Erstellt am 03.05.2007 um 15:04 Uhr von Jube
Wenn ihre Behinderung sich nicht nachteilig auf die Stelle auswiken wird, kann sie nach AGG klagen, sofern sie angeben kann, dass die Behinderung ausschlaggebend war.
Erstellt am 03.05.2007 um 15:59 Uhr von Kanal fatal
"Sie hätte den Job sicher erhalten, wenn nicht die Schwerbehinderung gewesen sei."
Woher weiß sie das?
Erstellt am 03.05.2007 um 21:00 Uhr von Heini
Die Aussage der Gewerkschaft ist schon richtig,
aber,
bei einer Klage auf Schadensersatz musst Du nachweisen, dass du wegen deiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurdest und das wird schwierig werden.
Erstellt am 03.05.2007 um 21:32 Uhr von peanuts
...bei einer Klage auf Schadensersatz musst Du nachweisen, dass du wegen deiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurdest...
Wie ist das noch mit der Beweislast laut AGG? Die liegt doch wohl beim Arbeitgeber und nicht beim Bewerber!
Erstellt am 04.05.2007 um 17:28 Uhr von Yannick06
Hallo
es ist richtig, der AN muss nur seine Diskriminierung glaubhaft machen, nicht beweisen. Viele AG haben mit dem AGG noch so ihre Schwierigkeiten. Ich denke die MA hätte keine Schwierigkeiten diese Benachteiliung glaubhaft zu machen. Insbesondere wenn die Behinderung für die Ausübung der Tätigkeit nicht ins Gewicht fällt.
Die Kollegin sollte sich ruhig trauen, wenn sie sich beruflich verändern möchte. Denn es kann Ihr ja bei jedem neuen AG passieren. Sie ist denke ich auch gut gewerkschaftlich vertreten. Viel Glück
Erstellt am 04.05.2007 um 20:40 Uhr von Heini
peanuts,
wo lebst Du den, glaubst Du der AG müsste Schadenersatz leiste nur weil der Schwerbehinderte behauptet, ich wurde nicht eingestellt, da ich schwerbehindert bin?
Da sollte der Betroffene schon mehr in petto haben. Den eine Begründung für die Entscheidung des AG warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde, ist doch schnell gefunden.
Erstellt am 05.05.2007 um 01:30 Uhr von waschbär
Kanal fatal,
warst du mal in
BWK "Bad Zwischenahn" ???
Erstellt am 05.05.2007 um 02:08 Uhr von waschbär
anjab,
bei aller liebe keiner von uns kann sagen was passiert bei "wenn" .......
möglich ist alles aber immer gleich sagen .. oh nee die wollen mich nicht !
Was hat die Kollegin zu verlieren ? Das die GEW auf das AGG zeigt war klar,leider haben Sie euch nicht gesagt wie ihr beweisen könnt das es an der kollegin lag. oder ?
Erstellt am 05.05.2007 um 10:05 Uhr von Lotte
anjab,
vor Gericht und auf hoher See...
Hier weiß in dieser Frage mit Sicherheit noch niemand, wie Gerichte sich zu solchen Fällen verhalten werden.
Aber ist die Frage nicht etwas verfrüht? Das Gespräch war doch noch gar nicht?
Im Falle einer Nachfrage könnte der § 81 SGB IX und das Hinzuziehen der Schwerbehindertenvertretung des Betriebes helfen.
Erstellt am 12.05.2007 um 21:39 Uhr von franzler
anjab, Es ist ganz einfach ein Schwerbehinderter hat bei gleicher Eignung den Vorrang vor einen nicht Schwerdehinderten. Der ABG braucht in aber nicht eistellen. Wenn ein Betriebsrat und eine Schwerb.V. vorhanden sind und für den Schwerb. sind und die 5% Qwote nicht erfült hat braucht er ihn auch nicht einstellen. Im Falle eines Formfehlers nach § 81 SGB IX wogegen der Betriebsrat ,Schwerb.V Einspruch erhoben haben, kann das Gericht den Beauftragten der Schwerbehinderten des Arbeitsgebers zu 10 000 € und den Arbeitgeber zu 21 000 € verklagen. Laut Gesetz vom 1.05.2007 das Busgeld muß ans Integrationsamt gezahl werden