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§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

K
KillerMiller
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Könnte mir bitte jemand Abs.2 näher erklären. Eine kleines Bsp. wäre ganz hilfreich und wie verhält es sich wenn in diese 24 Wochen Betriebsurlaub von 15 Tagen fällt.

Danke

1.46906

Community-Antworten (6)

P
pfeilenbogen

27.07.2010 um 19:58 Uhr

KillerMiller

Ist doch eigentlich ganz einfach eine Sache des kleinen 1x1.

Also Stunden addieren und durch Arbeitstage teilen und dann darf keine Zahl > 8 herauskommen.

Arbeitsfreietage (Werktage) werden berücksichtigt und können als Ausgleich dienen.

M
Matze

27.07.2010 um 19:59 Uhr

Wenn ich 40 Std./Woche arbeite (im Osten immer noch üblich...), diese an 4 Tagen leiste, dann arbeite ich am Tag 10 Std., aber im Wochenschnitt nicht mehr als 6,7 Std./Tag. Auch der Samstag ist lt. Gesetz Werktag. Ergo hat die Woche 6 Werktage. Im Durchschnitt können demnach 48 Std./Woche gearbeitet werden. Urlaub ist Urlaub, also auch keine Werktage. Sie sind von der Berechnung auszuschließen!!

K
KillerMiller

27.07.2010 um 20:16 Uhr

Das heißt also ich arbeite zum Beispiel Mo-Sa je 9 Stunden zusammen also 54 Stunden. In der nächsten Woche arbeite ich normal Mo-Fr je 7,5 Stunden zusammen 37,5 Stunden. In diesen 2 Wochen arbeite ich also 91,5 Stunden, die ich dann durch 12 Werktage (auch wenn ich eigentlich 5 Tagewoche habe?) teilen muss und komme somit auf 7,6 Stunden pro Tag. ok Und diese 24 Wochenfrist beginnt mit dem ersten Tag, der mehr als 8 Stunden, also auch an einem Mittwoch oder immer mit Montag?

K
KillerMiller

27.07.2010 um 20:24 Uhr

Da fällt mir noch was ein! Wir machen Urlaub von Mo-Fr da ja Sa für uns sowieso frei ist, zählt dann der Sa mit in die Berechnung?

R
ridgeback

28.07.2010 um 01:15 Uhr

...kommt darauf an. Wieviele Urlaubstage werden gewährt? TV, AV.

R
rkoch

28.07.2010 um 10:56 Uhr

Im Sinne des ArbZG zählt der Samstag IMMER mit, unabhängig von der persönlichen Wochen-AZ. In diesem Sinne zählt der SONNTAG niemals mit, selbst wenn er ein Arbeitstag ist, denn für diesen ist ja ein "anderer freier Tag zu gewähren", es bleibt also auch dann bei der 6-Tage-Woche. Urlaubstage/Krankheitstage/Feiertage zählen im Sinne des ArbZG aber als 8h, Urlaubswochen als 6 Tage unabhängig von der persönlichen täglichen Arbeitszeit. Während des Urlaubs/Krankheit/an Feiertagen findet also kein Ausgleich statt

Das Gesetz geht davon aus, das eine Arbeitbelastung von 48h in einer Woche keinerlei gesundheitliche oder sonstige Schädigung bedeutet, selbst 60h pro Woche stellen nur dann ein Problem dar, wenn der AN nicht innerhalb eines halben Jahres einen entsprechenden Ausgleich (auf durchschnittlich 48h/Woche) erhält. In der 5-Tage-Woche ist damit der Ausgleich auf 8h/Tag eigentlich fast immer automatisch hergestellt (Ausnahme: 5x10h bzw. kein erfolgter Ausgleich durch arbeitsfreie Tage)

BTW: Selbst WENN der Samstag kein Arbeitstag ist kann es sinnvoll sein für den Samstag Ulraub zu beantragen. Die übliche Praxis von Mo-Fr. Urlaub zu nehmen bringt u.U. den AG auf die Idee, das man am Samstag davor oder danach Überstunden machen könnte, was der AN i.d.R. nicht will. Hat er dagegen den Samstag bereits als arbeitsfrei bestätigt (da der Antrag von Sa-So. geht) kann er auf solche Ideen gar nicht erst kommen.

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