Erstellt am 12.08.2010 um 10:42 Uhr von glasezaun
das sind ganz normale Tage! Ausnahme findest Du vielleicht in einem einschlägigen TV oder es gibt Regelungen in den Arbeitsverträgen
Erstellt am 12.08.2010 um 10:45 Uhr von HansgertRulert
Nein, denn ob Du's glaubst oder nicht, beide Tage sind keine offiziellen Feiertage!
Weihnachten ist Feiertag (2x), Heiligabend aber nicht. Neujahr ist Feiertag, Silvester aber nicht.
Allerdings ist es gute Sitte, beide Tage zwar nicht voll, aber doch nur halb arbeiten zu lassen. Das wird jeder Arbeitsrichter unterstreichen, da bin ich mir ziemlich sicher.
Erstellt am 12.08.2010 um 10:55 Uhr von geploeg
@HansgertRulert
Woher nimmst Du diese Sicherheit, dass das jeder Arbeitsrichter unterstreichen wird? Ich habe jetzt einige Firmen durch und dort wurde am Heiligabend i.d.R. ganz normal gearbeitet. Und zwar bis zum normalen Arbeitsende.
Auch im Einzelhandel und Dientsleistungsgewerbe ist das ganz normal, oder standest Du schon einmal am Heiligabend um 15 Uhr vor verschlossenenTüren am Supermarkt???
Wer an diesen Tagen nicht arbeiten möchte muss Urlaub nehmen (und zwar einen ganzen Tag, da es keine halben Tage gibt!!!)
Erstellt am 12.08.2010 um 10:56 Uhr von BRVLH
Das Gesetz betrachtet den 24.12. (Heiligabend) und den 31.12. (Silvester) als gewöhnliche Arbeitstage.
Der Arbeitgeber kann also verlangen, dass der Arbeitnehmer auch an diesen Tagen wie gewöhnlich arbeitet. Will der Arbeitnehmer an diesen Tagen Urlaub nehmen, so kann der Arbeitgeber hierfür jeweils einen ganzen Urlaubstag anrechnen.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden. (vgl. z.B. § 3 des MTV Banken)
Anders kann es auch sein, wenn in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum an diesen Tagen nur halbtags gearbeitet wird. Hieraus kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Dies kommt jedoch auf den Einzelfall an.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.94 (http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bag-94-01-12-5-azr-41-93.htm)
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.94 (http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bag-94-09-06-9-azr-672-92.htm)
Außerdem: Bekommen die Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, 1/2 Tag frei (ohne Anrechnung auf den Urlaub), so kann der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die an diesen Tagen nicht arbeiten, auch nur 1/2 Urlaubstag anrechnen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer gleich zu behandeln.
Aber: beruht die 1/2tägige Freistellung auf einem Tarifvertrag, so gilt dies nur für diejenigen Arbeitnehmer, für die auch der Tarifvertrag gilt.
Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf anteilige Freistellung.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.93 ( http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bag-93-05-26-5-azr-184-92.htm)