Erstellt am 12.08.2010 um 10:43 Uhr von glasezaun
ich würde mal sagen dass da nach § 87 Nr. 1 betrVG der BR mitbestimmen muss
Erstellt am 12.08.2010 um 10:51 Uhr von rolfo
ausser bei GGVS Fahrzeugen, da ist das rauchen im Fahrzeug grundsätzlich verboten.
Erstellt am 12.08.2010 um 10:53 Uhr von HansgertRulert
Also ICH wette gegen die Antwort von glasezaun.
Ich würde hier *vermuten*, dass das Recht des AG auf einwandfreie Behandlung des überlassenen Dienstfahrzeugs vorgeht. Eine Verqualmung schlägt sich im Innenraum überall nieder, das weißt Du selbst, und den Gestank kriegt man nie wieder raus. Wenn man einen AG hat, der das ausdrücklich toleriert, ok. Sonst nicht ok.
(Es würde mich sehr wundern, wenn es hierzu kein Urteil gäbe. Ich hab aber keines gefunden.)
Erstellt am 12.08.2010 um 10:57 Uhr von geploeg
http://www.wseger.ch/2009/03/26/arbeitsrecht-darf-der-arbeitgeber-das-rauchen-im-firmenwagen-verbieten/
Der Chef darf........
Erstellt am 12.08.2010 um 11:49 Uhr von rolfo
@geploeg
die webseite sagt aber nichts darüber ob der BR zu beteiligen ist oder nicht.
Rauchverbote gehören zu den ordnungspolitischen Regelungen im Betrieb, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei diesem Beteiligungsrecht handelt es sich um eine sog. echte, d.h. erzwingbare Mitbestimmung, weil der Betriebsrat eine Regelung nicht nur einleiten (Initiativrecht), sondern über die Anrufung der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) auch durchsetzen, d.h. erzwingen kann.
Erstellt am 12.08.2010 um 12:09 Uhr von docpille
@all
die website ist auch aus der schweiz
Erstellt am 12.08.2010 um 12:17 Uhr von HansgertRulert
Ich fürchte, ich hatte mich unklar ausgedrückt und will's jetzt besser machen.
Also, ein generelles Rauchverbot *als* *solches* unterliegt ganz selbstverständlich der Mitbestimmung, wie rolfo völlig zu Recht ausführt.
Nur gilt hier das "höhere" Recht des AG auf Unbeschädigtheit der Arbeitsmittel. Du darfst nichts kaputt machen, was Dir nicht gehört! Ob Du ein Auto verqualmst und damit erheblich wertminderst, oder ob Du mit dem Schraubenzieher ein mal ums Fahrzeug rumläufst und dabei ne schöne Schramme in den Lack ziehst, ist im Endeffekt gleich. (Wahrscheinlich ist letzterer Schaden sogar geringer.)
Kurz, auf ein Aufeinandertreffen BetrVG gegen BGB (evtl sogar StGB) sollte man es nicht ankommen lassen. Könnte sehr ins Auge gehen.