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Aktives Wahlrecht bei eigentlich unwirksamer Kündigung

Z
ZerberusXX
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

erstmalig wählen wir einen Betriebsrat. Eine Liste - Personenwahl.

Wir sind jetzt in der misslichen Lage, dass einem Kollegen der als Bewerber auf der Liste steht aus Einspargründen nach Einreichung der Liste gekündigt wurde. Auch am Ende der Einreichungsfrist der Listen war er auf der Wählerliste mit passivem Wahlrecht.

Logischerweise hat er nach Abschluss der Wahl beginnend 6 Monate Kündigungsschutz. Die Kündigung sollte also unwirksam sein. Die ganze Sache liegt bereits beim Arbeitsgericht - also ein schwebendes Verfahren.

Damit nicht die gesamte Wahl angefochten werden kann, folgende Frage: Unstrittig ist sicher, dass der Kollege sein passives Wahlrecht behält. Trifft das aber auch auf sein aktives Wahlrecht in dieser Situation zu?

Danke für jede 'Rechtsberatung'

ZerberusXX

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Community-Antworten (5)

W
wahlvst

06.12.2012 um 15:23 Uhr

Wer passives Wahlrecht hat hat auch aktives Wahlrecht. Weiter selbst wenn nur 1 mitgewählt hat der kein aktives Wahlrecht hat, macht dieses idR eine Wahl nicht anfechtbar. Anfechten geht auch nur innerhalb der Frist lt. Gesetz/WO

???Auch am Ende der Einreichungsfrist der Listen war er auf der Wählerliste mit passivem Wahlrecht.?? Meinst Du hier Wahlvorschläge?? Also Unterschied zwischen aktiven (darf wählen) und passiven (darf gewählt werden) beachten. Denn Leiharbeitneher haben zwar das aktive aber nicht das passive Wahlrecht im Entleiherbetrieb.

Denn besonderen Kündigungsschutz von 6 Monaten haben nur Kandidaten. Nicht die Wähler/Wahlberechtigten und der WV.

R
rkoch

06.12.2012 um 16:08 Uhr

Kleiner Seitenhieb:

aus Einspargründen nach Einreichung der Liste gekündigt wurde.

wenn man DAS wörtlich nimmt, wäre die Kündigung (und die aller anderen betroffenen AN) schon aus diesem Grund unwirksam. EINSPARmaßnahmen sind grundsätzlich KEIN Grund für eine betriebsbedingte Kündigung.... Der einzige Grund für betriebsbedingte Kündigungen ist, dass der Bedarf auf Arbeitsleistung unwiderruflich entfällt (wobei "unwiderruflich" etwas relativ zu sehen ist, später eingetretene Umstände können durchaus dazu führen, dass der Bedarf wieder auflebt ohne dass deswegen die Kündigung unwirksam wäre). D.h. der AG muss entweder den Beschluß gefasst haben, dass z.B. dauerhaft weniger produziert werden soll oder er muss die Arbeitsleistung andersweitig (z.B. Werksverträge) bewältigen wollen.

G
gironimo

06.12.2012 um 16:39 Uhr

Die Wahl wird ganz normal durchgezogen.

An dem Ausgang des Verfahrens bestehen ja kaum Zweifel. Wenn der AG durch taktische Kündigungsmanöver auf die Wahl Einfluß nehmen könnte, wäre dies ja schlimm.

B
Bakunin

06.12.2012 um 16:46 Uhr

@ wahlvst "Wer passives Wahlrecht hat hat auch aktives Wahlrecht."

Das stimmt so nicht. Wird ein AN vor der Wahl gekündigt, legt Kündigungsschutzklage ein und befindet sich zum Tag der Wahl nicht im Betrieb (weil die Kündigungsfrist schon vorbei ist, kein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht etc.), dann hat dieser AN lediglich das passive Wahlrecht (solange es noch nicht zu einem rechtskräftigen Urteil gekommen ist), weil er rechtlich verhindert ist.

W
wahlvst

06.12.2012 um 18:04 Uhr

Bakunin

das man dem Betrieb angehören muss, also noch rechtlich ein Beschäftigungsverhältnis noch besteht, also ggf auch wegen lfd. K-Schutzklage und Klage auf Weiterbeschäftigung ist klar und hatte ich unterstellt.

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