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Versetzung/Stundenreduzierung infolge von Konflikten mit der Vorgesetzen

ZP
Zora Pusteblume
Aug 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

Ich habe zu meiner Frage noch keinen passenden Beitrag gefunden und hoffe, ihr könnt mir helfen.

Wir sind ein freier Träger mit über 100 MA ohne Tarifverträge. Eine Kollegin arbeitete in 2 verschiedenen pädagogischen Abteilungen als pädagogische Fachkraft mit insgesamt 40 Wochenstunden (20/20).

Infolge von Konflikten mit ihrer Vorgesetzten in einer der Abteilungen, die nicht beigelegt werden konnten, möchte sie in dieser Abteilung nicht mehr arbeiten. Nun wurden im Zuge dessen ihre Wochenstunden in der anderen Abteilung um 10 Std. erhöht und 10 Std. fallen quasi einfach weg.

Bislang habe ich die Infos nur inoffiziell über die Kollegin, der BR wurde offiziell nicht informiert.

Handelt es sich hierbei um eine mitbestimmingspflichtige Versetzung, auch wenn sie vorher in der anderen Abteilung schon gearbeitet hat? Oder ist es in der Abteilung eine Neueinstellung, da Erhöhung um 10 Std? Der BR muss doch so oder so mitbestimmen oder?

Wenn der BR nicht vorher informiert wurde, hat die Kollegin dann rechtlich gesehen noch Anspruch auf die 40 Std., auch wenn sie mehr oder minder freiwillig die Abteilung verlassen hat?

Zudem gingen die Konflikte nachgewiesenerweise von der Vorgesetzen aus und nicht von der Kollegin. Sie hat die Kollegin laufend nach Feierabend auf dem privaten Handy kontaktiert und dies auch nach einer Ermahnung nicht gelassen. Gäbe es dann nicht auch Alternativen zur Versetzung? Zum Beispiel eine Abmahnung der Vorgesetzten? Oder Schulungsangebote zum Umgang mit MA/zum Arbeitszeitgesetz?

Danke schonmal!!

339011

Community-Antworten (11)

C
celestro

13.08.2021 um 02:31 Uhr

Der AG kann einen MA abmahnen, wenn dieser etwas abmahnwürdiges getan hat. Was sollte das sein? Ich werde mal drüber schlafen, aber spontan sehe ich weder eine Versetzung, noch eine Einstellung.

K
kratzbürste

13.08.2021 um 08:53 Uhr

Wenn im Arbeitsvertrag 40 Stunden stehen, können nicht einfach 10 wegfallen.

R
rtjum

13.08.2021 um 10:19 Uhr

ich habe mal gehört nur wenn es mehr als 10 Stunden sind dann wäre eine erneute Anhörung des BR fällig. Wir sagen unserem AG aber immer dass er uns gefälligst alles zur Anhörung geben soll damit wir, falls notwendig, entscheiden können. Und Kratzbürste hat natürlich Recht wenn die 40Stunden im AV stehen kann der AG die nicht einfach wegfallen lassen.

T
Thomas63

13.08.2021 um 10:42 Uhr

Wenn die Arbeitsstunden so verteilt festgelegt wurden kann weder die Abtl. noch die Kollegin einseitig sagen da will ich nicht mehr arbeiten bzw einfach die Arbeitsstunden neu festlegen. Man hätte im Vorfeld prüfen müssen inwieweit es möglich ist die Arbeit in den Abteilungen besser zu verteilen. Es kann ja durchaus sein das in anderen Bereichen kein Bedarf ist. Als BR würde ich versuchen die verschiedenen Parteien an einen Tisch zu bekommen um gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Kollegin würde ich raten jeden Tag ihre Arbeitskraft in der alten Abteilung anzubieten um auf der sicheren Seite zu sein bis eine Lösung gefunden ist. Wenn der AG sie nicht annimmt ist es seine Sache. Einfach weniger Arbeiten könnte auch als nichterfüllung der Arbeitsleistung angesehen werden.

R
Relfe

13.08.2021 um 11:15 Uhr

was sagt den die betroffene Kollegin zu der Versetzung und Stundenreduzierung? Hat sie evt. das so mit dem AG abgesprochen und zugestimmt? Und ansonsten: nach Feierabend nicht an das Telefon gehen, wenn man die Nummer der Vorgesetzten erkennt oder gleich die Nummer blockieren.

ZP
Zora Pusteblume

13.08.2021 um 11:22 Uhr

Hallo zusammen, danke für die Antworten! Das Fehlverhalten der Vorgesetzen habe ich oben ergänzt.

Ja, die Kollegin hat zugestimmt, nicht mehr in der Abteilung zu arbeiten, da die Bereichsleitung das Verhalten der Abteilungsleitunf nicht unterbinden konnte. Sie möchte aber eigentlich ihre Vollzeitstelle behalten, es gibt aber in der anderen Abteilung nicht genug Bedarf.

