er hat einen befristeten AV mit Sachgrund. Da wird es vermutlich noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren geben selbst wenn man wollte...

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 13:35 Uhr

@ retepm

mit sachgrund kann der AG eigentlich befristen, sooft und solange er will

ob die befristung wirksam oder unwirksam wäre, die frage stellt sich erst, wenn der AG die befristung auslaufen lässt, und der betroffene befürchtet, auf der straße zu stehen dann hat der betroffene immer noch drei wochen zeit, auf entfristung zu klagen

jetzt im moment kann und braucht er eigentlich gar nichts machen.....

B
Brandy

16.06.2009 um 14:11 Uhr

Hallo, Bei einem sachlichen Grund kann der AG so oft befristen wie er will....

R
retepm

16.06.2009 um 14:16 Uhr

..ich formuliere die Frage noch einmal anders:

ein ehemaliger Azubi bekam eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages

ohne sachlichen Grund. Die Befristung wurde dreimal verlängert bis zur Höchst-

dauer von 2 Jahren. Mehr ist nicht möglich, ein unbefristeter Vertrag müsste folgen.

Das will der Arbeitgeber verhindern und bietet jetzt Vertragsverlängerung mit

Sachgrund an. Dieses Spielchen könnte sich bis zum Jüngsten Tag fortsetzen.

Jetzt die eigendliche Frage: Ist es möglich erst die Befristungsdauer "ohne Sach-

grund" auszuschöpfen und dann, wenn ein Festvertragt angesagt wäre,

mit "Sachgrund" weiterzumachen?

Danke für eure Mühe

Gruß PM

R
ridgeback

16.06.2009 um 14:30 Uhr

@retepm. Azubi bekam eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund. Die Befristung wurde dreimal verlängert bis zur Höchst- dauer von 2 Jahren.

Nach der Ausbildung kann bei Azubi nur einmal ohne Sachgrund verlängert werden. Also wäre hier nach der 2.ten Befristung ein unbefristeter AV entstanden.

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 14:39 Uhr

@ ridgi - leider falsch !

Immer wieder wirft die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) Fragen auf. Vor allem das so genannte "Anschlussverbot" des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses immer dann unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Abschluss einer Vielzahl aufeinander folgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge vermieden werden. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Auszubildenden, der nach der Ausbildung im eigenen Unternehmen weiterbeschäftigt werden soll, ist jedoch trotz des "Anschlussverbotes" des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang mehrfach betont, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Aufgrund dessen entschied bereits das LAG Niedersachsen (Urt. v. 4. Juli 2003, Az: 16 Sa 103/03), dass ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG anzusehen ist. Gleiches entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 19. Oktober 2005, Az: 7 AZR 31/05) für die berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, wenn im Rahmen des Praktikantenverhältnisses kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Arbeitsgericht Dresden angeschlossen (Urt. v. 14. März 2006, 12 Ca 4304/05). Damit steht ein vorheriges Berufsausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis einer anschließenden sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages mit dem gleichen Arbeitnehmer nicht im Wege. http://www.competence-site.de/arbeitsrecht/Befristetes-Arbeitsverhaeltnis-im-Anschluss-an-eine-Berufsausbildung

@ retepm "Ist es möglich erst die Befristungsdauer "ohne Sach- grund" auszuschöpfen und dann, wenn ein Festvertragt angesagt wäre, mit "Sachgrund" weiterzumachen?"

Ja !

R
ridgeback

16.06.2009 um 15:07 Uhr

@kriegsrat, verstehe ich hier etwas falsch? BAG, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 7 AZR 795/06

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 16:00 Uhr

@ ridgeback

in diesem urteil geht es um die sachgrundbefristung " erleichterung des übergangs des arbeitnehmers in eine anschlußbeschäftigung" die richter urteilen, DIESER sachgrund würde nur eine einmalige befristung zulassen, dann wäre er verbraucht weitere sachgrundbefristungen mit DIESER begründung wären unwirksam und führen somit zu einem unbefristeten vertragsverhältnis

R
retepm

16.06.2009 um 16:20 Uhr

Hallo Kriegsrat, hallo ridgegeback,

sehe ich auch so. In unserem Fall war halt - "ohne Sachgrund" - mehrmalige

Verlängerung möglich.

Kriegsrat, hast du zu méiner Frage irgenwelche Urteile, Kommentare o. ä.?

Gruß PM

K
Kriegsrat

16.06.2009 um 17:17 Uhr

@ retepm

die antwort ergibt sich aus dem gesetz und dem umstand, daß ein befristeter vertrag ausläuft, ohne daß es einer kündigung bedarf wenn 3 mal innerhalb von 2 jahren (oder in einem evtl.tarifvertrag auch länger) sachgrundlos befristet wurde, gibts nur noch drei möglichkeiten : entweder, die befristung läuft aus und der kollege ist draußen oder es folgt eine erneute befristung, die allerdings einen sachgrund benötigt oder der kollege bekommt einen unbefristeten vertrag der AG hat die freie wahl !

im internet gibts bestimmt dutzende von relevanten links, ich hab gerade nichts greifbar......

K
Kölner

16.06.2009 um 20:45 Uhr

@all Nichts für ungut... ...aber ist hinsichtlich der Unterschrift unter einem AV mit Sachgrund Eure Argumentationskette mal gerade völlig egal?!

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