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Schadensersatzansprüche wg. Nichteinstellung wg. Schwerbehinderung?

A
anjab
Nov 2016 bearbeitet

Hallo. Wir haben folgendes Problem! Eine Kollegin hat sich über einen Agenten beworben. Nun bekommt Sie ein Vorstellungsgespräch! Sie vermutet, dass Sie nach einer Schwerbehinderung gefragt wird. Falls ja, wird Sie wahrheitsgemäß antworten. Dann aber rechnet Sie mit einer Absage wg. der Schwerbehinderung! Die Gewerkschaft sagt nun, dass Sie dann auf Schadensersatz klagen kann. Sie hätte den Job sicher erhalten, wenn nicht die Schwerbehinderung gewesen sei. Wer hat hier Erfahrung? Wenn Sie jedoch die Frage mit "nein" beantwortet, hat Sie Angst, bei einer späteren Arbeitslosigkeit eine Sperre zu erhalten. Oder, dass der Arbeitgeber Sie später wegen Falschaussage verklagt.

Danke anja

8.144010

Community-Antworten (10)

J
Jube

03.05.2007 um 17:04 Uhr

Wenn ihre Behinderung sich nicht nachteilig auf die Stelle auswiken wird, kann sie nach AGG klagen, sofern sie angeben kann, dass die Behinderung ausschlaggebend war.

KF
Kanal fatal

03.05.2007 um 17:59 Uhr

"Sie hätte den Job sicher erhalten, wenn nicht die Schwerbehinderung gewesen sei."

Woher weiß sie das?

H
Heini

03.05.2007 um 23:00 Uhr

Die Aussage der Gewerkschaft ist schon richtig,

aber,

bei einer Klage auf Schadensersatz musst Du nachweisen, dass du wegen deiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurdest und das wird schwierig werden.

P
Peanuts

03.05.2007 um 23:32 Uhr

...bei einer Klage auf Schadensersatz musst Du nachweisen, dass du wegen deiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurdest...

Wie ist das noch mit der Beweislast laut AGG? Die liegt doch wohl beim Arbeitgeber und nicht beim Bewerber!

Y
Yannick06

04.05.2007 um 19:28 Uhr

Hallo

es ist richtig, der AN muss nur seine Diskriminierung glaubhaft machen, nicht beweisen. Viele AG haben mit dem AGG noch so ihre Schwierigkeiten. Ich denke die MA hätte keine Schwierigkeiten diese Benachteiliung glaubhaft zu machen. Insbesondere wenn die Behinderung für die Ausübung der Tätigkeit nicht ins Gewicht fällt. Die Kollegin sollte sich ruhig trauen, wenn sie sich beruflich verändern möchte. Denn es kann Ihr ja bei jedem neuen AG passieren. Sie ist denke ich auch gut gewerkschaftlich vertreten. Viel Glück

H
Heini

04.05.2007 um 22:40 Uhr

peanuts, wo lebst Du den, glaubst Du der AG müsste Schadenersatz leiste nur weil der Schwerbehinderte behauptet, ich wurde nicht eingestellt, da ich schwerbehindert bin? Da sollte der Betroffene schon mehr in petto haben. Den eine Begründung für die Entscheidung des AG warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde, ist doch schnell gefunden.

W
Waschbär

05.05.2007 um 03:30 Uhr

Kanal fatal,

warst du mal in

BWK "Bad Zwischenahn" ???

W
Waschbär

05.05.2007 um 04:08 Uhr

anjab, bei aller liebe keiner von uns kann sagen was passiert bei "wenn" .......

möglich ist alles aber immer gleich sagen .. oh nee die wollen mich nicht !

Was hat die Kollegin zu verlieren ? Das die GEW auf das AGG zeigt war klar,leider haben Sie euch nicht gesagt wie ihr beweisen könnt das es an der kollegin lag. oder ?

L
Lotte

05.05.2007 um 12:05 Uhr

anjab, vor Gericht und auf hoher See...

Hier weiß in dieser Frage mit Sicherheit noch niemand, wie Gerichte sich zu solchen Fällen verhalten werden. Aber ist die Frage nicht etwas verfrüht? Das Gespräch war doch noch gar nicht? Im Falle einer Nachfrage könnte der § 81 SGB IX und das Hinzuziehen der Schwerbehindertenvertretung des Betriebes helfen.

F
franzler

12.05.2007 um 23:39 Uhr

anjab, Es ist ganz einfach ein Schwerbehinderter hat bei gleicher Eignung den Vorrang vor einen nicht Schwerdehinderten. Der ABG braucht in aber nicht eistellen. Wenn ein Betriebsrat und eine Schwerb.V. vorhanden sind und für den Schwerb. sind und die 5% Qwote nicht erfült hat braucht er ihn auch nicht einstellen. Im Falle eines Formfehlers nach § 81 SGB IX wogegen der Betriebsrat ,Schwerb.V Einspruch erhoben haben, kann das Gericht den Beauftragten der Schwerbehinderten des Arbeitsgebers zu 10 000 € und den Arbeitgeber zu 21 000 € verklagen. Laut Gesetz vom 1.05.2007 das Busgeld muß ans Integrationsamt gezahl werden

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