Meine Frage ist, ob da nicht irgendwie der BR involviert werden müsste, da mir diese Lösung nachteilig für die Kollegin erscheint und diese ja gar nichts falsch gemacht hat (meiner Kenntnis nach).

Liebe Grüße!

R
Relfe

13.08.2021 um 11:45 Uhr

das ist leider häufig so, das MA aufgrund des persönlichen Leidensdruckes einer nachteiligen Abmachung zustimmen und den BR erst danach involvieren. Wenn die Kollegin nix unterschrieben hat, dann würde ich jetzt mit dem AG sprechen, wie die 10 Stunden realisiert werden, weil dann hat sie ja den Anspruch noch. Wenn die Kollegin eine AV-Änderung wegen der Stundenreduzierung unterschrieben hat, dann wird sie schlechte Chancen haben das rückgängig zu machen. Bei einer AV-Änderung muss der BR nicht involviert sein, das wäre dann Individualrecht.

U
UdoWoe

13.08.2021 um 11:54 Uhr

Mich interessiert was in dem Arbeitsvertrag steht. Ist dort die Verteilung der Stunden aufgeführt oder ist dort nur die Rede von 40 Stunden? Oder gibt es sogar zwei Arbeitsverträge (soll auch schon vorgekommen sein)? Das die Arbeitszeit einfach um 10 Stunden gekürzt werden, dass geht auf keinen Fall einseitig ohne entsprechenden Ausgleich oder Zustimmung bei Vertragspartner. Hierzu fehlen mit auch noch Informationen. Wenn der AN vom AG (Vorgesetzten) nach Feierabend angerufen wird, gibt es zwei Möglichkeiten, entweder man geht nicht ans Telefon oder man verbietet dem AG das. Tätigt er weiter Anrufe, dann BR einschalten und als letzte Möglichkeit einen Anwalt. Wenn der Konflikt, so lese ich dies, von der Vorgesetzten ausgeht und es keine Lösung gibt, dann sollte die MA den BR einschalten und der sollte sich darum kümmern.

C
celestro

13.08.2021 um 12:38 Uhr

"Sie hat die Kollegin laufend nach Feierabend auf dem privaten Handy kontaktiert und dies auch nach einer Ermahnung nicht gelassen. Gäbe es dann nicht auch Alternativen zur Versetzung? Zum Beispiel eine Abmahnung der Vorgesetzten? Oder Schulungsangebote zum Umgang mit MA/zum Arbeitszeitgesetz?"

Ach, da gibt es jede Menge. Ja, der BR könnte den Arbeitgeber auffordern, die Vorgesetzte abzumahnen. Ja, der BR könnte den AG auch auffordern, die Vorgesetzte im AZG zu schulen.

Weiterhin würden einige zivilrechtliche Maßnahmen in Frage kommen. Aufforderung zur Unterlassung, Unterlassungsklage, die Nummer beim Anbieter für Anrufe von der Vorgesetzten sperren lassen etc. ...

K
Kampfschwein

13.08.2021 um 13:12 Uhr

Vielleicht passt dieses Urteil : Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2016 – Az. 4 Sa 849/15.

S
seehas

13.08.2021 um 16:37 Uhr

Wenn die Kollegin ihren Arbeitsumfang "freiwillig" reduziert, dann ist das nicht in der Mitbestimmung. Wenn die Kollegin in einer Abteilung nicht mehr tätig wird und dafür in einer anderen Abteilung, in der sie vorher schon tätig war, mehr arbeitet, dann ist das auch nicht unbedingt in der Mitbestimmung. Auf jeden Fall ist es keine Neueinstellung, es sei denn es handelt sich um zwei getrennt organisierte Betriebe. Wenn die Kollegin wegen der beschriebenen Probleme mit ihrer Vorgesetzten ihre Tätigkeit in diesem Bereich aufgeben möchte und dabei wirtschaftliche Nachteile in Kauf nimmt, dann handelt es sich eventuell um Mobbing. Und hier ist der Betriebsrat in der Pflicht. Hier zu handeln ist unangenehm, weil es meist keine klar belegbaren Tatsachen gibt auf die sich Argumente und Entscheidungen stützen können und keine Fristen und Paragraphen die ich nur abgleichen muss um einschreiten zu können. Aus meiner Erfahrung weiß ich aber auch, dass es meistens schon viel zu spät ist bis das Mobbing irgendwo aufschlägt und dann die Schäden schon so irreparabel sind, dass die betroffenen Mitarbeitenden früher oder später das Unternehmen verlassen. Der BR hat hier nur die Chance solchen Kolleginnen und Kollegen die das immer wieder versuchen irgendwann einmal das Handwerk zu legen. Hierfür müssen die einzelnen Fälle aufgearbeitet sein, damit das Mobbing beweisbar wird.

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