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Angabe einer Schwerbehinderung im Einstellungsbogen?

P
Pit
Jan 2018 bearbeitet

Dem BR wird eine Einstellung vorgelegt in welcher die Frage nach einer Schwerbehinderung ( hier 60% ) mit Nein beantwortet wurde. Nach Einstellung wurde aber diese Schwerbehinderung angezeigt. Ist man verpflichtet im Einstellungsbogen eine Schwerbehinderung anzugeben. Wo finde ich hierzu Litaratur oder Texte.

3.05004

Community-Antworten (4)

W
willi

27.04.2006 um 11:31 Uhr

Hallo Pit

Im SGB IX - Kapitel 1 Geschützter Personenkreis

R
Rollie

27.04.2006 um 11:35 Uhr

Literatur hab ich nicht zur Hand. Der Bewerber wollte durch die Nichtangabe vermutlich erreichen, das seine Behinderung nicht dazu führt, bei der Einstellung nicht berücksichtigt zu werden, vergleichbar einer Schwangerschaft.

Das Problem ist allerdings, das er durch diese Behinderung möglicherweise nicht in der Lage ist, sein Arbeitsgebiet dann auch im notwendigen Maße ausüben zu können. Dadurch könnte man natürlich zu der Auffassung kommen, das er durch das Weglassen dieser Information, den AG (arglistig?) getäuscht hat.

Zumindest für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hat er sich damit m.E. disqualifiziert.

D
DocPille

27.04.2006 um 11:58 Uhr

Im Fitting steht etwas :§94 BetrVG Rn24 + Rn35

RI
Ramses II

27.04.2006 um 12:19 Uhr

Das BAG (2 AZR 380/99) meint dazu:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAG 5. Dezember 1957 - 1 AZR 594/56 - BAGE 5, 159) kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich auch durch Anfechtung gemäß § 123 BGB beendet werden. Das Anfechtungsrecht wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt. Allerdings stellt nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei den Einstellungsverhandlungen bereits eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar. Wird der Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung verpflichtet, falls die gestellte Frage zulässig ist. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen wird allerdings nur insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120; jeweils mwN).

Für den Bereich der Schwerbehinderten besteht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muß, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP BGB § 123 Nr. 19 = EzA BGB § 123 Nr. 16). Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung zu fragen; der Arbeitnehmer hat die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (BAG 1. August 1985 - 2 AZR 101/83 - BAGE 49, 214; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 - BAGE 90, 251; KR-Etzel 5. Aufl. §§ 15 - 20 SchwbG Rn. 32; teilw. aA ErfK/Dieterlch Art. 3 GG Rn. 91)."

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