Erstellt am 26.07.2010 um 08:25 Uhr von BRVLH
jeder AN selber, da er mit dem AG einen Vertrag eingegangen ist und nicht mit dem BR.
Erstellt am 26.07.2010 um 09:16 Uhr von rkoch
Auch der BR kann da zumidest versuchen mitzureden!
Nach §87 (1) Nr. 1o BetrVG sind Fragen der betrieblichen Lohngestaltung der Mitbestimmung unterworfen. Also könnt ihr auch hier versuchen Eure Mitbestimmung durchzuführen und im Zweifelsfalle einzuklagen.
DKK sagt zur Frage der "betrieblichen Lohngestaltung":
Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des BR »über das geltende Recht hinaus auf alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, soweit es sich um die Festlegung allgemeiner Regelungen in diesem Bereich handelt«, ausweiten. Mit einer Generalklausel sollte ein »umfassendes Mitbestimmungsrecht« sichergestellt werden. Mit Hilfe des Mitbestimmungsrechts sollen die AN, sofern kein Tarifvertrag eingreift, vor einseitig am Interesse des UN orientierten oder willkürlichen Lohngestaltungen geschützt werden. Dabei geht es um die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges, also um innerbetriebliche Lohngerechtigkeit.
Weiterhin kommt u.U. auch noch die MBR nach §94 (2) BetrVG in Frage (persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.) wobei ich persönlich in diesem Fall keine Anwendungsmöglichkeit sehe......