Erstellt am 22.02.2019 um 23:07 Uhr von schlawutzel
Könnte das eine Betriebsänderung sein?
§ 111:Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Meiner Ansicht nach ist das der richtige Zeitpunkt um einen Rechtsbeistand zu organisieren und Schulungen zu besuchen:
Erstellt am 23.02.2019 um 00:04 Uhr von ganther
Könnte das eine Betriebsänderung sein?
erkläre mir mal wie du darauf kommst?
Erstellt am 23.02.2019 um 00:12 Uhr von HamburgHolger
Verstehe ich jetzt auch nicht was das mit einer Betriebsänderung zu tun hat?
Ich möchte wissen ob wir ein MBR haben. Wir sind die Kriterien durch gegangen und sind der Auffassung das wir mitbestimmen können. Würde gern eure Meinung dazu hören.
Erstellt am 23.02.2019 um 00:21 Uhr von schlawutzel
Ich habe verstanden, dass zwei Abteilungen zusammengelegt werden wegen der Begriffe alte Abteilung und neue Abteilung in der auch schon jemand beschäftigt ist...
Hab ich falsch verstanden.
Erstellt am 23.02.2019 um 07:55 Uhr von Kratzbürste
Ob die Änderung der Betriebsorganisation so groß ist und ob "erhebliche" Teile der Belegschaft Nachteile erleiden können, kann man hier kaum abschätzen. Fest dürfte stehen, dass der Einzelfall (so wie er geschildert wird) keine Versetzung im Sinne § 95Abs 3BetrVG sein dürfte. Und bei einer reinen Umsetzung ist der BR nicht nach § 99 BetrVG zu hören.
Fragt man sich: Wer fragt obwohl er nicht müsste - warum erregt dann die unliebsame Antwort so stark die Gemüter.
Es würde mich nicht weiter interessieren. Den Abteilungsleiter würde ich an die Personalabteilung verweisen.
Erstellt am 23.02.2019 um 08:17 Uhr von BRHamburg
Ich würde aber mal bezweifeln das der Grund für die Ablehnung hier nicht ausreicht.
Habt ihr mit dem Arbeitgeber mal gesprochen, was nach der Elternzeit mit der Kollegin ist? Wie lange ist die Kollegin in Elternzeit? Der Arbeitgeber muss die Stelle nicht unbesetzt lassen für die Zeit in der die Kollegin in Elternzeit ist und es gibt auch keine gesetzlichen Bestimmungen das er diese Massnahme nur befristet tun darf.
Erstellt am 23.02.2019 um 10:02 Uhr von celestro
"Ich würde aber mal bezweifeln das der Grund für die Ablehnung hier nicht ausreicht."
Da ist Dir vermutlich ein unnötiges "nicht" raus gerutscht, oder ?
Erstellt am 23.02.2019 um 10:41 Uhr von HamburgHolger
BRHamburg, auf Anfrage wie lange die Umsetzung sein soll sagte man uns für immer. Auf die Frage was mit dem Kollegen in Elternzeit ist bekamen wir keine Antwort. Und wir haben mehrmals gefragt. Laut Personalschlüssel ist die Abteilung überbesetzt, wenn der Kollege aus der Elternzeit kommt.
Alte und neue Abteilung mein ich im sinne von dem Kollegen der umgesetzt werden soll.
Es tut sich der Verdacht auf das der Kollege in Elternzeit geopfert wird für den anderen Kollegen.
Erstellt am 23.02.2019 um 17:10 Uhr von nicoline
Hamburg Holger
*Angeblich ändert sich am Aufgaben Bereich nichts nach der Umsetzung. Die letzte Stellenbeschreibung gibt dies allerdings nicht wieder.*
Könntest du das mal näher erklären? Könnte wichtig sein, für die Einschätzung ob Versetzung oder nicht.