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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umsetzung oder Versetzung

H
HamburgHolger
Feb 2019 bearbeitet

Moin, folgendes Problem. Wir haben am 13.02.19 ein Umsetzungsantrag vorgelegt bekommen, die Rückwirkend zum 01.01.19 sein soll, und am 30.01.19 unterschrieben wurde. Angeblich ändert sich am Aufgaben Bereich nichts nach der Umsetzung. Die letzte Stellenbeschreibung gibt dies allerdings nicht wieder. Man begründet das nur der Vorgesetzte bzw. die Abteilung nach der Umsetzung anders heißen. Es fand keine interne Stellenausschreibung statt! In der neuen Abteilung ist jemand in Elternzeit, bei ihrer Rückkehr wäre die Abteilung überbesetzt. Die Umsetzung ist nicht zeitlich begrenzt, sondern soll für immer sein. Es gibt auch andere Abteilung, in die eine Umsetzung mehr sinn ergeben würde. Unsere bedenken sind das der Kollege in Elternzeit plötzlich überflüssig wird bei Rückkehr und dies ist ein Grund warum wir nicht zugestimmt haben. Der Abteilungsleiter tobt mittlerweile, da wir seiner Meinung nach kein Mitspracherecht haben. Mich würde eure Meinung dazu Interessieren. Danke schon mal im Voraus. Hamburg Holger

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Community-Antworten (9)

S
Schlawutzel

23.02.2019 um 00:07 Uhr

Könnte das eine Betriebsänderung sein? § 111:Betriebsänderungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Meiner Ansicht nach ist das der richtige Zeitpunkt um einen Rechtsbeistand zu organisieren und Schulungen zu besuchen:

G
ganther

23.02.2019 um 01:04 Uhr

Könnte das eine Betriebsänderung sein?

erkläre mir mal wie du darauf kommst?

H
HamburgHolger

23.02.2019 um 01:12 Uhr

Verstehe ich jetzt auch nicht was das mit einer Betriebsänderung zu tun hat? Ich möchte wissen ob wir ein MBR haben. Wir sind die Kriterien durch gegangen und sind der Auffassung das wir mitbestimmen können. Würde gern eure Meinung dazu hören.

S
Schlawutzel

23.02.2019 um 01:21 Uhr

Ich habe verstanden, dass zwei Abteilungen zusammengelegt werden wegen der Begriffe alte Abteilung und neue Abteilung in der auch schon jemand beschäftigt ist...

Hab ich falsch verstanden.

K
kratzbürste

23.02.2019 um 08:55 Uhr

Ob die Änderung der Betriebsorganisation so groß ist und ob "erhebliche" Teile der Belegschaft Nachteile erleiden können, kann man hier kaum abschätzen. Fest dürfte stehen, dass der Einzelfall (so wie er geschildert wird) keine Versetzung im Sinne § 95Abs 3BetrVG sein dürfte. Und bei einer reinen Umsetzung ist der BR nicht nach § 99 BetrVG zu hören. Fragt man sich: Wer fragt obwohl er nicht müsste - warum erregt dann die unliebsame Antwort so stark die Gemüter. Es würde mich nicht weiter interessieren. Den Abteilungsleiter würde ich an die Personalabteilung verweisen.

B
BRHamburg

23.02.2019 um 09:17 Uhr

Ich würde aber mal bezweifeln das der Grund für die Ablehnung hier nicht ausreicht.
Habt ihr mit dem Arbeitgeber mal gesprochen, was nach der Elternzeit mit der Kollegin ist? Wie lange ist die Kollegin in Elternzeit? Der Arbeitgeber muss die Stelle nicht unbesetzt lassen für die Zeit in der die Kollegin in Elternzeit ist und es gibt auch keine gesetzlichen Bestimmungen das er diese Massnahme nur befristet tun darf.

C
celestro

23.02.2019 um 11:02 Uhr

"Ich würde aber mal bezweifeln das der Grund für die Ablehnung hier nicht ausreicht."

Da ist Dir vermutlich ein unnötiges "nicht" raus gerutscht, oder ?

H
HamburgHolger

23.02.2019 um 11:41 Uhr

BRHamburg, auf Anfrage wie lange die Umsetzung sein soll sagte man uns für immer. Auf die Frage was mit dem Kollegen in Elternzeit ist bekamen wir keine Antwort. Und wir haben mehrmals gefragt. Laut Personalschlüssel ist die Abteilung überbesetzt, wenn der Kollege aus der Elternzeit kommt. Alte und neue Abteilung mein ich im sinne von dem Kollegen der umgesetzt werden soll. Es tut sich der Verdacht auf das der Kollege in Elternzeit geopfert wird für den anderen Kollegen.

N
nicoline

23.02.2019 um 18:10 Uhr

Hamburg Holger Angeblich ändert sich am Aufgaben Bereich nichts nach der Umsetzung. Die letzte Stellenbeschreibung gibt dies allerdings nicht wieder. Könntest du das mal näher erklären? Könnte wichtig sein, für die Einschätzung ob Versetzung oder nicht.

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