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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechtliche Fragen - Abfindung

B
BRozzy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind eine Tochtergesellschaft eines sehr großen amerikanischen Konzerns und die deutsche Niederlassung hat vor 3 Jahren in eine GmbH mit einem sehr geringen Stammkapital umfirmiert. Nach der Umfirmierung gab es Entlassungen und es wurde mit dem BR ein ordentlicher Sozialplan erstellt (0,75 Monatsgehälter pro Zugehörigkeitsjahr).

Nachdem die Geschäfte nicht besonders gut laufen, sind einige MA in Sorge, dass neue Entlassungen anstehen bzw. vllt die Niederlassung komplett geschlossen wird. Die GL ist der Meinung, keine Abfindungen mehr zu zahlen, da die Einlage der GmbH eh zu gering dafür sei und ausserdem würden sie die GmbH dann auflösen.

Meine Fragen nun:

  1. Die Zahlungen aus dem vorherigen Sozialplan wurde von der amerikanischen Mutter getragen, können sich die MA auch bei zukünftigen zu erwartenden Abfindungen darauf berufen oder ist es wirklich so, dass MA durch die beschränkte Stammeinlage leer ausgehen könnten?

  2. Im Handelsregister ist nur 1 Person (der Geschäftsführer) eingetragen, nach meinem Wissen können die Personen, welche im HR geführt sind auch die GmbH auflösen, insofern sollten doch zur Sicherheit egtl mehr Personen einer Firma im HR gelistet sein, oder seh ich das falsch?

Vielen Dank schonmal BRozzy

89203

Community-Antworten (3)

S
sueton

26.07.2010 um 21:44 Uhr

Hallo BRozzy! Die amerikanische 'Mutter' ist gestorben,da gibt es keinerlei Rechtsansprüche drauf.Wieviele Personen im HR stehen müssen,ist nach meinem Kenntnisstand nicht gesetzlich vorgeschrieben-steht nur einer drin,macht der auch u.U. alleine das Licht aus.Als BR kann man natürlich immer mit dem AG verhandeln-ob dann noch Masse zum Verhandeln da ist,steht auf einem anderen Blatt. Rein interessehalber würde mich jetzt noch interessieren,wie das mit den damaligen Kündigungen lief,denn im Zuge eines Betriebsübergangs herrscht natürlich KÜ-Schutz.

P
paula

27.07.2010 um 00:08 Uhr

"Rein interessehalber würde mich jetzt noch interessieren,wie das mit den damaligen Kündigungen lief,denn im Zuge eines Betriebsübergangs herrscht natürlich KÜ-Schutz."

Wo steht hier etwas von Betriebsübergang? In meinen Augen steht hier doch folgendes: ein Tochterunternehmen (Rechtsform völlig unklar) eines amerikanischen Konzerns wird in eine GmbH überführt. Das ist kaum ein § 613a BGB. Außerdem sollte man sich vom Kündigungsschutz beim Betriebsübergang nicht zu viel erwarten da er kaum greift. Ein geschickter AG kann problemlos kündigen

Ich habe noch mal was zu fragen:

Ist die GmbH noch mit der Mutter verbunden? Wer ist denn Gesellschafter der GmbH? gibt es Beherrschungsverträge?

B
BRozzy

27.07.2010 um 11:54 Uhr

Ist die GmbH noch mit der Mutter verbunden? Das ist genau der Punkt: Durch die Gründung der GmbH hat sich bis auf die neue Gesellschaftsform nichts geändert. Die Mutter is nach wie vor für das komplette Geschäft verantwortlich. Die Mutter ist ja bei den ersten Kündigungen schon für die GmbH eingesprungen um die Abfindungen zu zahlen, ich weiss jedoch nicht, ob sie das musste oder nur des Friedens willen machte?

Gesellschafter ist meiner Meinung nach nur der Geschäftsführer.

Was genau ist ein Beherrschungsvertrag, bzw was ist darin geregelt?

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