Wie weit hat der BR Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Arbeitsplatz und Schichtwechsel?
Wie weit hat der BR und der Arbeitnehmer Mitbestimmungsrecht bei einen Wechsel von Normalschicht in den 2-oder 5 Schichtryhtmus( in der Stahlindustrie) ,wenn der Arbeitgeber es von ihm aus betrieblichen Gründen fordert, und der Arbeitnehmer nicht auf Wechselschicht gehen will.Dazu gesagt,der Arbeitnehmer hat hat bis "08/2005" 22 Jahre Schicht gearbeitet,ist 26 Jahre im Betrieb,wurde 08/2005 aus betieblichen Gründen von 5 Schichten auf Normalschicht versetzt, aber er möchte wie gesagt nicht mehr auf Schicht zurück,weil es ihm dadurch Gesundheitlich und Privat besser geht,auch wenn er dadurch weniger Lohn bekommt
Community-Antworten (1)
15.01.2006 um 18:00 Uhr
Der Betriebsrat ist auch bei Änderungen der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligt. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Kommt eine Einigung in o.g. Angelegenheit nicht zustande, so hat der BR die Möglichkeit gem. § 87 Abs. 2 die Einigungsställe anzurufen. Für den Arbeitnehmer gibt es wenig Möglichkeiten sich gegen eine Änderung der Arbeitszeit zu wehren, wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit vernünftig begründen kann. Letztendlich würde der AG wohl mit einer Änderungskündigung arbeiten.
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