Erstellt am 16.07.2010 um 17:50 Uhr von urlauber
§ 7 Bundesurlaubsgesetz
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
alles klar ??
der AG braucht "dringende betriebliche Gründe"
im Normalfall genehmigt der AG halt den Urlaub einfach nicht
wenn der AG jedoch vor Gericht ziehen würde, würde ihm ein Richter den Urlaub mit ziemlicher Sicherheit zusprechen
aber wer geht deswegen vor Gericht ?